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§ 40 WO-EwZ - In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Bibliographie

Titel
Wahlordnung für die Vertretung der Beschäftigten bei Einrichtungen der öffentlichen Hand mit wirtschaftlicher Zweckbestimmung (WO-EwZ)
Amtliche Abkürzung
WO-EwZ
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20470021000000

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Wahlordnung für die Vertreter der Bediensteten in wirtschaftlichen Einrichtungen der öffentlichen Hand vom 4. Oktober 1972 (Nds. GVBl. S. 441) außer Kraft.

Hannover, den 26. Februar 1999

Die Niedersächsische Landesregierung

Glogowski

Bartling