Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 04.11.1960, Az.: P OVG 5/60
Ungültigkeit einer Wahl zum Bezirkspersonalrat; Wählbarkeit eines Kandidats zum Personalrat; Selbständige Entscheidungsbefugnis in Personalangelegenheiten; Berechtigung einer Gewerkschaft zur Wahlanfechtung; Wahlbeeinflussung durch Änderung des Geschäftsplans der Dienststelle; Beschränkung des passiven Wahlrechts im Personalvertretungsrecht
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 04.11.1960
- Aktenzeichen
- P OVG 5/60
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1960, 10734
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:1960:1104.P.OVG5.60.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Schleswig - 12.07.1960
Rechtsgrundlagen
- § 10 Abs. 3 BPersVG
- § 51 Abs. 3 S. 2 BPersVG
- § 66 Abs. 3 BPersVG
- § 22 BPersVG
- § 21 BPersVG
- § 29 Abs. 1 S. 3 BPersVG
Verfahrensgegenstand
Wahlanfechtung
Redaktioneller Leitsatz
Als Personalangelegenheiten im Sinne von § 10 Abs. 3 BPersVG sind nur solche einen Bediensteten betreffenden Angelegenheiten anzusehen, die in das Dienstverhältnis als solches, mit anderen Worten in den Status des Bediensteten selbst unmittelbar eingreifen.
In dem Rechtsstreit
hat das Oberverwaltungsgericht für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein - Fachsenat für Personalvertretungssachen -
in seiner Sitzung vom 4. November 1960 in Kiel,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Engelhard als Vorsitzender
... als ehrenamtliche Beisitzer
nach mündlicher Verhandlung
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Bezirkspersonalrats der ... gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Schleswig - Fachkammer für Personalvertretungssachen - vom 12. Juli 1960 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Bezirkspersonalrat der ... wurde im März 1960 neu gewählt. Es fand Gruppenwahl statt. In dem am 19. Januar 1960 zum Aushang gelangten Wahlausschreiben des Bezirkswahlvorstandes wurden die wahlberechtigten Bediensteten aufgefordert, Wahlvorschläge einzureichen.
Bald nach Erlaß des Wahlausschreibens einging bei vom Bezirkswahlverfahren ein Wahlverfahrung für alle Gruppen mit dem Kommentar "..." an. Kurz danach übergab der Vorsitzende des Antragstellers dem Vorsitzenden des Bezirkswahlvorstandes gleichfalls einen Wahlvorschlag für alle Gruppen mit dem Kennwort "...".
Mit Schreiben vom 25. Januar 1960 teilte der Bezirkswahlvorstand dem ..., der den für die Gruppe der Beamten eingereichten Wahlvorschlag mit dem Kennwort "..." als erster unterzeichnet hatte, folgendes mit:
"Der Bezirkswahlvorstand hat in seiner Sitzung am 25.1.1960 beschlossen, den Wahlvorschlag, Kennwort: ..., für die Gruppe der Beamten aus folgenden Gründen als ungültig zurückzuweisen:
Als Kandidat zur Wahl für den Bezirkspersonalrat bei der ... ist unter Nr. 4 der PR ... vorgeschlagen worden. Nach dem Geschäftsplan für die ... gehört dieser Kandidat zu den leitenden Bediensteten bei der ... die zu selbständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten befugt sind. Gemäß §§ 51 Abs. 3 Satz 2, 10 Abs. 3 PVG ist der vorgeschlagene Kandidat nicht wählbar.
Bei dieser Gelegenheit wird darauf hingewiesen, daß für den Kandidaten Nr. 12 keine Zustimmungserklärung beigefügt und aus dem Wahlvorschlag nicht mit Eindeutigkeit zu ersehen war, welcher der Unterzeichner zur Vertretung des Vorschlags gegenüber dem Bezirkswahlvorstand und zur Entgegennahme von Erklärungen und Entscheidungen des Bezirkswahlvorstandes berechtigt war (§ 8 Abs. 4 WO). Der Wahlvorschlag hätte mithin schon aus diesen Gründen zurückgegeben werden müssen."
Nach Beseitigung der im letzten Absatz dieses Schreibens des Bezirkswahlvorstandes gerügten Mängel wurde der Wahlvorschlag am 27. Januar 1960 erneut beim Bezirkswahlvorstand eingereicht. Der Wahlvorschlag wurde von dem Beteiligten ... dem Ersatzmitglied des Bezirkswahlvorstandes ... überreicht, der den Wahlvorschlag an den Vorsitzenden des Bezirkswahlvorstandes weitergab.
Zwischenzeitlich war der Geschäftsplan der ... durch Verfügung ihres Präsidenten vom 25. Januar 1960 (...) wie folgt geändert:
"Ab 27, 1, 60 tritt die Dienststelle ... mit ihrem bisherigen Aufgabengebiet (ohne Verwaltung der Heisekostenmittel für die Referate ... und als neue Dienststelle ... zum Referat ... über."
Das Sachgebiet ... (bisher ...), das von der ... verwaltet wird, umfaßt folgenden Aufgabenbereich:
Kraftfahr- und Kraftwagenwerkstattpersonal; Personalausgleich; Mitwirkung bei der Festsetzung des Personalbedarfs sowie bei der Erledigung der Angelegenheiten des in diesen Dienstzweigen beschäftigten Personals; Einstellung von Kommfahrern; Entschädigungen im Kraftfahrdienst; Abwesenheitsgelder (Sollnachweise) für Kp-Personal.
Mit Schreiben vom 1. Februar 1960 teilte der Bezirkswahlvorstand dem Bediensteten ... als Listen-Vertreter folgendes mit:
"Der Bezirkswahlvorstand hat in seiner Sitzung am 1.2.1960 beschlossen, den Wahlvorschlag, Kennwort ..., für die Gruppe der Beamten aus folgenden Gründen als ungültig zurückzuweisen: Die in dem Schreiben des Bezirkswahlvorstandes vom 25.1.1960 angeführten Tatsachen bestehen nach wie vor fort und sind durch die Änderung des Geschäftsplanes (vgl. Vf. ... vom 25.1.1960) nicht behoben worden.
Zu den Aufgaben des ... als Referent bei der ... gehört auch die Regelung von Ersatzansprüchen gegenüber dem Kraftfahrpersonal. Diese Tätigkeit unterliegt gem. § 66 Abs. 3 PVG unter den dort genannten Voraussetzungen der Mitwirkung der Personalvertretung. ... gehört mithin auch weiterhin zu den leitenden Bediensteten - bei der ... die zu selbständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten befugt sind.
Der Bezirkswahlvorstand hat sich in diesem Punkt der Auslegung angeschlossen, die u.a. Molitor, Kommentar zum PVG, Anmerkung 21, in Verbindung mit der dort genannten Entscheidung des OVG Hamburg dem Begriff der Personalangelegenheiten in § 10 Abs. 3 PVG gegeben hat."
Nunmehr wurde am 2. Februar 1960 für die Wahl zum Bezirkspersonalrat der ... für die Beamtengruppe ein neuer Wahlvorschlag mit dem Kennwort "..." eingereicht, auf dem der Beteiligte ... nicht mehr als Wahlbewerber benannt wurde. Dieser Wahlvorschlag erhielt die Ordnungsnummer 2 und wurde vom Bezirkswahlvorstand als den Vorschriften der Wahlordnung entsprechend anerkannt.
Nach dem Ergebnis der Wahl, das am 16. März 1960 durch Aushang bekanntgemacht worden ist, entfallen in der Gruppe der Beamten
- 11 Sitze auf den Wahlvorschlag Nr. 1 (...)
- 5 Sitze auf den Wahlvorschlag Nr. 2 (...)
Mit Schriftsatz vom 30. März 1960 - bei dem Landesverwaltungsgericht Schleswig am gleichen Tage eingegangen - hat der Antragsteller die Wahl angefochten mit dem Antrage,
die Wahl zum Bezirkspersonalrat der ... in der Beamtengruppe für ungültig zu erklären.
Er hat vorgetragen: Der Bezirkswahlvorstand habe den ursprünglich für die Beamtengruppe eingereichten Wahlvorschlag zu Unrecht mit der Begründung zurückgewiesen, daß ... nicht wählbar sei. ... sei Kraftfahr betriebsreferent der ... und als Solcher zu selbständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten nicht befugt. Dies könne nach der mit Verfügung des Präsidenten der ... vom 25. Februar 1960 erfolgten Änderung des Geschäftsplanes überhaupt nicht mehr zweifelhaft sein. Die Bearbeitung von Kraftfahrzeugunfällen, zu denen auch die Schadensregulierung bei Eigenschäden gehöre, sei keine Personalangelegenheit im Sinne von § 10 Abs. 3 BPersVGr, auch wenn damit die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen Postbedienstete verbunden sei.
Der Bezirkspersonalrat hat um:
Zurückweisung des Antrages
gebeten und ausgeführt: ... habe bei der Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen Bedienstete aus Anlaß von Kraftfahrzeugunfällen selbständige Entscheidungsbefugnis. Hierbei handele es sich um eine Angelegenheit, bei der der Personalrat auf Antrag des Bediensteten nach § 66 Abs. 3 BPersVG mitzuwirken habe. Es handele sich mithin um eine Personalangelegenheit.
Das Verwaltungsgericht Schleswig - Fachkammer für Personalvertretungssachen - hat durch den am 12. Juli 1960 verkündeten Beschluß dem Antrage entsprochen und die Wahl zum Bezirkspersonalrat der ... in der Beamtengruppe für ungültig erklärt. Der Beschluß wird im wesentlichen wie folgt begründet: Die selbständige Entscheidungsbefugnis des ... als Kraftfahr betriebsreferent beziehe sich nicht auf Personalangelegenheiten, auch wenn er bei Kraftfahrzeugunfällen die Belange der Dienststelle gegenüber einem Schädiger geltend mache, gleichgültig ob es sich hierbei um einen Dritten oder um einen Postbediensteten handele. Es könne nicht als Wille des Gesetzgebers angesehen werden, neben den in reinen Personalangelegenheiten selbständig entscheidenden Bediensteten auch alle diejenigen Referenten einer größeren Dienststelle mit selbständiger Entscheidungsbefugnis von dem passiven Wahlrecht auszuschließen, die aus irgendeinem Grunde für die. Behörde gegen einen Angehörigen ihrer Dienststelle Schadensersatzansprüche geltend zu machen haben. Anderenfalls würde die Folge eintreten, daß kaum noch ein Referent und somit ein Beamter des höheren Dienstes bei der ... in den Bezirkspersonalrat gewählt werden könne.
Gegen diesen ihnen am 28. Juli 1960 zugestellten Beschluß haben die Prozeßbevollmächtigten des Bezirkspersonalrats der ... mit Schriftsatz vom 9. August 1960 - bei dem Oberverwaltungsgericht eingegangen am 10. August 1960 Beschwerde eingelegt.
Sie bekämpfen den angefochtenen Beschluß in erster Linie mit Rechtsausführungen zu der Frage einer selbständigen Entscheidungsbefugnis in Personalangelegenheiten im Sinne von § 10 Abs. 3 BPersVG. Ergänzend tragen sie folgendes vor:
Dem Antragsteller fehle es für die Durchführung des Wahlanfechtungsverfahrens an dem erforderlichen Rechtsschutzinteresse; denn auf dem am 2. Februar 1960 eingereichten Wahlvorschlag werde ... als Wahlkandidat nicht mehr benannt. Dieser habe sich also mit der vom Bezirkswahlvorstand getroffenen Entscheidung offenbar abgefunden. Auf die Nichtzulassung des ... als Wahlbewerber könne daher die Wahlanfechtung nicht mehr gestützt werden. Der Geltendmachung dieses Wahlanfechtungsgrundes stehe auch der Einwand der Verwirkung entgegen. Im übrigen stelle die nach Erlaß des Wahlausschreibens verfügte Änderung des Geschäftsplanes der ... einen Verstoß gegen das Verbot der Wahlbeeinflussung (§ 21 BPersVG) dar, weil ... auf diese Weise "künstlich wählbar gemacht werden solle". Das Arbeitsgebiet des Kraftfahr betriebsreferenten der ... sei besonders einflußreich und entscheidend. Dieser Referent sei daher gewissermaßen des "intellektuelle Urheber" für zahlreiche personelle und organisatorische Maßnahmen. Die Nichtwählbarkeit des Beteiligten ... für den Bezirkspersonalrat folge daher auch aus § 73 i. Verb. m. §§ 51 Abs. 3, 10 Abs. 3 BPersVG wegen der daraus folgenden unvermeidbaren persönlichen Interessenkollision.
Der Antragsteller beantragt:
Zurückweisung der Beschwerde.
Er hält den angefochtenen Beschluß der Fachkammer für zutreffend.
Der Beteiligte ... bittet gleichfalls um:
Zurückweisung der Beschwerde.
Der ständige Vertreter des Dienststellenleiters hat einen förmlichen Antrag nicht gestellt, in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat jedoch ausgeführt, daß er persönlich die Meinung vertreten habe, daß der Beteiligte ... trotz der Änderung des Geschäftsplanes ... zum Bezirkspersonalrat nicht wählbar sei, weil er Ersatzansprüche gegen Bedienstete geltend zu machen habe. Diese Ansicht vertrete er auch heute noch. Auch sei es nicht erwünscht, daß ein "so wichtiger Mann" wie der Kraftfahrbetriebsreferent der ... im Bezirkspersonalrat tätig sei.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im einzelnen wird auf den in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Inhalt ihrer Schriftsätze sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen. Die Vorgänge betreffend die Wahl des Bezirkspersonalrats der ... haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Der Vorsitzende des damals ansuchenden Wahlvorstandes, ..., ist als Zeuge über den Hergang bei der Zurückweisung des Wahlvorschlages mit dem Kennwort ... gehört worden. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die stenographische Anlage zum Sitzungsprotokoll vom 4. November 1960 verwiesen.
Die Beteiligten wurden angehört. [XXXXX]
II.
1.
Die Beschwerde ist zulässig (§ 76 Abs. 2 des Personalvertretungsgesetzes vom 5. August 1955 [BGBl. I S. 477] - BPersVG - in Verb. mit §§ 87 Abs. 1 und 2, 89 Abs. 1 und 2, 66 Abs. 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 3. September 1953 [BGBl I S. 1267] - ArbGG -). Sie ist auch von den Prozeßbevollmächtigten des Beschwerdeführers in rechter Form und Frist eingelegt worden. Der beschwerdeführende Bezirkspersonalrat kann sich gemäß § 76 Abs. 2 BPersVG in Verb. mit §§ 80 Abs. 2, 11 Abs. 2 ArbGG durch einen Vertreter der ... gewerkschaft vertreten lassen, da mindestens ein Mitglied des Bezirkspersonalrats der ... gewerkschaft angehört (vgl. Beschl. des Senats vom 6.11.1959 - P OVG 6/59 - Personalvertretung 1960 S. 41 = ZBR 1959 S. 399 = DÖD 1960 S. 16 = RiA 1960 S. 47).
2.
Zutreffend hat die Fachkammer die Zulässigkeit des Beschlußverfahrens gemäß § 76 Abs. 1 in Verb. mit § 22 BPersVG und die Legitimation des Antragstellers bejaht. Nach § 22 BPersVG ist u.a. jede in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft zur Wahlanfechtung befugt. Eine Gewerkschaft ist dann in der Dienststelle vertreten, wenn ihr mindestens ein Bediensteter angehört. Diese Voraussetzung liegt vor. Im übrigen gelten für den Begriff "Gewerkschaft" auch im Personalvertretungsrecht grundsätzlich die gleichen Anforderungen wie im Arbeitsrecht. Nur eine Tariffähigkeit ist von den Verbänden der Beamten nicht zu fordern, da dies mit ihrem Wesen unvereinbar wäre. Es können auch Unterorganisationen eines solchen Verbandes anfechtungsberechtigt im Sinne von § 22 BPersVG sein, sofern sie über eine bestimmte Selbständigkeit verfügen (BVerwG, Beschl. vom 5.11.1957 - VII P 4.57 - Personalvertretung 1959 S. 209 = BVerwGE 5 , 324 - dort insoweit nicht abgedruckt -). Diese Voraussetzungen erfüllen die Bezirke des .... Dem Bezirk obliegt die Vertretung der Gewerkschaft und ihrer (Mitglieder im eigenen Namen (vgl. hierzu Beschl. des Senats vom 19.12.1958 - P OVG 4/58 - AP Nr. 6 zu § 22 BPersVG).
3.
Die Anfechtung der Wahl ist auch fristgerecht erfolgt; denn das Wahlergebnis ist am 16. März 1960 bekanntgemacht, die am 30. März 1960 bei Gericht erhobene Wahlanfechtung somit rechtzeitig innerhalb der in § 22 BPersVG vorgesehenen Frist von 14 Tagen geltend gemacht worden.
4.
Auch das Rechtsschutzinteresse des Antragstellers an der Durchführung der Wahlanfechtung ist gegeben. Der Ansicht des Beschwerdeführers, dieses auch im Beschlußverfahren notwendige Rechtsschutzbedürfnis sei deshalb entfallen, weil auf dem am 2. Februar 1960 eingereichten Wahlvorschlag der Beteiligte ... als Wahlbewerber nicht mehr benannt worden sei, so daß angenommen werden könne, ... habe sich mit der Zurückweisung seiner Kandidatur durch den Bezirkswahlvorstand abgefunden, kann nicht gefolgt werden. Zwar haben die Gewerkschaften nach dem Personalvertretungsrecht des Bundes nicht das Recht, Wahlvorschläge einzureichen, diese Befugnis steht vielmehr den wahlberechtigten Bediensteten zu (§ 15 Abs. 4 BPersVG). Gleichwohl sind, worauf Grabendorff (Personalvertretung 1960 S. 199) zutreffend hinweist, gewerkschaftliche Organisationen in aller Regel die Initiatoren derartiger Vorschlagslisten. Der Gesetzgeber hat deshalb in § 22 BPersVG jeder in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft ein selbständiges Recht zur Wahlanfechtung eingeräumt. Im übrigen haben der Antragsteller und der Beteiligte Zimmermann in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat glaubhaft vorgetragen, daß ... später allein aus dem Gründe nicht mehr als Wahlbewerber benannt worden ist, um eine nochmalige Zurückweisung der Vorschlagsliste durch den Bezirkspersonalrat und damit eine Nichtberücksichtigung dieser Liste überhaupt zu vermeiden. Das erscheint einleuchtend. Von einer Verwirkung des Anfechtungsrechts des Antragstellers kann unter diesen Umständen keine Rede sein. Endlich kann der Beschwerdeführer auch nicht damit gehört werden, der Beteiligte ... hätte alsbald nach seiner Nichtzulassung als Wahlbewerber gemäß § 76 Abs. 1 lit. a BPersVG eine verwaltungsgerichtliche Klärung seiner Wählbarkeit herbeiführen müssen. Es ist vielmehr davon auszugehen, daß die Feststellung der Wählbarkeit im Zusammenhang mit einem Wahlverfahren nur als Wahlanfechtungsgrund Bedeutung hat und deshalb ein Rechtsschutzbedürfnis für die Geltendmachung in einem selbständigen Verfahren fehlt (BVerwG Beschl. vom 23.10.1959 - VII P 14.58 - BVerwGE 9, 249 [BVerwG 23.10.1959 - VII P 14/58] [251] = AP Nr. 3 zu § 10 PersVG).
5.
Die Wahlanfechtung ist auch sachlich begründet. Der Bezirkswahlvorstand hat die mit dem Kennwort "..."vom 27. Januar 1960eingereichte Vorschlagsliste zu Unrecht mit der Begründung zurückgewiesen, daß der Beteiligte ... nicht wählbar sei. Denn im Zeitpunkt der Wahl - hierauf kommt es allein an (vgl. BVerwG a.a.O.) - lagen in der Person des ... die Voraussetzungen der Wählbarkeit vor, nachdem auf Grund der Verfügung des Präsidenten der ... vom 25. Januar 1960 mit Wirkung vom 27. Januar 1960 das von der ... bearbeitete Sachgebiet einem anderen Referat zugeteilt worden war. Die Rüge des Beschwerdeführers, die nach Erlaß des Wahlausschreibens verfügte Änderung des Geschäftsplanes der ... stelle einen Verstoß gegen das in § 21 BPersVG enthaltene Verbot der Wahlbeeinflussung dar, ist nicht begründet. § 21 BPersVG schützt die Wahl gegen jede Behinderung und unzulässige Beeinflussung. Insbesondere ist jede Beschränkung des einzelnen Bediensteten in der Ausübung sowohl des aktiven wie des passiven Wahlrechts verboten (Dietz, Anmerkung 1 und 8 zu § 21 BPersVG). Dies berechtigt jedoch nicht zu dem Umkehrschluß, die Änderung des Geschäftsplanes der ..., durch welche dem ... die selbständige Entscheidungsbefugnis in Personalangelegenheiten entzogen wovon seine Wählbarkeit wiederherzustellen als Wahlbeeinflussung anzusehen. Von einer unsittlichen Beeinflussung der Wahl durch diese Maßnahme des Präsidenten der ... kann nach den gesamten Umständen des vorliegenden Falles jedenfalls keine Rede sein. Dies lassen auch die in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat abgegebenen Erklärungen des ständigen Vertreters des Dienststellenleiters eindeutig erkennen.
6.
Bei den von ... in seiner Eigenschaft als Kraftfahrbetriebsreferent zu treffenden selbständigen Entscheidungen handelt es sich nicht um Personalangelegenheiten im Sinne von § 10 Abs. 3 BPersVG. Das hat, das Verwaltungsgericht richtig erkannt. Darüber, was unter Personalangelegenheiten im Sinne der angeführten Gesetzesbestimmung anzusehen ist, enthält das BPersVG selbst keine näheren Vorschriften. Das Betriebsverfassungsgesetz vom 11. Oktober 1952 - BGBl. I S. 681 - BetrVG -, dessen Vorschriften bei dem Zustandekommen des BPersVG weitgehend als Vorbild gedient haben, kennt den Begriff der sogn. "leitenden Angestellten" (§ 4 Abs. 1 lit. c BetrVG), bei denen als entscheidendes Merkmal u.a. die selbständige Einstellung und Entlassung von Arbeitnehmern angeführt wird. Demgegenüber spricht § 10 Abs. 3 BPersVG von selbständiger Entscheidungsbefugnis in Personalangelegenheiten. Hierzu gehören, worauf Grabendorff-Windscheid, Anm. 2 c bb zu § 10 BPersVG, zutreffend hinweisen, bei Beamten vor allem die beamtenrechtliche Entscheidungen des Dienstvorgesetzten über die persönlichen Angelegenheiten der ihm nachgeordneten Beamten im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 1 BBG (vgl. hierzu die Aufzählung der Zuständigkeiten des Dienstvorgesetzten bei Plog-Wiedow, Kommentar zum Bundesbeamtengesetz, Anm. 19 zu § 3 BBG). Entsprechendes gilt für die Arbeitnehmer als öffentlichen Dienstes In jedem Falle sind daher die in §§ 70, 71 BPersVG genannten Personalangelegenheiten auch solche im Sinne von § 10 Abs. 3 BPersVGr. Darüber hinaus sind auch Disziplinarangelegenheiten Personalangelegenheiten im Sinne der genannten Vorschrift, da die Disziplinargewalt ist Dienstherrn die Stellung des Beamten innerhalb seines Dienstverhältnisses unmittelbar betrifft (so zutreffend Dietz i. d. Anm. zu dem Beschl. d. OVG Hamburg v. 2.7.1956 - OVG Bs P 2/56 - AP Nr. 1 zu § 10 PersVG = ZBR 1957 S. 300; vgl. hierzu auch OVG Münster, Beschl. v. 27.6.1960 - CL 16/59 - ZBR 1960 S. 300). Ob noch weitere Angelegenheiten, die die Person eines Bediensteten betreffen und der Beteiligung der Personalvertretung unterliegen, als Personalangelegenheiten im Sinne von § 10 Abs. 3 BPersVG anzusehen sind, mag zweifelhaft sein, kann jedoch bei der Entscheidung des hier anhängigen Rechtsstreits unerörtert bleiben. Nicht jede Angelegenheit, die die Person eines Bediensteten betrifft oder "die ihn angeht", ist eine Personalangelegenheit, bei der selbständige Entscheidungsbefugnis den zur Entscheidung Befugten von der Wählbarkeit ausschließt. Zwar zielt bei der Anwendung des § 10 Abs. 3 BPersVG auch die Frage der Interessenkollision eine Rolle (Dietz in AP a.a.O.). Wortlaut und Sinn der Vorschrift des § 10 Abs. 3 BPersVG gebieten jeder, als Personalangelegenheiten in diesem Sinne nur solche einen Bediensteten betreffenden Angelegenheiten anzusehen, die in das Dienstverhältnis als solches, mit anderen Worten in den Status des Bediensteten selbst unmittelbar eingreifen (Dietz a.a.O.). Hierzu gehört aber nicht die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen einen Bediensteten wegen Schädigung des Dienstherrn (vgl. § 78 BBG); denn in das Dienstverhältnis wird hierdurch weder mittelbar noch unmittelbar eingegriffen. Der dienstrechtliche Status des Schädigers wird durch die Geltendmachung von Ersatzansprüchen nicht berührt. Dem steht nicht entgegen, daß nach der Vorschrift des § 66 Abs. 3 BPersVGr der Personalrat auf Antrag des Bediensteten mitwirkt, wenn Ersatzansprüche gegen ihn geltend gemacht werden. Noch weniger gehören hierzu organisatorische Maßnahmen im Sinne von § 73 BPersVG, die in § 72 BetrVG als wirtschaftliche Maßnahmen bezeichnet werden und die systematisch überhaupt nicht in den Vierten Abschnitt mit der Überschrift "Beteiligung an Personalangelegenheiten" des Fünften Kapitels des BPersVG gehören (so zutreffend Fitting-Heyer, Anm. 1 i. d. Übersicht, vor § 70 BPersVG). Selbst wenn wirtschaftliche und organisatorische Planungsmaßnahmen im Einzelfall personelle Entscheidungen nach sich ziehen, können sie nicht - auch nicht unter dem, Gesichtspunkt der "intellektuellen Urheberschaft" - als Personalangelegenheiten angesprochen werden.[XXXXX]Jede andere Auslegung würde nicht nur dem Wortlaut des Gesetzes Zwang antun, sondern auch seinen Sinn in das Gegenteil verkehren, indem gerade bei den großen Betriebsverwaltungen der ... und der ... ein großer Teil der Bediensteten der Wählbarkeit entkleidet würde. Zutreffend weist das Verwaltungsgericht Freiburg i. Br. (Beschl. v. 15.1.1960 - VS. II/137/58 - ZBR 1960 S. 126) darauf hin, daß der Gesetzgeber durch § 10 Abs. 3 BPersVG nicht schlechthin die Wählbarkeit jedes Bediensteten ausgeschlossen hat, bei dem sich Interessenkollisionen in Einzelfällen ergeben können. Das würde zu einer uferlosen Ausweitung der Beschränkung des passiven Wahlrechts führen. Einer etwaigen Pflichtenkollission im Einzelfalle begegnet die Vorschrift des § 29 Abs. 1 Satz 2 BPersVG. Danach tritt ein Ersatzmitglied an die Stelle eines zeitweilig verhinderten Personalratsmitgliedes. Zeitweilige Verhinderung liegt aber auch bei persönlicher Befangenheit sowie bei Beschlußfassung in eigener Sache vor. Die von dem ständigen Vertreter des Dienststellenleiters vorgetragene Auffassung, daß es nicht erwünscht sei, wenn ein "so wichtiger Mann wie der Kraftfahrbetriebsreferent im Bezirkspersonalrat tätig ist" läßt sich daher unter keinem nur denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt rechtfertigen.
7.
Aus allen diesen Gründen ist die Vorschlagsliste mit dem Kennwort "...", auf welcher der Beteiligte ... als Wahlbewerber benannt worden ist, nach ihrer erneuten Einreichung am 27. Januar 1960 von dem Bezirkswahlvorstand zu Unrecht zurückgewiesen worden. Die Nichtzulassung eines gültigen Wahlvorschlages begründet stets die Wahlanfechtung (OVG Koblenz, Beschl. v. 4.12.1956 - 4 B 5/56 - AS Bd. 5 S. 345 [353] = ZBR 1957 S. 150 - nur Leitsatz -). Daß durch die Nichtzulassung dieser Liste das Wahlergebnis geändert oder beeinflußt werden konnte, liegt bei der Bedeutung der auf den Wahlvorschlägen als Wahlbewerber benannten Persönlichkeiten für die Wahl auf der Hand und bedarf keiner näheren Darlegung (übereinstimmend BVerwG, Beschl. v. 9.10.1959 - VII P/17.58 - BVerwGE 9 , 213 = ZBR 1959 S. 398 = Personalvertretung 1959 S. 330 = RiA 1960 S. 110 = AP Nr. 2 zu § 10 PersVG). Das Verwaltungsgericht hat daher die Wahl der Vertreter der Beamtengruppe zum Bezirkspersonalrat der ... Recht für ungültig erklärt.
Der Beschwerde mußte mithin der Erfolg versagt bleiben.
8.
Für eine Kostenentscheidung ist, wie der Senat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits wiederholt entschieden hat, im Beschlußverfahren kein Raum.
9.
Gründe, im vorliegenden Fall wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache die Rechtsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht zuzulassen (§ 76 Abs. 2 BPersVG in Verb. mit § 91 Abs. 3 ArbGG) liegen nicht vor. Die Entscheidung beruht in erster Linie auf den getroffenen tatsächlichen Feststellungen.