Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 22.11.1960, Az.: P OVG 6/60
Rechtliche Einordnung einer groben Vernachlässigung gesetzlicher Befugnisse durch ein Mitglied eines Personalrats; Inhalt der Verpflichtung von Mitgliedern eines Personalrates bei der Bildung des Vorstandes; Zulässigkeit eines Losentscheids bei der Besetzung des Vorstandes eines Personalrats
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 22.11.1960
- Aktenzeichen
- P OVG 6/60
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1960, 10738
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:1960:1122.P.OVG6.60.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hannover - 30.08.1960
Rechtsgrundlagen
- § 26 BPersVG
- § 31 BPersVG
- § 36 Abs. 1 S. 2 BPersVG
- § 13 Abs. 1 S. 3 BPersVG
Verfahrensgegenstand
Ausschluß aus dem Personalrat
In dem Rechtsstreit
hat das Oberverwaltungsgericht für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein - Fachsenat für Personalvertretungssachen -
in seiner Sitzung vom 22. November 1960 in Osnabrück,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Engelhard als Vorsitzender
... als ehrenamtlicher Beisitzer
nach mündlicher Verhandlung
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Hannover - Fachkammer für Personalvertretungssachen - vom 30. August 1960 wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
Der im Februar 1960 neu gewählte Personalrat des ... der ... besteht aus sieben Vertretern der Arbeitergruppe und zwei Vertretern der Beamtengruppe. Von diesen beiden Vertretern der Beamtengruppe wurden der Bedienstete ... auf der Vorschlagsliste der Gewerkschaft ... - und der Beteiligte zu 1 auf der Vorschlagsliste der Gewerkschaft der ... - gewählt. In der konstituierenden Sitzung des Personalrats am 23. Februar 1960 wählten die Vertreter der Arbeitergruppe den ... in den Vorstand. Die beiden Vertreter der Beamtengruppe schlugen sich jeder selbst für die Wahl in den Vorstand vor. Die auf Antrag des Beteiligten zu 1 durchgeführte geheime Wahl ergab: 1 Stimme für ... und 1 Stimme für den Beteiligten zu 1. Der Gruppenvertreter ... beantragte nunmehr Durchführung des Losentscheides.
Auf Antrag des Beteiligten zu 1 wurde auch über die Frage der Durchführung eines Losentscheides geheim abgestimmt. Die Abstimmung ergab Stimmengleichheit im Verhältnis 1: 1. Daraufhin eröffnete der Leiter der konstituierenden Sitzung den Vertretern der Beamtengruppe, daß ihr Verhalten einem Verzicht gleichkomme und die Beamtengruppe im Vorstand nicht vertreten sei. Im Anschluß hieran wurde die Wahl des Vorsitzenden durchgeführt. Der der Gruppe der Arbeiter angehörende ... wurde in offener Wahl (mit 7 Stimmen bei 2 Enthaltungen) zum Vorsitzenden des Personalrats gewählt. Zum Stellvertreter des Vorsitzenden wurde der gleichfalls der Arbeitergruppe angehörende ... (mit 8 Stimmen bei 1 Enthaltung) gewählt.
Der bei dem Verwaltungsgericht gestellte Antrag des Gruppenvertreters ...,
den Beschluß des Personalrats vom 23. Februar 1960 über die Bestellung des ... zum Stellvertreter des Vorsitzenden für unwirksam zu erklären,
wurde durch Beschluß der Fachkammer für Personalvertretungssachen bei dem Verwaltungsgericht Hannover vom 9. Mai 1960 (Aktenzeichen P 3/60) abgelehnt, die hiergegen eingelegte Beschwerde ... durch rechtskräftigen Beschluß des Senats vom 26. Juli 1960 (P OVG 2/60) als unbegründet zurückgewiesen.
Auf den Inhalt dieser Entscheidungen wird verwiesen.
Die Antragstellerin ist der Ansicht, der Beteiligte zu 1 habe sich durch seine Weigerung, an der Losentscheidung mitzuwirken, einer groben Amtspflichtverletzung im Sinne von § 26 BPersVG schuldig gemacht, und hat mit dem am 2. Juli 1960 bei dem Verwaltungsgericht Hannover eingegangenen Antrage gebeten,
den Beteiligten zu 1 aus dem Personalrat auszuschließen.
Sie hat vorgetragen: Zu den gesetzlichen Pflichten der Personalratsmitglieder gehöre deren Mitwirkung bei der Bildung der dem Gesetz entsprechenden Organe des Personalrats. Dieser Verpflichtung habe sich der Beteiligte zu 1 bewußt entzogen. Die Weigerung des Beteiligten zu 1, an der Losentscheidung mitzuwirken, habe zur Folge, daß der Vorstand des Personalrats nicht der zwingenden Vorschrift des § 31 Abs. 1 Satz 2 BPersVG entspreche. Der Beteiligte zu 1 habe auch schuldhaft gehandelt. Denn er habe die Tatsache der Stimmengleichheit bei der Vorstandswahl dazu benutzt, eine Vertretung der Beamtengruppe im Vorstand zu verhindern. Das "Rezept" für sein Handeln verdanke er einer Veröffentlichung in der Monatsschrift für die Personalvertretungen und Funktionäre der Gewerkschaft der ... (Nr. 2. 1960 S. 46). Durch sein Verhalten habe der Beteiligte zu 1 nicht nur gegen das Gesetz verstoßen, sondern habe auch gleichzeitig über ein Recht verfügt, über das die Beamten der Dienststelle nach § 13 Abs. 1 Satz 2 BPersVG nur in ihrer Gesamtheit hätten verfügen dürfen. Zu Unrecht berufe sich der Beteiligte zu 1 auf den Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Juni 1958 - VII P 13.57 -. Die Gedankenführung des Bundesverwaltungsgerichts stehe in Widerspruch zu namhaften Vertretern der Rechtslehre.
Der Beteiligte zu 1 hat um
Zurückweisung des Antrages
gebeten und ausgeführt, daß nach der von der Antragstellerin angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Gruppenvertreter zur Mitwirkung an einem Losentscheid nicht gezwungen werden könnten.
Das Verwaltungsgericht Hannover - Fachkammer für Personalvertretungssachen - hat durch den am 30. August 1960 verkündeten Beschluß den Antrag abgelehnt. Der Beschluß ist im wesentlichen wie folgt begründet: Schon objektiv sei eine Amtspflichtverletzung des Beteiligten zu 1 nicht festzustellen. Die Stimmabgabe des einzelnen Personalratsmitgliedes bei der Vorstandswahl sei ein Vorgang der internen Willensbildung und daher einer gerichtlichen Überprüfung nicht zugänglich. Es fehle daher an einer Möglichkeit, die Beweggründe für die Stimmabgabe zu prüfen und zu werten. Im übrigen fehle es bei dem Beteiligten zu 1 auch an einem subjektiven Schuldvorwurf. Im Hinblick auf die ihm bekannte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Juni 1958 hätte der Beteiligte zu 1 zumindest gutgläubig davon ausgehen können, daß für ihn keine Verpflichtung bestehe, bei einer Stimmengleichheit an einer Losentscheidung mitzuwirken.
Gegen diesen ihren Prozeßbevollmächtigten am 6. September 1960 zugestellten Beschluß hat die Antragstellerin am 9. September 1960 Beschwerde eingelegt mit dem Antrage,
den angefochtenen Beschluß der Fachkammer aufzuheben und den Beteiligten zu 1 aus dem Personalrat auszuschließen.
Die Beschwerdeführerin bekämpft den erstgerichtlichen Beschluß vor allein mit Rechtsausführungen und wiederholt und vertieft ihr Vorbringen aus dem ersten Rechtszuge. Ergänzend trägt sie vor:
Die Weigerung des der ... angehörenden Beteiligten zu 1, an der Losentscheidung mitzuwirken, sei ohne Angabe stichhaltiger Gründe und allein aus dem sachfremden Motiv gewerkschaftlicher Rivalität erfolgt. Entscheidend sei allein die unzutreffende Anwendung des Gesetzes. Nach § 31 Abs. 1 Satz 2 BPersVG müsse dem Vorstand ein Mitglied jeder im Personalrat vertretenen Gruppe angehören. Dies habe der Beteiligte zu 1 bewußt vereitelt. Wenn aber das Ziel des Handelns rechtswidrig sei, sei auch das Handeln selbst unrechtmäßig. Dem Beteiligten zu 1 sei es lieber gewesen, daß die Gruppe der Beamten, der er selbst angehöre, nicht im Vorstand vertreten sei, als die Möglichkeit in Kauf zu nehmen, daß ein gewerkschaftlich anders organisierter Gruppenvertreter zum Zuge komme. Das BPersVG beruhe auf einer besonders starken Betonung des Gruppenprinzips, kenne aber keine Fraktionen innerhalb des Personalrats. Die von dem Bundesverwaltungsgericht empfohlene analoge Anwendung des § 13 BPersVG auf die Vorstandswahl sei bedenklich, da die Vorschriften der §§ 13 und 31 BPersVG nicht sinnverwandt seien. Im übrigen habe das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluß vom 20. Juni 1958 selbst die Auffassung vertreten, daß die absichtliche Verhinderung der Entscheidung durch Los ein grober Verstoß im Sinne von § 26 BPersVG sei. Die Beschwerdeführerin berufe sich für ihre Ansicht weiterhin auf die Ausführungen von Windscheid: "Die Verweigerung des Losentscheids bei Stimmengleichheit in der Wahl der Vorstandsmitglieder", ZBR 1960 S. 321.
Der Beteiligte zu 1 beantragt:
Zurückweisung der Beschwerde.
Er hält den angefochtenen Beschluß der Fachkammer für zutreffend.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im einzelnen wird auf den in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Inhalt ihrer Schriftsätze sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
Auch die übrigen Beteiligten wurden angehört; sie haben jedoch einen förmlichen Antrag nicht gestellt.
II.
Die Beschwerde ist statthaft, form- und fristgerecht eingelegt, kann jedoch keinen Erfolg haben.
1.
Die Zulässigkeit des Beschlußverfahrens folgt aus § 76 Abs. 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes vom 5. August 1955 (BGBl. I S. 477. ff.) - BPersVG -, die Legitimation der Antragstellerin aus § 26 Abs. 1 dieses Gesetzes.
Danach kann das Verwaltungsgericht auf Antrag eines Viertels der Wahlberechtigten, des Leiters der Dienststelle oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft den Ausschluß eines Mitgliedes aus dem Personalrat wegen grober Vernachlässigung seiner gesetzlichen Befugnisse oder wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beschließen. Beide Tatbestände greifen ineinander über und weisen keine grundsätzlichen Unterschiede auf; denn die grobe Vernachlässigung gesetzlicher Befugnisse ist im allgemeinen zugleich eine grobe Verletzung der gesetzlichen Pflichten (übereinstimmend Dietz, Anm. 2 zu § 26 BPersVG; Fitting-Heyer, Anm. 5 zu § 26 BPersVG).
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist der Antrag, den Beteiligten zu 1 aus dem Personalrat auszuschließen, unbegründet.
2.
Es ist in Übereinstimmung mit der Beschwerdeführerin davon auszugehen, daß zu den vom Personalrat zu erfüllenden Aufgaben gemäß § 31 BPersVG die Bildung des Vorstandes gehört, über dessen Zusammensetzung das Gesetz bestimmte dem Gruppenprinzip Rechnung tragende Vorschriften enthält. An der Erfüllung dieser Aufgaben des Personalrats hat jedes einzelne Mitglied in der vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Weise mitzuwirken (BVerwG, Beschl. v. 6.3.1959 - VII P 5.58 - BVerwGE 8 , 202 [203] = ZBR 1959 S. 163 = Personalvertretung 1959 S. 160 = AP Nr. 1 zu § 44 PersVG). Dieser Verpflichtung ist der Beteiligte zu 1 nachgekommen. Er hat sich, wie die Niederschrift über die konstituierende Sitzung vom 23. Februar 1960 erweist, an der von den Vertretern jeder Gruppe durchzuführenden Wahl des auf sie entfallenden Vorstandsmitgliedes beteiligt und darüber hinaus auch noch an einer Abstimmung über die Herbeiführung eines Losentscheides teilgenommen. Eine weiter gehende Verpflichtung der Personalratsmitglieder bei der Vorstandswahl besteht nicht. Diese sind insbesondere nicht verpflichtet, an dem Zustandekommen des Losentscheides positiv mitzuwirken. Dem die gegenteilige Auffassung vertretenden Beschluß des OVG Münster vom 15.7.1957 - V B 25/57 (AP Nr. 6 zu § 31 PersVG mit Anm. von Dietz = ZBR 1957 S. 307 - [nur Leitsatz]) ist das Bundesverwaltungsgericht nicht gefolgt. Dieser Beschluß wurde vielmehr im Rechtsbeschwerdeverfahren durch die grundsätzliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Juni 1958 - VII P 13.57 (BVerwGE 7 , 140 = ZBR 1958 S. 279 = NJW 1958 S. 1649 = Personalvertretung 1959 S. 111 = AP Nr. 12 zu § 31 PersVG) aufgehoben mit der Begründung, daß der Personalrat bei der Vorstandswahl einen Losentscheid nicht erzwingen kann, da auch der Losentscheid nur durch die nicht einig gewordenen Gruppenvertreter selbst durchgeführt werden kann (ebenso Dietz. in AP a.a.O.). Der Senat folgt dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unter ausdrücklicher Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung (Beschl. v. 6.9.1957 - P OVG 7/57 - AP Nr. 7 zu § 31 PersVG = ZBR 1957 S. 347 - nur Leitsatz -). Eines Eingehens darauf, wie nach dem Willen des Gesetzgebers zu verfahren ist, wenn die gesetzlich vorgeschriebene Bildung des Vorstandes des Personalrats an dem ablehnenden Verhalten einer Gruppe scheitert, bedarf es im Rahmen des hier anhängigen Verfahrens nicht.
3.
Der Ansicht der Beschwerdeführerin, das Bundesverwaltungsgericht habe in dem angeführten Beschluß vom 20. Juni 1958 die Auffassung vertreten, daß die absichtliche Verhinderung der Losentscheidung eine grobe Amtspflichtverletzung im Sinne von § 26 BPersVG darstelle, kann nicht gefolgt werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat vielmehr die Anwendung unmittelbarer Zwangsmittel gegenüber den die Mitwirkung an dem Losentscheid verweigernden Gruppenvertretern ausdrücklich verneint und insbesondere das Ausschlußverfahren nach § 26 BPersVG nicht als geeignetes Mittel für die Erzwingung einer dem Gesetz entsprechenden Vorstandsbildung angesehen. Auch das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Beschluß bereits darauf hingewiesen, daß die Stimmabgabe bei der Vorstandswahl als Vorgang der internen Willensbildung einer gerichtlichen Überprüfung schwer zugänglich ist. Dieser Auffassung ist beizutreten. Auch wenn, worauf Grabendorff (Personalvertretung 1960 S. 199) zutreffend hinweist, Stellung und Aufgaben der Personalvertretungen von dem Wesen und der Aufgabensetzung einer parlamentarischen Vertretungskörperschaft in nicht unwesentlichen Punkten abweichen, läßt sich nicht leugnen, daß die Zugehörigkeit der Bediensteten zu verschiedenen gewerkschaftlichen Organisationen auch im Personalvertretungswesen ein gewisses "Spiel der parlamentarischen Kräfte" auslöst, woran bei der Entscheidung des vorliegenden Falles nicht vorübergegangen werden kann. Die Schwierigkeiten bei der Vorstandsbildung des Personalrats haben - wie der vorliegende Fall deutlich zeigt - letztlich ihre Ursache darin, daß dem Personalrat 2 Vertreter der Beamtengruppe angehören, die infolge ihrer Zugehörigkeit zu verschiedenen rivalisierenden gewerkschaftlichen Organisationen selbst in eine gewisse Gegensätzlichkeit zueinander geraten sind. Dies muß wohl oder übel in Kauf genommen werden und darf nicht dazu führen, auf dem Umwege über die Anwendung des für Fälle grober Amtspflichtverletzungen vorgesehenen Ausschlussverfahrens (§ 26 BPersVG) eine Korrektur des geheimen Abstimmungsergebnisses herbeizuführen. Daß bei Stimmengleichheit ein Antrag abgelehnt ist, schreibt § 36 Abs. 1 Satz 2 BPersVG für die Beschlußfassung des Personalrats ausdrücklich vor. Es handelt sich hierbei "übrigens um einen allgemeinen Rechtsgrundsatz, der für andere Vertretungskörperschaften gleichermaßen gilt, um für derartige Fälle eines non liquet eine Lösungsmöglichkeit zu bieten.
4.
Endlich kann ein einzelnes Personalratsmitglied nur bei persönlichem Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) aus dem Personalrat ausgeschlossen werden. Ein derartiger subjektiver Schuldvorwurf kann gegenüber dem Beteiligten zu 1 jedoch nicht erhoben werden, wenn er in zumindest gutgläubiger Auslegung der ihm bekanntgewordenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sich für befugt gehalten hat, seine Mitwirkung an der Durchführung des Losentscheides verweigern zu können.
Gerade die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene analoge Anwendung der Vorschrift des § 13 Abs. 1 Satz 3 BPersVG auf die Wahl der Vorstandsmitglieder läßt deutlich erkennen, daß ein Verzicht einer dem Personalrat angehörenden Gruppe auf Vertretung im Vorstand möglich und zulässig ist (§ 26 Abs. 1 Satz 2 - letzten [XXXXX]eil - PersVG Berlin vom 21.3.1957 [GVBl. Berlin S. 296] stellt dies umständlich klar). Hält man aber in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einen solchen Verzicht für zulässig, dann kann die Ausübung dieses Verzichts auch nicht als schuldhafte grobe Amtspflichtverletzung angesehen werden. Daß der andere Vertreter der Beamtengruppe einen solchen Verzicht nicht mitmachen will, ist im Hinblick auf das Abstimmungsergebnis 1: 1 ohne Belang.
Die Beschwerde mußte daher zurückgewiesen werden.
5.
Für eine Kostenentscheidung ist, wie der Senat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits wiederholt entschieden hat, im Beschlußverfahren kein Raum.
6.
Die Rechtssache ist von grundsätzlicher Bedeutung, woraus sich die Zulassung der Rechtsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht ergibt (§ 76 Abs. 2 BPersVG i. Verb. m. § 91 Abs. 3 ArbGG).