Verwaltungsgericht Lüneburg
Beschl. v. 27.06.2018, Az.: 8 A 345/17

Statusstreit; Verkürzung Probezeit

Bibliographie

Gericht
VG Lüneburg
Datum
27.06.2018
Aktenzeichen
8 A 345/17
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2018, 74290
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Bei einer Klage auf Festsetzung einer kürzeren Probezeit unter Anrechnung von Vordiensttätigkeiten handelt es sich nicht um eine von § 52 Abs. 6 GKG erfasste Statusstreitigkeit.

Tenor:

Der Beschwerde gegen den Beschluss vom 27. Juni 2018 wird nicht abgeholfen.

Gründe

Das Begehren des Klägers war auf die Festsetzung einer kürzeren Probezeit unter Anrechnung von Vordiensttätigkeiten gerichtet. Mit Beschluss vom 27. Juni 2018 stellte das Gericht das Verfahren ein und setzte den Streitwert auf 5.000,00 Euro (§ 52 Abs. 2 GKG) fest. Hiergegen haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers Beschwerde eingelegt, mit der Begründung, der Streitwert richte sich nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Satz 4 GKG und betrage 16.503,30 Euro.

Der Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers wird nicht abgeholfen, weil es sich bei dem Gegenstand des Klageverfahrens nicht um eine von § 52 Abs. 6 GKG erfasste Statusstreitigkeit handelt. Die Vorschrift umfasst nach ihrem Wortlaut Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen. Ein solches oder auch nur ein dementsprechendes Verfahren hat der Kläger vorliegend nicht betrieben. Die Länge der Probezeit steht nur im mittelbaren Zusammenhang mit seinem Status. Zwar schließt sich regelmäßig die Ernennung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit an die Beendigung der Probezeit an, sie ist aber gleichwohl ein eigenständiger Rechtsakt und war vorliegend gerade nicht Gegenstand des Verfahrens (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 28.3.2018 - 6 E 192/18 -, juris Rn. 6). Hier war daher entsprechend dem Beschluss vom 27. Juni 2018 vom Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG auszugehen (vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 30.12.2016 - 2 B 31.16 -, BeckRS 2016, 114688 Rn. 1, 18 (Verlängerung Probezeit); OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 27.3.2018 - 6 A 634/17 -, juris Rn. 27; a.A. Bay. VGH, Beschl. v. 29.7.2014 - 6 ZB 13.281 -, juris Rn. 7; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 21.1.2016 - 4 S 1082/14 -, juris Rn. 89 (vorgehend zu BVerwG, a.a.O.)).