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§ 1 PflsgPrüfVO

Bibliographie

Titel
Verordnung über amtlich anerkannte Kontrollstellen zur Prüfung von Pflanzenschutzgeräten
Redaktionelle Abkürzung
PflsgPrüfVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78440000400000

(1) 1Die Prüfung von Pflanzenschutzgeräten nach § 7 Abs. 2 und 3 der Pflanzenschutzmittelverordnung vom 28. Juli 1987 (Bundesgesetzbl. I S. 1754), zuletzt geändert durch Artikel 82 der Fünften Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung vom 26. Februar 1993 (Bundesgesetzbl. I S. 278), wird durch amtlich anerkannte Kontrollstellen durchgeführt. 2Als amtliche Kontrollstelle wird auf Antrag von der Landwirtschaftskammer Niedersachsen anerkannt, wer

  1. 1.

    in ausreichendem Umfang über fachlich geeignetes Personal verfügt,

  2. 2.

    die für die Prüfungsarbeiten notwendige betriebliche Ausrüstung besitzt,

  3. 3.

    einvernehmlich mit der Landwirtschaftskammer Niedersachsen die Kontrollorte benennt und dort die Kontrollbereitschaft sicherstellt,

  4. 4.

    die Gewähr dafür bietet, dass die Prüfungen entsprechend den dafür maßgeblichen Vorschriften genau und zuverlässig durchgeführt werden,

  5. 5.

    sich verpflichtet, den von der Landwirtschaftskammer Niedersachsen festgelegten Kontrollentgeltrahmen einzuhalten.

(2) Fachlich geeignet ist Personal, das

  1. 1.

    eine abgeschlossene fachbezogene Berufsausbildung besitzt,

  2. 2.

    die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten über die pflanzenschutztechnischen Anforderungen und über Funktion und Einstellung der Pflanzenschutzgeräte nachgewiesen hat und

  3. 3.

    sich regelmäßig fortbildet.

(3) 1Zur notwendigen betrieblichen Ausrüstung gehören Prüfeinrichtungen und Geräte in solcher Zahl und Beschaffenheit, dass eine fachgerechte Prüfung nach den hierfür maßgeblichen technischen Vorschriften gewährleistet ist. 2Die Meßgenauigkeit der Geräte ist mindestens alle zwei Jahre prüfen zu lassen.

(4) An den Kontrollorten müssen zur Durchführung der Prüfungen geeignete Anlagen vorhanden sein, die Schutz vor Witterungseinflüssen bieten und den wasserrechtlichen Anforderungen genügen, insbesondere über Vorrichtungen zur anschließenden Entsorgung von Restmengen verfügen.