PflsgPrüfVO,NI - Pflanzenschutzgerät PrüfungsVO

Verordnung über amtlich anerkannte Kontrollstellen zur Prüfung von Pflanzenschutzgeräten

Bibliographie

Titel
Verordnung über amtlich anerkannte Kontrollstellen zur Prüfung von Pflanzenschutzgeräten
Redaktionelle Abkürzung
PflsgPrüfVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78440000400000

Vom 29. September 1993 (Nds. GVBl. S. 426 - VORIS 78440 00 04 00 000 -)

Geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. Dezember 2005 (Nds. GVBl. S. 454)

Auf Grund des § 30 Abs. 2 des Pflanzenschutzgesetzes vom 15. September 1986 (Bundesgesetzbl. I S. 1505), zuletzt geändert durch Artikel 45 der Fünften Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung vom 26. Februar 1993 (Bundesgesetzbl. I S. 278), wird verordnet:

§ 1 PflsgPrüfVO

Bibliographie

Titel
Verordnung über amtlich anerkannte Kontrollstellen zur Prüfung von Pflanzenschutzgeräten
Redaktionelle Abkürzung
PflsgPrüfVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78440000400000

(1) 1Die Prüfung von Pflanzenschutzgeräten nach § 7 Abs. 2 und 3 der Pflanzenschutzmittelverordnung vom 28. Juli 1987 (Bundesgesetzbl. I S. 1754), zuletzt geändert durch Artikel 82 der Fünften Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung vom 26. Februar 1993 (Bundesgesetzbl. I S. 278), wird durch amtlich anerkannte Kontrollstellen durchgeführt. 2Als amtliche Kontrollstelle wird auf Antrag von der Landwirtschaftskammer Niedersachsen anerkannt, wer

  1. 1.

    in ausreichendem Umfang über fachlich geeignetes Personal verfügt,

  2. 2.

    die für die Prüfungsarbeiten notwendige betriebliche Ausrüstung besitzt,

  3. 3.

    einvernehmlich mit der Landwirtschaftskammer Niedersachsen die Kontrollorte benennt und dort die Kontrollbereitschaft sicherstellt,

  4. 4.

    die Gewähr dafür bietet, dass die Prüfungen entsprechend den dafür maßgeblichen Vorschriften genau und zuverlässig durchgeführt werden,

  5. 5.

    sich verpflichtet, den von der Landwirtschaftskammer Niedersachsen festgelegten Kontrollentgeltrahmen einzuhalten.

(2) Fachlich geeignet ist Personal, das

  1. 1.

    eine abgeschlossene fachbezogene Berufsausbildung besitzt,

  2. 2.

    die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten über die pflanzenschutztechnischen Anforderungen und über Funktion und Einstellung der Pflanzenschutzgeräte nachgewiesen hat und

  3. 3.

    sich regelmäßig fortbildet.

(3) 1Zur notwendigen betrieblichen Ausrüstung gehören Prüfeinrichtungen und Geräte in solcher Zahl und Beschaffenheit, dass eine fachgerechte Prüfung nach den hierfür maßgeblichen technischen Vorschriften gewährleistet ist. 2Die Meßgenauigkeit der Geräte ist mindestens alle zwei Jahre prüfen zu lassen.

(4) An den Kontrollorten müssen zur Durchführung der Prüfungen geeignete Anlagen vorhanden sein, die Schutz vor Witterungseinflüssen bieten und den wasserrechtlichen Anforderungen genügen, insbesondere über Vorrichtungen zur anschließenden Entsorgung von Restmengen verfügen.

§ 2 PflsgPrüfVO

Bibliographie

Titel
Verordnung über amtlich anerkannte Kontrollstellen zur Prüfung von Pflanzenschutzgeräten
Redaktionelle Abkürzung
PflsgPrüfVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78440000400000

(1) 1Die amtliche Anerkennung wird durch schriftlichen Bescheid mit einzelbetrieblicher Anerkennungsnummer von der Landwirtschaftskammer Niedersachsen erteilt. 2Die anerkannten Kontrollstellen sind berechtigt,

  1. 1.

    Schilder nach dem Muster der Anlage 1 zu führen,

  2. 2.

    Prüfplaketten nach dem Muster der Anlage 4 zur Pflanzenschutzmittelverordnung und der Anlage 2 dieser Verordnung zu vergeben.

(2) Gleichwertige Anerkennungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften gelten auch im Anwendungsbereich dieser Verordnung.

§ 3 PflsgPrüfVO

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Titel
Verordnung über amtlich anerkannte Kontrollstellen zur Prüfung von Pflanzenschutzgeräten
Redaktionelle Abkürzung
PflsgPrüfVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78440000400000

(1) Amtlich anerkannte Kontrollstellen sind verpflichtet,

  1. 1.

    die Prüfung von Pflanzenschutzgeräten nach den dafür maßgeblichen Vorschriften durchzuführen,

  2. 2.

    den Beauftragten der Landwirtschaftskammer Niedersachsen während der üblichen Geschäftszeiten Zugang zu den Kontrolleinrichtungen und den Prüfungen zu ermöglichen; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt,

  3. 3.

    auf Verlangen Auskünfte über den Prüfablauf zu erteilen, soweit sich die Auskunftspflichtigen nicht selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würden,

  4. 4.

    den Inhalt der Kontrollberichte gegenüber Dritten vertraulich zu behandeln,

  5. 5.

    Änderungen der benannten Kontrollorte, des Kontrollpersonals sowie weiterer für die Anerkennung maßgeblicher Umstände der Landwirtschaftskammer Niedersachsen unverzüglich anzuzeigen.

(2) Amtlich anerkannte Kontrollstellen mit Sitz außerhalb des Landes, die in Niedersachsen Prüfungen durchführen wollen, haben dies gegenüber der Landwirtschaftskammer Niedersachsen anzuzeigen, den Nachweis ihrer amtlichen Anerkennung zu erbringen und die Kontrollorte einvernehmlich mit der Landwirtschaftskammer Niedersachsen zu benennen.

§ 4 PflsgPrüfVO

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Titel
Verordnung über amtlich anerkannte Kontrollstellen zur Prüfung von Pflanzenschutzgeräten
Redaktionelle Abkürzung
PflsgPrüfVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78440000400000

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Hannover, den 29. September 1993

Die Niedersächsische Landesregierung

Schröder

Funke