§ 1 PflsgPrüfVO
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über amtlich anerkannte Kontrollstellen zur Prüfung von Pflanzenschutzgeräten
- Redaktionelle Abkürzung
- PflsgPrüfVO,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78440000400000
(1) Die Prüfung von Pflanzenschutzgeräten nach § 7 Abs. 2 und 3 der Pflanzenschutzmittelverordnung vom 28. Juli 1987 (Bundesgesetzbl. I S. 1754), zuletzt geändert durch Artikel 82 der Fünften Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung vom 26. Februar 1993 (Bundesgesetzbl. I S. 278), wird durch amtlich anerkannte Kontrollstellen durchgeführt. Als amtliche Kontrollstelle wird auf Antrag von der Landwirtschaftskammer anerkannt, wer
- 1.in ausreichendem Umfang über fachlich geeignetes Personal verfügt,
- 2.die für die Prüfungsarbeiten notwendige betriebliche Ausrüstung besitzt,
- 3.einvernehmlich mit der Landwirtschaftskammer die Kontrollorte benennt und dort die Kontrollbereitschaft sicherstellt,
- 4.die Gewähr dafür bietet, daß die Prüfungen entsprechend den dafür maßgeblichen Vorschriften genau und zuverlässig durchgeführt werden,
- 5.sich verpflichtet, den von der Landwirtschaftskammer festgelegten Kontrollentgeltrahmen einzuhalten.
(2) Fachlich geeignet ist Personal, das
- 1.eine abgeschlossene fachbezogene Berufsausbildung besitzt,
- 2.die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten über die pflanzenschutztechnischen Anforderungen und über Funktion und Einstellung der Pflanzenschutzgeräte nachgewiesen hat und
- 3.sich regelmäßig fortbildet.
(3) Zur notwendigen betrieblichen Ausrüstung gehören Prüfeinrichtungen und Geräte in solcher Zahl und Beschaffenheit, daß eine fachgerechte Prüfung nach den hierfür maßgeblichen technischen Vorschriften gewährleistet ist. Die Meßgenauigkeit der Geräte ist mindestens alle zwei Jahre prüfen zu lassen.
(4) An den Kontrollorten müssen zur Durchführung der Prüfungen geeignete Anlagen vorhanden sein, die Schutz vor Witterungseinflüssen bieten und den wasserrechtlichen Anforderungen genügen, insbesondere über Vorrichtungen zur anschließenden Entsorgung von Restmengen verfügen.