Landgericht Bückeburg
Beschl. v. 31.08.2005, Az.: 3 S 64/04

Bibliographie

Gericht
LG Bückeburg
Datum
31.08.2005
Aktenzeichen
3 S 64/04
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2005, 41977
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGBUECK:2005:0831.3S64.04.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Stadthagen - 24.11.2005 - AZ: 41 G 546/03

In dem Rechtsstreit

...

hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts Bückeburg durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht ... den Richter am Landgericht ... sowie den Richter ... am 31.08.2005 einstimmig

beschlossen:

Tenor:

  1. Die Berufung des Beklagten gegen das am  24.11 2005 verkündete Urteil des Amtsgerichts Stadthagen, 41 C 546/03 (ll), wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

  2. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 1 177,74 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die zulässige Berufung des Beklagten bietet in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Zur Begründung nimmt die Kammer auf die Darstellung des Sach- und Streitstandes im Beschluss vom 29.07.2005 Bezug.

2

Der Schriftsatz vom 29.08.2005 bietet keinen Anlass zu einer anderweitigen Würdigung der Sach- und Rechtslage.

3

Die Kammer weist nochmals darauf hin, dass den vom Beklagtenvertreter zur Begründung der Berufung zitierten Entscheidungen jeweils andere Sachverhalte als vorliegend zugrunde lagen, nämlich solche, in denen ein sog. Dialer ungewollt installiert worden ist, wohingegen sich der Beklagte das Dialer-Programm bewusst aus dem Internet heruntergeladen hat. Der neuerliche Hinweis des Beklagtenvertreters auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 04.03.2004 ( BGHZ 158, 201 ) ist zwar durchaus zutreffend. Dort wird in der Tat ausgeführt, dass ein durchschnittlicher Internetnutzer nicht damit zu rechnen braucht, dass in an sich harmlos erscheinenden Dateien illegale Dialer versteckt sind, die nicht durch bloßes Löschen unschädlich gemacht werden können. Zugrunde lag insofern ein Sachverhalt, bei dem der 16-jährige Sohn der beklagten Anschlussinhaberin sich eine vermeintlich der Verbesserung der Bildqualität dienende Datei aus dem Internet heruntergeladen hatte, woraufhin dann jedoch anstelle der erwarteten Herstellung einer verbesserten Bildqualität eine teure 0190-Verbindung zu einer Erotikseite aufgebaut wurde, was der Sohn der Beklagten zum Anlass nahm, die entsprechende Datei wieder zu löschen. Anschließend, so der Bundesgerichtshof, habe dann jedenfalls keine Veranlassung mehr bestanden, die Internetzugangsprogramme des Computers darauf zu überprüfen, ob sich ein Dialer eingeschlichen habe.

4

Vorliegend hat demgegenüber der Beklagte bewusst, nämlich gerade um sich Internetseiten mit erotischen Inhalten anschauen zu können, das fragliche Programm heruntergeladen und anschließend auf seinem Computer installiert, ohne dass substantiiert vorgetragen worden wäre, dass er es anschließend auch nur wieder gelöscht hätte, geschweige denn sich um eine vollständige und ordnungsgemäße Deinstallation bemüht hätte.

5

Soweit erneut ausgeführt wird, die Klägerin habe die Geltendmachung, ihrer Forderung gegenüber dem Beklagten rechtsmissbräuchlich hinausgezögert, verweist die Kammer auf ihre Ausführungen im vorangegangenen Beschluss vom 29.07.2005. Durch das nunmehr vorgelegte Schreiben der Klägervertreter an den Beklagten vom 04.12.2001 wird die Auffassung der Kammer, dass der Beklagte sich, auch und gerade, als juristischer Laie, veranlasst sehen konnte, beweissichernde Maßnahmen vor dem Austausch seines Computers zu ergreifen, nur noch mehr unterstrichen, weil mit diesem Schreiben dem Beklagten Weiterungen in Form der Geltendmachung im Wege der Klage der Forderung gerade ausdrücklich angekündigt werden. Entgegen den Ausführungen des Beklagtenvertreters im Schriftsatz vom 29.08 2005 ist hierbei im übrigen von einer zeitnahen Einleitung des streitigen Verfahrens gar keine Rede.

6

Da die Sache im übrigen keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung der Kammer erfordert -der Sachverhalt ist eben ein anderer als der in der vom Beklagtenvertreter zitierten Rechtsprechung-, war die Berufung wie angekündigt gem. § 522 Abs. 2 ZPO mit der sich aus § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.