Abschnitt 228 RiStBV - Unterrichtung der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften
Bibliographie
- Titel
- Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV)
- Amtliche Abkürzung
- RiStBV
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 33300000000003
Stellt ein Gericht in einer rechtskräftigen Entscheidung fest, dass eine Schrift pornografisch ist oder den in § 131 StGB bezeichneten Inhalt hat, so übersendet die Zentralstelle eine Ausfertigung dieser Entscheidung der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften zur Durchführung des Verfahrens nach § 18 GjS. Die Ausfertigung soll mit Rechtskraftvermerk versehen sein.