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Abschnitt 228 RiStBV - Unterrichtung der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften

Bibliographie

Titel
Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV)
Amtliche Abkürzung
RiStBV
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
33300000000003

Stellt ein Gericht in einer rechtskräftigen Entscheidung fest, dass eine Schrift pornografisch ist oder den in § 131 StGB bezeichneten Inhalt hat, so übersendet die Zentralstelle eine Ausfertigung dieser Entscheidung der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften zur Durchführung des Verfahrens nach § 18 GjS. Die Ausfertigung soll mit Rechtskraftvermerk versehen sein.