Versionsverlauf

Abschnitt 228 RiStBV - 228 Unterrichtung der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien

Bibliographie

Titel
Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV)
Amtliche Abkürzung
RiStBV
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
33300000000003

(1) Ist rechtskräftig festgestellt, dass eine Schrift (§ 11 Abs. 3 StGB) oder ein mittels Rundfunk oder Telemedien verbreiteter Inhalt einen in den §§ 86, 130, 130a, 131, 184, 184a, 184b oder 184c StGB bezeichneten Charakter hat, übersendet die Zentralstelle eine Ausfertigung dieser Entscheidung der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien nach § 18 Abs. 5 Jugendschutzgesetz. Die Ausfertigung soll mit Rechtskraftvermerk versehen sein.

(2) Rechtskräftige Entscheidungen, in denen das Gericht den gewaltdarstellenden, pornographischen oder sonstigen jugendgefährdenden Charakter einer Schrift (§ 11 Abs. 3 StGB) oder eines mittels Rundfunk oder Telemedien verbreiteten Inhalts verneint hat, teilen die Zentralstellen der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien in gleicher Form mit.