Oberlandesgericht Oldenburg
Urt. v. 15.01.2009, Az.: 8 U 175/08
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 15.01.2009
- Aktenzeichen
- 8 U 175/08
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2009, 42316
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:2009:0115.8U175.08.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Osnabrück - 15.07.2008 - AZ: 14 O 474/07
Fundstellen
- BauR 2010, 1110
- BauSV 2010, 75
- IBR 2010, 322
In dem Rechtsstreit
...
hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg durch den Richter am Oberlandesgericht ... als Vorsitzenden und die Richter am Oberlandesgericht ... und ...
auf die mündliche Verhandlung vom 18. Dezember 2008 für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 15.07.2008 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer (2. Kammer für Handelssachen) des Landgerichts Osnabrück mit dem zugrundeliegenden Verfahren aufgehoben, soweit die Beklagte Gewährleistungsansprüche wegen weiterer Mängel der vom Kläger im Gebäude der Strandhalle in Langeoog installierten Lüftungsanlage (nicht geeigneter Wärmetauscher; fehlende Filterkassetten zum Schutz des Gebläses; nicht den Planungen und technischen Vorgaben genügender Gesamtaufbau, insbesondere bezüglich der Lüftungskanäle) und wegen fehlender Installation der Heizkreispumpe geltend macht.
Der Rechtsstreit wird insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Berufungsverfahrens - an das Landgericht Osnabrück zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger macht restlichen Werklohn für die Ausführung von Arbeiten der Haustechnik an dem Gebäude der Strandhalle in Langeoog geltend.
Die Beklagte ist Eigentümerin der Strandhalle, die sie verpachtet hat. Im Winter 2005/2006 führte sie unter Planung und Bauleitung eines Architekten umfangreiche Umbauarbeiten an dem Gebäude durch. Sie beauftragte den Kläger mündlich mit der Erstellung einer Belüftungsanlage und der Ausführung von Installations-- und Heizungsarbeiten. Nach Abschluss seiner Arbeiten im März 2006 und der Inbetriebnahme der Strandhalle stellte der Kläger mit Rechnungen vom 07.04. und 18.10.2006, auf die wegen weiterer Einzelheiten verwiesen wird, einen Betrag von insgesamt von 205.771,12 € in Rechnung, auf den die Beklagte Abschläge in Höhe von insgesamt 116.300,00 € gezahlt hat. Den Restbetrag von 89.471,12 € macht der Kläger geltend.
Der Kläger hat behauptet, die Arbeiten vertragsgerecht und mängelfrei erbracht zu haben. Insbesondere genüge die Leistung der Lüftungsanlage der vertraglich vereinbarten Auslastung der Strandhalle mit maximal 128 Personen. Auf diesen Leistungsumfang habe man sich nach mehreren Gesprächen, bei denen der von ihm mit der Planung der Lüftungsanlage beauftragte Ingenieur K... anwesend gewesen sei, aus technischen und örtlichen Gegebenheiten geeinigt. Der erfolgte Einbau der Lüftungsanlage im Keller des Gebäudes sei entsprechend den Weisungen der Beklagten erfolgt.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 89.471,12 € nebst Zinsen in Höhe von 4 % vom 0.1.04.2006 bis zum 20.12.2006 und danach in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat zunächst Mängel der Arbeiten des Klägers wegen einer zu geringen Leistung der Lüftungsanlage und wegen des fehlenden Anschlusses für ein Klimagerät gerügt. Sie hat behauptet, die Parteien hätten sich darauf geeinigt, dass die Lüftungsanlage eine Belüftung für eine Belegung der Strandhalle mit 160 Personen im Normalbetrieb und mit 200 Personen in Ausnahmefällen sicherstellen müsse, wobei von einer Raucherlaubnis auszugehen sei. Außerdem sei vereinbart worden, den Anschluss für ein Klimagerät vorzusehen, auf dessen Einbau zunächst verzichtet worden sei. Diesen vertraglich vereinbarten Anforderungen genüge die von dem Kläger installierte Lüftungsanlage nicht. Dies ergebe sich aus einem von ihr eingeholten Privatgutachten und aus dem Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. G... vom 14.03.2007, das dieser in dem von der Beklagten beim Landgericht Aurich (4 OH 48/06) eingeleiteten selbständigen Beweisverfahren erstattet hat. Wegen dieser Mängel hat die Beklagte zunächst unter Bezugnahme auf ein vorgerichtliches Aufforderungsschreiben zur Beseitigung von Mängeln vom 19.02.2007 die Aufrechnung mit einem Anspruch auf Zahlung eines Kostenvorschusses für die Mängelbeseitigung und wegen Ansprüchen zum Ersatz von Mangelfolgeschäden erklärt. Sie hat diese Ansprüche nur bezüglich der Herstellung eines Anschlusses für ein Klimagerät beziffert und im Übrigen darauf verwiesen, dass in dem selbständigen Beweisverfahren noch zur Höhe eventueller Mängelbeseitigungskosten eine ergänzende Begutachtung von dem Sachverständigen Dipl.-Ing. G... eingeholt werde. Insoweit hat sie Aussetzung des Verfahrens bis zur Erstellung des Ergänzungsgutachtens beantragt. Mit Schriftsatz vom 13.06.2008 hat sie einen in dem selbständigen Beweisverfahren eingereichten Schriftsatz vom selben Tag vorgelegt, mit dem eine ergänzende Begutachtung zu weiteren Mängeln der Lüftungsanlage und der Heizkreispumpe beantragt worden ist. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf diesem Schriftsatz Bezug genommen. Wegen der weiteren gerügten Mängel hat die Beklagte in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht.
Das Landgericht hat nach Beweiserhebung der Klage stattgegeben. Wegen weiterer Einzelheiten wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf das Urteil Bezug genommen. Dagegen richtet sich die form - und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Beklagten, mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren auf Klageabweisung weiter verfolgt.
Die Beklagte greift die Beweiswürdigung des Landgerichts an und macht weiterhin unter Wiederholung und Ergänzung ihres bisherigen Vorbringens geltend, dass ihr wegen zu geringer Leistung der Lüftungsanlage ein aufrechenbarer Schadensersatzanspruch zustehe, den sie nunmehr unter Bezugnahme auf die ergänzenden Feststellungen in dem selbständigen Beweisverfahren auf mindestens 74.538,00 € beziffert. Außerdem rügt sie, dass das Landgericht verfahrensfehlerhaft nicht über den schon in der Klageerwiderung unter Bezugnahme auf das Schreiben vom 19.02.2007 auch zur Aufrechnung gestellten Kostenvorschussanspruch wegen der Verwendung nicht beschichteter Kanäle und Geräte und nicht über die nachträglich in dem selbständigen Beweisverfahren eingeführten Mängel entschieden habe. Zumindest hätte das Landgericht den Rechtsstreit - wie beantragt - bis zum Abschluss des selbständigen Beweisverfahrens aussetzen müssen. Wegen der nachträglich in dem selbständigen Beweisverfahren eingeführten Mängel erklärt sie vorsorglich die Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen.
Die Beklagte beantragt,
unter Änderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen,
hilfsweise das angefochtene Urteil mit dem zugrundeliegenden Verfahren aufzuheben und die Sache an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückzuverweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt unter Wiederholung und Ergänzung seines bisherigen Vorbringens die angefochtene Entscheidung.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im Berufungsrechtsstreit wird Bezug genommen auf den von ihnen vorgetragenen Inhalt ihrer Schriftsätze.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Beklagten muss auf ihren Hilfsantrag hin gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und des zu Grunde liegenden Verfahrens sowie zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht führen, soweit die Beklagte Gewährleistungsansprüche wegen weiterer Mängel der vom Kläger im Gebäude der Strandhalle in Langeoog installierten Lüftungsanlage (nicht geeigneter Wärmetauscher; fehlende Filterkassetten zum Schutz des Gebläses; nicht den Planungen und technischen Vorgaben genügender Gesamtaufbau, insbesondere bezüglich der Lüftungskanäle) und wegen fehlender Installation der Heizkreispumpe geltend macht. Denn das Verfahren des Landgerichts leidet insoweit an einem wesentlichen Verfahrensmangel und es nicht ausgeschlossen, dass aufgrund dieses Mangels eine umfangreiche Beweisaufnahme notwendig ist.
Im Einzelnen gilt folgendes:
I) Das Landgericht hat ohne Rechtsfehler festgestellt, dass der Beklagten wegen der nach ihrer Meinung zu geringen Leistung der Lüftungsanlage keine Gewährleistungsansprüche zustehen.
1) Zwar ergibt sich aus dem im Rahmen des selbständigen Beweisverfahren erstatteten Gutachten des Sachverständigen G... vom 14.03.2007, dass der von der Lüftungsanlage unstreitig erzeugte Volumenstrom von 5.400 m3/h für eine Belegung der Strandhalle mit 160 bzw. 200 Personen nicht ausreicht, wenn in den Räumen geraucht werden kann bzw. wenn im Nichtraucherbetrieb eine mittlere Raumqualität bei einer Belegung mit 200 Personen erzeugt werden soll. Der Kläger hat aber behauptet, dass bezüglich der Leistung der Lüftungsanlage eine Unterschreitung dieses DIN - gerechten Standards für die genannte Personenzahl verabredet worden ist. Es ist daher auch in diesem Fall Sache der Beklagten als Bestellerin, die von ihr behauptete Soll - Beschaffenheit der Leistung der Lüftungsanlage darzulegen und zu beweisen (vgl. Werner/Pastor, Der Bauprozess, 12. Aufl., Rz. 1458 m.w.N.). Das Landgericht hat es auf der Grundlage der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme aber zu Recht als nicht bewiesen angesehen, dass die Parteien den Einbau einer DIN - gerechten Entlüftung für die Nutzung der Strandhalle durch 160 Personen bis maximal 200 Personen bei Raucherbetrieb vereinbart haben. Insoweit ist die Beweiswürdigung des Landegerichts nicht zu beanstanden.
Die der Tatsachenfeststellung dienende Beweiswürdigung ist Sache des erstinstanzlichen Tatrichters. Das Berufungsgericht überprüft sie nur darauf, ob der Tatrichter sich mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Würdigung also vollständig und rechtlich möglich ist, nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt und ob die Abwägung aller Gesichtspunkte sachlich überzeugt (vgl. BGH NJW 2004, 2751 [BGH 14.07.2004 - VIII ZR 164/03]). Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil gerecht.
Das Landgericht hat sich in gründlicher Weise mit dem zum Teil unterschiedlichen Zeugenaussagen befasst, die Widersprüche festgestellt, alle relevanten Indizien gewürdigt und aus der bestehenden Beweislastverteilung die zutreffenden rechtlichen Forderungen gezogen. Dem setzt die Beklagte in ihrer Berufungsbegründung lediglich ihre eigene Beweiswürdigung entgegen. Diese ist jedoch nicht zwingend, um diejenige des Landgerichts als fehlerhaft oder unzutreffend zu beurteilen.
Insbesondere ergibt sich aus der Aussage des Zeugen K... und den von ihm vorgelegten Planungsentwürfen, dass zunächst eine Lüftungsanlage mit einer Kapazität von 6.500 m3/h vorgesehen worden war. Eine entsprechende Planung ist dann aber - wie der Zeuge bekundet hat- bei dem entscheidenden Gespräch nach dem Ortstermin vom 27.02.2006 wegen der Änderungswünsche des Geschäftsführers der Beklagten bezüglich des vorgesehenen Standortes der Lüftungsanlage in einem Kellerraum nicht realisiert, sondern ein deutlich kleineres Gerät eingebaut worden. Diese Aussage ist - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - vor dem Hintergrund, dass auch nach dem Vorbringen der Beklagten der Standort des Lüftungsanlage nach mehreren Gesprächen über einen anderen Standort in den Keller verlegt worden ist, plausibel.
Da - wie der Zeuge K... glaubhaft bekundet hat - bei dem Gespräch, in dem wegen der Verlegung des Standortes der Lüftungsanlage in einen Kelleraum eine Verkleinerung der Kapazität der Lüftungsanlage vereinbart worden ist, neben dem Zeugen nur der Kläger und der Geschäftsführer der Beklagten anwesend waren, ist es unerheblich, ob - wie die Ehefrau des Geschäftsführers der Beklagten bekundet hat - bei einem vorhergehenden Gespräch am 18.01.2006 von einer Leistung der Lüftungsanlage für 160 bis 220 Personen die Rede war. Denn selbst wenn darin eine rechtsverbindliche Vereinbarung über eine solche Leistung der Lüftungsanlage gesehen würde, wäre eine solche Vereinbarung - wie der Zeuge K... bekundet hat - später im Einverständnis mit dem Geschäftsführer der Beklagten geändert worden. Vor diesem Hintergrund ist es nicht verfahrensfehlerhaft, dass das Landgericht die von der Beklagten für ihre Behauptung, dass bei dem ursprünglichen Auftrag und in dem Gespräch mit dem Kläger am 18.01.2006 die Auslastung der Strandhalle mit maximal 160 bis 200 Personen genannt worden sei, zusätzlich benannten Zeugen nicht vernommen hat.
2) Dem Kläger kann auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er bei dem Gespräch, in dem sich die Parteien auf eine Verkleinerung der Lüftungsanlage geeinigt haben, gegen Hinweispflichten verstoßen hat.
Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, musste dem Geschäftsführer der Beklagten, selbst wenn er auf dem Gebiet der Lüftungstechnik Laie ist, klar gewesen sein, dass durch die Verkleinerung der ursprünglich vorgesehenen Lüftungsanlage die Kapazität für eine Lüftungsmenge von 6.500 m3/h nicht mehr erzielt werden konnte. Nach der Aussage des Zeugen K... hat der Geschäftsführer der Beklagten dieses Risiko auch erkannt und in diesem Zusammenhang gemeint, dass eine ausreichende Lüftung durch Öffnen der Fenster erreicht werden könnte.
Abgesehen davon, hatte die Beklagte mit der Planung und Überwachung der Umbauarbeiten einen Architekten beauftragt. Der Geschäftsführer der Beklagten hätte sich daher vor seiner Zustimmung zur Verkleinerung der Lüftungsanlage dessen Rat einholen können und müssen.
Der Kläger hatte auch keine Pflicht, den Geschäftsführer der Beklagten darauf hinzuweisen, dass mit der Verkleinerung der Lüftungsanlage die DIN - Normen für die Leistung der Lüftungsanlage für eine Belegung der Strandhalle mit 150 Personen nicht erfüllt werden konnten. Denn nach der Aussage des Zeugen K... ist bei dem Gespräch mit dem Geschäftsführer der Beklagten über eine solche Personenzahl nicht gesprochen worden. Nach seiner Aussage waren Gegenstand der Besprechungen mit dem Geschäftsführer der Beklagten nur die Lüftungsmengen, wobei dem Geschäftsführer der Beklagten - so die Aussage des Zeugen - klar gemacht worden sei, dass die ursprünglich vorgesehene Lüftungsmenge bei einem Standort der Lüftungsanlage in einem Kellerraum nicht erreicht werden könne. Vor diesem Hintergrund hat der Kläger nach dem Beweisergebnis seinen Hinweispflichten genügt.
Soweit die Beklagte unter Beweisantritt behauptet hat, dass von einer Reduzierung der Leistung der Lüftungsanlage bei der von dem Kläger vorgeschlagenen Verlegung des Standortes in einen Heizraum niemals die Rede gewesen sei, brauchte das Landgericht den Beweisantritten nicht nachzugehen. Denn abgesehen davon, dass - wie Vorstehend ausgeführt worden ist - der Geschäftsführer der Beklagten ohne weiteres davon ausgehen musste, dass mit einer Verkleinerung der Lüftungsanlage eine Reduzierung ihrer Leistung verbunden war, ergibt sich aus dem Vorbringen der Beklagten nicht, dass die von ihr benannten Zeugen entgegen der Aussage des Zeugen K... bei dem entscheidenden Gespräch über die Standortverlegung der Lüftungsanlage in den Kellerraum und die damit verbundene Verkleinerung der Anlage anwesend waren.
II) Der Beklagten stehen auch keine Gewährleistungsrechte wegen der Verwendung von nicht beschichteten Lüftungskanälen und Geräten zu.
1) Soweit die Beklagtet erstmals mit ihrer Berufungsbegründung geltend macht, ihr stünde wegen der Verwendung von nicht beschichteten Kanälen und Geräten ein aufrechenbarer Schadensersatzanspruch in Höhe von mindestens 215.000,00 € zu, ist schon fraglich, ob eine solche Aufrechnung nach § 533 ZPO zuzulassen ist. Denn entsprechende Gewährleistungsrechte hat die Beklagte im ersten Rechtszug nicht ausdrücklich geltend gemacht. Sie hat zwar mit ihrer Klageerwiderung auf ihr vorgerichtliches Schreiben vom 19.02.2007 (Anlage B4) Bezug genommen, in dem auch die Verwendung von nicht beschichteten Kanälen und Geräten und des dadurch verursachten Rostanfalls gerügt worden ist, und hat im Anschluss daran die Aufrechnung mit Ansprüchen aus Kostenvorschuss bzw. Schadensersatz "wegen Mängel in der Klimaanlage" erklärt. Die Beklagte hat aber ausdrücklich erklärt (Ziff. 8 der Klageerwiderung), dass sie nach der Erstattung des Gutachtens des Sachverständigen G... vom 14.03.2007 in dem selbständigen Bewesverfahren einen Mangel der Lüftungsanlage lediglich in der nicht ausreichenden Leistung für die vertraglich vorgesehene Belegung von 160 Personen im Normalbetrieb und 200 Personen im Ausnahmefall sieht. Damit hat die Beklagte ausdrücklich auf Gewährleistungsrechte wegen der zunächst gerügten Verwendung von nicht beschichteten Kanälen und Geräten verzichtet; so dass eine Zulassung der Aufrechnung wegen der genannten Mängel der Lüftungskanäle im Berufungsrechtszug nicht sachdienlich wäre.
2) Dies kann aber dahin gestellt bleiben. Denn der Sachverständige G... hat in seinem Gutachten vom 14.03.2007 festgestellt, dass die vorhandene Verwendung von verzinktem Blech ohne zusätzlichen Oberflächenschutz in der Lüftungsanlage üblich und ausreichend ist und die Verwendung einer Zusatzbeschichtung einer besonderen Vereinbarung bedarf. Diesen überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen folgt der Senat. Dass eine somit notwendige Vereinbarung über eine Zusatzbeschichtung getroffen worden ist, hat die Beklagte nicht im Einzelnen dargelegt. Aus der Aussage des Zeugen K... ergibt sich vielmehr, dass auf den Einbau eines seewetterfesten Lüftungsgerätes wegen der damit verbundenen Kosten verzichtet worden ist.
Vor diesem Hintergrund liegt in der Verwendung von nicht beschichteten Kanälen und Geräten kein von dem Kläger zu vertretender Mangel.
III) Soweit die Beklagte im ersten Rechtszug die von ihr geltend gemachten Gewährleistungsansprüche auch darauf gestützt hat, dass entgegen einer vertraglichen Vereinbarung kein Anschluss für ein Klimagerät eingebaut worden bzw. die Lüftungsanlage nicht entsprechend vorgerüstet worden sei, hat sie dieses Vorbringen weder ausdrücklich noch durch Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen zum Gegenstand ihrer Berufungsbegründung gemacht.
Im Übrigen ergibt sich aus der Aussage des Zeugen K..., dass der Geschäftsführer der Beklagten bei dem entscheidenden Gespräch über die Verlegung der Lüftungsanlage in einen Kellerraum die Planung des Einbaus eines Klimagerätes aus dem dem Kläger erteilten Auftrag heraus genommen hat, weil ein solcher Einbau nicht durchführbar gewesen ist. Daraus folgt, dass der Geschäftsführer der Beklagten damit auch auf den Einbau des Anschlusses für ein Klimagerät verzichtet hat. Denn nach den Feststellungen des Sachverständigen G... in seinem Gutachten vom 14.03.2007 wäre eine entsprechende Vorrüstung der Lüftungsanlage nur sinnvoll gewesen, wenn die Lüftungsanlage später zu einer Teilklimaanlage erweitert werden sollte. Auf eine solche Erweiterung hat der Geschäftsführer der Beklagten nach der Aussage des Zeugen K... aber ausdrücklich verzichtet.
IV) Soweit die Beklagte wegen weiterer Mängel der Lüftungsanlage (nicht geeigneter Wärmetauscher; fehlende Filterkassetten zum Schutz des Gebläses; nicht den Planungen und technischen Vorgaben genügender Gesamtaufbau, insbesondere bezüglich der Lüftungskanäle) und wegen fehlender Installation der Heizkreispumpe Gewährleistungsrechte geltend macht, ist sie mit diesem Vorbringen nicht nach § 531 Abs. 2 ZPO wegen Verspätung ausgeschlossen. Insoweit ist vielmehr auf den Hilfsantrag der Beklagten hin wegen eines schweren Verfahrensfehlers i.S. von § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO das angefochtene Urteil mit dem zugrundeliegenden Verfahren aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen.
1) Zwar hat die Beklagte erstmals mit ihrer Berufungsbegründung konkret dargelegt, welche Mängel gegeben sind und welche Rechtsfolgen sie daraus zieht. Die Beklagte war aber i.S. von § 531 Abs. 1 Nr. 2 ZPO wegen eines Verfahrensfehlers des Landgerichts daran gehindert, ihre Gewährleistungsrechte wegen der genannten weiteren Mängel im ersten Rechtszug geltend zu machen.
Die Beklagte hatte im ersten Rechtszug rechtzeitig vor der mündlichen Verhandlung vom 01.07.2008 mit Schriftsatz vom 13.06.2008, eingegangen beim Landgericht am 17.06.2008, auf den beigefügten Schriftsatz vom selben Tag Bezug genommen, mit dem wegen der genannten Mängel in dem selbständigen Beweisverfahren eine ergänzende Begutachtung beantragt worden ist. In diesem Schriftsatz sind die genannten weiteren Mängel i.S. der Symptomtheorie des BGH (vgl. zuletzt BGH BauR 2005,1626 [BGH 07.07.2005 - VII ZR 59/04]) nach ihrem äußerem Erscheinungsbild konkret beschrieben worden. Dieses Vorbringen hat sich die Beklagte durch die Vorlage des Schriftsatzes im vorliegenden Verfahren - wie auch ihr nicht nachgelassener Schriftsatz vom 03.07.2008 zeigt - zu eigen gemacht und damit ihre im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Gewährleistungsrechte auf die genannten weiteren Mängel gestützt.
Das Landgericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 01.07.2008 selbst darauf hingewiesen, dass "die zwischenzeitlich gerügten Mängel erheblich sein könnten" und dass es mit "Rücksicht auf die Mängelentwicklung" verständlich sei, dass die weiteren Mängel noch nicht "vollständig substantiiert" vorgebracht worden seien und " dass der "Gesamtkomplex endgültig noch keiner Entscheidung wird zugeführt werden können". Vor diesem Hintergrund stellt es eine unter Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ergangene Überraschungsentscheidung dar, wenn das Landgericht wegen der weiteren von der Beklagten im Rahmen des selbständigen Beweisverfahrens geltend gemachten Mängel eine Substantiierung dieser Mängel vermisst hat.
Das gleiche gilt, soweit das Landgericht in dem angefochtenen Urteil ausführt, die Berufung der Beklagten auf ein Zurückbehaltungsrecht sei zu pauschal, da keine konkreten Mängel aufgelistet würden. Denn nach dem Vorstehenden hat die Beklagte nicht nur auf pauschal auf das selbständige Beweisverfahren Bezug genommen, sondern durch Vorlage des im selbständigen Beweisverfahren eingereichten Schriftsatzes vom 13.06.2008 deutlich gemacht, auf welche konkreten Mängel sie ihr Zurückbehaltungsrecht stützt.
2) Die Beklagte ist auch nicht dadurch, dass sie im ersten Rechtszug wegen der weiteren Mängel ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht und nunmehr wegen derselben Mängel die Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen erklärt hat, mit ihrem Vorbringen zu den weiteren Mängeln ausgeschlossen. Denn aus diesem prozessualen Verhalten folgt nicht, dass die Beklagte im ersten Rechtszug auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen der genannten weiteren Mängel verzichten wollte. Vielmehr hat die Beklagte das Recht, innerhalb der einzelnen Mängelrechte frei zu wählen und nach der Entscheidung für ein Gewährleistungsrecht auf ein anderes überzuwechseln, sofern die materiellrechtlichen und prozessualen Voraussetzungen dafür gegeben sind (vgl. Werner/Pastor, a.a.O., Rz. 1652 u. 1653 m.w.N.). Insoweit ist die Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen wegen der genannten Mängel aus materiellrechtlichen Gründen zulässig, weil der Kläger - wie sein prozessuales Verhalten zeigt - eine Nachbesserung endgültig und ernsthaft verweigert hat. Prozessual ist die Aufrechnung nach § 533 ZPO zuzulassen, weil sie als sachdienlich anzusehen ist.
3) Aus dem Vorstehenden folgt, dass wegen der Überraschungsentscheidung ein schwerer Verfahrensmangel i.S. von § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO vorliegt (vgl. Zöller - Heßler, ZPO, 27. Aufl., Rz. 21 zu § 538 ZPO m.w.N).
4) Es nicht ausgeschlossen, dass wegen des Verfahrensmangels eine aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist.
Aus den Akten des selbständigen Beweisverfahrens, deren Inhalt den Parteien bekannt ist, ist ersichtlich, dass das Landgericht Aurich mit Beschluss vom 07.07.2008 die Einholung eines Ergänzungsgutachtens zu den von der Beklagten mit Schriftsatz vom 13.06.2008 gerügten weiteren Mängel der Lüftungsanlage und der Heizkreispumpe beschlossen hat. Ein solches Gutachten liegt bislang nicht vor. Es ist daher zurzeit nicht abzusehen, in welchem Umfang der Beklagten ein Schadensersatzanspruch wegen der von ihr gerügten weiteren Mängel zusteht.
Das Beweisergebnis aus dem selbständigen Beweisverfahren zu den weiteren Mängeln kann zudem noch von den Parteien angefochten werden. Es ist somit nicht ausgeschlossen, dass noch eine weitere Beweiserhebung durch Anhörung des im selbständigen Beweisverfahren beauftragten Sachverständigen oder durch Einholung eines Obergutachtens in Betracht kommt.
Im Übrigen hat der Kläger Zeugenbeweis dafür angeboten, dass der Anschluss der Heizkreispumpe nicht zu seinem Gewerk gehört habe und dass die Errichtung Lüftungsanlage den Planungen des dafür beauftragten Ingenieurs K... entspricht.
Vor diesem Hintergrund hat der Senat davon abgesehen, das Verfahren im Berufungsrechtszug bis zum Abschluss des selbständigen Beweisverfahrens auszusetzen, sondern hält wegen der genannten Umstände, auch zur Wahrung einer weiteren Tatsacheninstanz eine Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung in dem genannten Umfang für geboten.
Die Nebenentscheidung folgt aus § 708 Nr. 10 ZPO.