Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 26.01.2009, Az.: 14 WF 236/08
Streitwert des Scheidungsverfahrens
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 26.01.2009
- Aktenzeichen
- 14 WF 236/08
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2009, 46715
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:2009:0126.14WF236.08.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Jever, 3 f 44/08 S vom 20.06.2008
Rechtsgrundlage
- § 48 Abs. 2 GKG
Fundstellen
- FPR 2009, 544
- FamRZ 2009, 1173-1176
- OLGR Oldenburg 2009, 300-302
- ZFE 2009, 162 (red. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
1. Für ein Scheidungsverfahren ist der Streitwert und Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls festzusetzen. Die Höhe des Einkommens der Parteien ist dabei nur als eines der in § 48 GKG genannten Kriterien zu berücksichtigen.
2. In einfach gelagerten Verfahren kann der Wert auch mit einem unter dem dreifachen Monatsbetrag der beiderseitigen Einkommen liegenden Betrag festgesetzt werden.
In der Familiensache
hat der 14. Zivilsenat - 5. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg am 26. Januar 2009 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., den Richter am Oberlandesgericht ... und den Richter am Amtsgericht ...
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin gegen den Streitwertbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Wilhelmshaven vom 20. Juni 2008 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat den Streitwert für das Verfahren mit dem angegriffenen Beschluss mit 6.600, EUR für das Ehescheidungsverfahren und 2.000, EUR für den Versorgungsausgleich, insgesamt auf 8.600, EUR festgesetzt. Dagegen wendet sich der Prozessbevollmächtigte der Klägerin, der für das Ehescheidungsverfahren die Festsetzung eines Streitwerts von 13.200, EUR gemäß dem dreifachen gemeinsamen Nettoeinkommen der Parteien begehrt. Zwar sei die Scheidung einvernehmlich erfolgt. Dies sei jedoch der Durchschnittsfall und rechtfertige keine Absenkung des Streitwerts. Der Bezirksrevisor hat sich der Entscheidung des Amtsgerichts angeschlossen.
II.
Die Entscheidung ergeht gemäß § 568 S. 2 Nr. 2 ZPO durch den Senat. Die nach §§ 68 Abs. 1 GKG, 32 Abs. 2 RVG zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Das hat den Streitwert zu Recht unterhalb des Wertes des dreifachen gemeinsamen Monatsnettoeinkommens der Parteien angesetzt. Die Entscheidung wird dem geringen Umfang der Sache, der keine für einen höheren Wert sprechenden Umstände entgegenstehen, in jeder Hinsicht gerecht.
1. Gemäß § 48 Absatz 2 Satz 1 GKG ist der Streitwert in nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs, der Bedeutung der Sache und der Vermögens und Einkommensverhältnisse der Parteien nach Ermessen zu bestimmen. Dabei ist für die Einkommensverhältnisse der Eheleute gemäß § 48 Absatz 3 Satz 1 GKG das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen einzusetzen. Als Untergrenze darf der Streitwert in Ehesachen nicht unter 2.000, EUR angenommen werden (§ 48 Absatz 3 Satz 2 GKG). Der Streitwert betrifft in erster Linie das gerichtliche Verfahren. Da er aber zugleich Grundlage für die Berechnung der anwaltlichen Vergütung ist (§§ 2 Absatz 1, 23 Absatz 1 Satz 1 RVG), ist auch dessen Tätigkeit im Ehescheidungsverfahren im Rahmen der Wertfestsetzung zu berücksichtigen.
2) Dabei ist zu beachten, dass wie bei allen anderen nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten der Umfang der Sache als Indiz für den im gerichtlichen Verfahren auf die Scheidung der Ehe erforderlichen Aufwand einen ebenso gewichtigen Punkt für die Bemessung des Streitwerts einer Ehesache bildete wie die übrigen Umstände des Einzelfalles einschließlich der Einkommens und Vermögensverhältnisse der Parteien (so auch Roth in Stein/Jonas, Kommentar zur Zivilprozessordnung, 22. Auflage 2003, § 3 ZPO Rn.30. Dörndörfer in Gerichtskostengesetz, Justizvergütungs- und entschädigungsgesetz, 2007, § 48 GKG, Rn.9. Schneider, Streitwertkommentar für den Zivilprozess, 12. Aufl. 2007, Stichwort "Ehesachen", Rn.1248).
a) Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut und dem systematischen Aufbau der gesetzlichen Regelung. Die einzelnen Bewertungsfaktoren stehen in § 48 Absatz 2 Satz 1 GKG gleichrangig nebeneinander. Der in § 48 Absatz 3 Satz 1 GKG genannte Ausgangswert des dreifachen gemeinsamen Monatsnettoeinkommens der Parteien gilt nur für die Bewertung eines dieser Umstände, nämlich der Einkommensverhältnisse der Parteien. Es spricht zwar nichts dagegen, sich an diesem Wert zu orientieren, zumal er faktisch am einfachsten zu ermitteln ist und einen greifbaren Anhaltspunkt bietet. Er kann auch nicht deshalb völlig außer Acht gelassen werden, weil der Umfang des Ehescheidungsverfahrens lediglich sehr gering ist (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 17.Dezember 2008 - 1 BvR 1369/08). Jedoch besteht keine Veranlassung, das dreifache gemeinsame Monatseinkommen als rechtlich verbindlichen Ausgangs oder Einsatzwert zu betrachten und je nach Einzelfall nur geringfügige Abweichungen nach oben oder nach unten zuzulassen. Für eine solche, allein auf die Einkommensverhältnisse fixierte, Auslegung findet sich im Gesetz keine Grundlage (Roth in Stein/Jonas, Kommentar zur Zivilprozessordnung, 22. Auflage 2003, § 3 ZPO Rn.30). Vielmehr sind die einzelnen Bemessungsfaktoren gleich zu gewichten und gegeneinander abzuwägen, wie es der systematische Aufbau der § 48 Absatz 2, 3 GKG vorgibt. Dies kann auch dazu führen, dass der Streitwert wegen eines nur geringen Umfangs der Sache mit einem vom dreifachen Nettoeinkommen abweichenden Wert angenommen wird (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 17. Dezember 2008, 1 BvR 1369/08). Er kann daher sowohl nach oben als auch nach unten abweichen.
b) Diese Auslegung steht in Einklang mit der Entstehungsgeschichte der Vorschriften. Denn der Gesetzgeber hat bei der Einführung der seit 1975 inhaltlich nahezu unverändert geltenden Regelungen der §§ 48 Absatz 2, 3 GKG bewusst davon abgesehen, einen Regelstreitwert zu schaffen oder einem der in den Vorschriften genannten Umstände ein besonderes Gewicht beizumessen. Hieran hält das Gesetz auch in dem am 1 September 2009 in Kraft tretenden Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (§ 43 FamGKG) fest. Selbst die Wertuntergrenze von 2.000 Euro bleibt unverändert.
In der bis zum Jahre 1975 geltenden Fassung des § 14 Absatz 1 Satz 1 GKG war für Ehesachen ein Regel und zugleich Mindeststreitwert von 3.000 DM vorgesehen, der unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens und der Einkommensverhältnissen der Parteien auch höher angesetzt werden konnte. Bereits in der damaligen Praxis galt teilweise die Faustregel, dass für die Einkommensverhältnisse das zwei bis dreifachen Monatsnettoeinkommen angenommen und je nach Umfang der Sache und dem Einzelfall eine Anpassung nach oben oder nach unten vorgenommen wurde (vgl. Schneider MDR 1977, 265) Im Einzelnen war jedoch vieles umstritten (vgl. Mühlbauer in Zöller, ZPO, 11.Auflage 1974, § 3 Stichwort "Ehesachen"). Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zur Änderung des Kostenrechts wurde zunächst erwogen, den Regelstreitwert gemäß dem Vorschlag der damaligen Bundesregierung inflationsbedingt auf 4.000, DM und nach den Vorstellungen des Rechtsausschusses des Bundestages auf 6.000, DM anzuheben (Entwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Änderung des Gerichtskostenrechts, des Gesetzes über Kosten der Gerichtsvollzieher, der Bundesgebührenordnung für Rechtanwälte und anderer Vorschriften, BTDrs 7/2016, S.5. Bericht und Antrag des Rechtsausschusses BTDrs 7/3243, S. 5). Da die Bundesländer eine erhebliche Steigerung der Armenrechtsgewährung für Ehescheidungsverfahren befürchteten, bestand der Bundesrat im Hinblick auf die damalige schwierige Haushaltslage auf die Festsetzung eines Regelstreitwerts von nur 4.000, DM (Unterrichtung durch den Bundesrat, BTDrs 7/3498, S. 7). Dieser Wert wurde auf Vorschlag des Vermittlungsausschusses als Mindestwert festgelegt, während der Ausgangswert für die Bemessung des Einkommens der Parteien auf das dreifache Monatseinkommen der Parteien konkretisiert wurde (BTDrs 7/3803, S. 2). Mit diesem Kompromiss wollte der Gesetzgeber ersichtlich klarstellen, dass bessere Einkommensverhältnisse die Festsetzung des Streitwertes oberhalb des Mindestwertes rechtfertigen sollen, um dem öffentlichen Interesse an der Gewährleistung einer angemessenen anwaltlichen Vergütung Rechnung zu tragen. Damit sollte ein Ausgleich für den geringen Mindestwert geschaffen werden. Jedoch finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass dieser Wert ein höheres Gewicht als die anderen in § 48 Absatz 1 GKG genannten Faktoren haben sollte. Darüber bestand trotz anfänglicher Unsicherheit nach Inkrafttreten der Regelung allgemeine Einigkeit (vgl. Mümmler, JurBüro 1976,705,718 f). Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass das gemeinsame dreifache Monatsnettoeinkommen der Parteien der Regelstreitwert sein sollte, hätte er dies ohne weiteres durch einen entsprechenden systematischen Aufbau der Vorschrift des § 48 GKG klarstellen können. Dies ist jedoch nicht geschehen und unterblieb trotz der divergierenden Rechtsprechung zu dieser Frage auch bei späteren Gesetzesänderungen.
3. Die Bedeutung des Grundrechts der Berufsfreiheit des Antragstellers gemäß Artikel 12 Absatz 1 Grundgesetz führt zu keiner anderen Beurteilung.
a) Die Anwendung des § 48 GKG berührt das in Artikel 12 Absatz 1 Satz 2 Grundgesetz verankerte Grundrecht eines verfahrensbeteiligten Rechtsanwalt auf freie Ausübung seines Berufs. Dies Recht ist untrennbar mit der Freiheit verbunden, eine angemessene Vergütung zu fordern. Da sich die Höhe des Vergütungsanspruchs des im Ehescheidungsverfahren tätigen Rechtsanwalts gemäß §§ 2 Absatz 1, 23 Absatz 1 Satz 1 RVG unmittelbar aus der Höhe des Streitwerts ableitet, hat die Festsetzung des Streitwerts die gleiche berufsregelnde Tendenz wie eine Vergütungsregelung. Sie muss deshalb dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen. Insbesondere dürfen keine sachfremden Erwägungen in die richterliche Ermessensausübung einfließen. So ist es unzulässig, die Einkommensverhältnisse der Parteien aus rein fiskalischen Gründen unberücksichtigt zu lassen (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 23. August 2005 - 1 BVR 46/05, FamRZ 2006, S. 24, 26. Beschluss vom 21. Februar 2007 - 1 BVR 2307/06, FamRZ 2007, S. 24, 26). Dies gilt jedenfalls dann, wenn diese Gründe bereits zur Rechtfertigung eines anderen Grundrechtseingriffs herangezogen worden sind. Deshalb ist es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts insbesondere fehlerhaft, im Rahmen des Ermessens die Bewilligung von Prozesskostenhilfe als besonderen Gesichtspunkt heranzuziehen (Bundesverfassungsgericht aaO. Beschluss vom 21.Februar 2007 - 1 BVR 2407/06, FamRZ 2007, S. 1080. Beschluss vom 21.Februar 2007 - 1 BVR 2679/06, FamRZ 2007, S. 1081). Denn der Gemeinwohlbelang, die öffentlichen Kassen zu schonen, dient als Grund Begründung für die Kürzung der gegenüber der Staatskasse bestehenden Gebührenansprüche.. Andererseits begegnet es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn sozialrechtliche Transferleistungen nicht als Einkommen im Sinne des § 48 Absatz 3 Satz 1 GKG angesehen werden (Beschluss vom 22.Februar 2006 - 1 BVR 144/06, NJW 2006,1581,1582) [BVerfG 22.02.2006 - 1 BvR 144/06].
b) Die Bemessung des Streitwerts durch das Amtsgericht entspricht dieser Auslegung und stellt keinen unzulässigen Eingriff in die Berufsfreiheit eines Rechtsanwalts dar.
aa) Der Umfang der Sache ist zumindest ebenso wie die Vermögens und Einkommensverhältnisse der Parteien ein geeignetes und sinnvolles Kriterium für die Bemessung der anwaltlichen Vergütung. Dies zeigt bereits die Regelung des § 14 Absatz 1 RVG. Nach dieser bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr bei Rahmengebühren im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens und Vermögensverhältnisse und eines etwaig bestehenden besonderen Haftungsrisikos. Dies gilt auch für Rahmengebühren, die sich nach dem Gegenstandswert richten, für die aber ein Gebührensatzrahmen vorgegeben ist. So kann der Anwalt bei geringem Umfang der Sache nur eine unter dem Durchschnitt liegende außergerichtliche Beratungsgebühr der Nr. 2100 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG (VV) verlangen, wenn keine anderen gebührenerhöhenden Umstände vorliegen. Für Schreiben einfacher Art entstehen nach den Nr. 2402, 3404 VV lediglich Gebühren in Höhe von 0,3 der vollen Gebühr des § 13 RVG. Es ist also nicht ungewöhnlich, dass sich die anwaltliche Vergütung aufgrund eines nur geringen Aufwands nicht unerheblich verringert.
bb) Die gleichwichtige Berücksichtigung des Umfangs der Sache beschneidet den Anspruch des Antragstellers auf eine gerechte Vergütung auch nicht unverhältnismäßig. Im gerichtlichen Verfahren wird seinem Vergütungsinteresse u.a. bereits dadurch Rechnung getragen, dass ungeachtet des tatsächlichen Aufwandes Gebühren in Höhe des 1,3fachen einer vollen Gebühr entstehen. Anders als bei sonstigen Angelegenheiten sind für den Streitwert in einer Ehesache nicht nur die Einkommensverhältnisse des eigenen Mandanten maßgebende, sondern den zusammengerechneten Einkommen beider Eheleute. Damit vergrößert sich die Beurteilungsgrundlage in der Regel erheblich. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern unter diesen Umständen unabhängig vom Umfang allein die Bemessung nach dem dreifachen Einkommen als Regelwert angemessen wäre. Vielmehr ist gerade das Verhältnis des Tätigkeitsumfangs zur Vergütung ein gewichtiges Kriterium für die Angemessenheit. Ohne eine Änderung des Gesetzes kann dieser Gesichtspunkt nicht ausgeblendet werden.
4. Im vorliegenden Fall waren für die Bemessung des Streitwerts folgender Umstände maßgebend:
a) Der Umfang der Tätigkeit des Gerichts in Bezug auf die Durchführung der Ehescheidung war denkbar gering und hätte ohne Hinzutreten anderer Umstände die Festsetzung auf den Mindestwert von 2.000 Euro verlangt.
aa) Für die Bemessung des Umfangs der Sache war auf den tatsächlich betriebenen Aufwand des Gerichts abzustellen. Zwar mag die Annahme des Antragstellers richtig sein, dass ein großer Anteil der Ehescheidungsverfahren einvernehmlich geführt wird und bei Gericht geringen Aufwand erfordert. Der statistische Regel oder Durchschnittsfall kann jedoch nicht zum Maßstab genommen werden (a.A. OLG Hamm, Beschluss vom 24.5.2004 - 7 WF 80/04, FamRZ 2006, 52). Dieser ist stetem Wandel unterworfen, kaum messbar und deshalb als Kriterium nicht geeignet. Zudem widerspricht es der Systematik des Gesetzes, die einfache einvernehmliche Scheidung als Standardmaßstab für den Umfang der Sache zu nehmen. Im Ergebnis führt dies nämlich dazu, dass nur darüber liegender Aufwand Einfluss auf den Streitwert hätte und diesen erhöhte. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber dies gewollt hat.
bb) Es war auch nicht nur der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit, sondern der Umfang des gerichtlichen Verfahrens zum Maßstab zu nehmen. Dies ergibt sich unmittelbar aus § 23 Absatz 1 RVG. Nach dieser Vorschrift richtet sich der Gegenstandswert für die anwaltlichen Gebühren im gerichtlichen Verfahren nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften. Dies rechtfertigt sich aus der Tatsache, dass der gerichtliche Aufwand nach den Vorstellungen des Gesetzgebers Spiegelbild des Aufwands ist, den der Rechtsanwalt im gerichtlichen Verfahren betrieben hat. Folgesachen sind wertmäßig gesondert zu berücksichtigen und erhöhen nicht den Wert für das Scheidungsverfahren selbst (Roth in Stein/Jonas, Kommentar zur Zivilprozessordnung, 22. Auflage 2003, § 3 ZPO Rn.30).
cc) Die Tätigkeit des Gerichts beschränkte sich hier auf die Entgegennahme und Prüfung der zweieinhalb Seiten umfassenden Antragsschrift der Antragstellerin, von denen lediglich eine Seite auf die Begründung des Scheidungsantrags entfiel, deren Anlagen, deren Zustellung an den nicht anwaltlich vertretenen Antragsgegner, die Ladung zum Termin vom 20. Juni 2008, die Aufnahme der auf jeweils einem Satz bestehenden Erklärungen der Parteien im Termin und den Erlass des Scheidungsurteils, dessen Tatbestand und Gründe aus neun Standardsätzen besteht.. Streitige Fragen tatsächlicher oder rechtlicher Art waren nicht zu klären. Das Trennungsjahr war abgelaufen. Die Parteien hatten bereits am 12. November 2007 eine umfangreiche Scheidungsfolgenvereinbarung getroffen.
b) Besonderes gemeinsames Vermögen ist nicht vorhanden. Zwar waren die Parteien Miteigentümer eines Einfamilienhauses, welches einem der Ehegatten übertragen worden ist. Dessen Wert stehen jedoch erhebliche Darlehensverbindlichkeiten gegenüber. Sofern sich der Antragsgegner zu einer Ausgleichszahlung verpflichtet hat, musste diese gestundet werden.
c) Es ist nicht ersichtlich, dass die Scheidung der Ehe für die Parteien eine besondere Bedeutung hat. Die kinderlose Ehe dauerte knapp zehn Jahre, die Parteien sind wirtschaftlich voneinander unabhängig.
d) Dem steht gegenüber, dass die Parteien in den letzten drei Monaten vor der Scheidung ein gemeinsames Nettoeinkommen von 13.200,00 Euro erzielt hatten.
Wenn in einer Sache, in der die Parteien über kein besonderes Vermögen und nur durchschnittliche Einkommensverhältnisse verfügen, der keine besondere Bedeutung zukommt und die bei einer von jeder Störung unbeeinflussten Verfahrensdauer von weniger als 6 Monaten nicht mehr als ein Mindestmaß an gerichtlicher und anwaltlicher Tätigkeit erfordert, das Amtsgericht den Streitwert rechnerisch mit der Hälfte des dreifachen gemeinsamen Nettoeinkommens der Parteien bemessen hat, hat es sein Ermessen in jeder Hinsicht zutreffend aufgeübt. Unter Berücksichtigung der vorstehend angeführten Kriterien schießt sich der Senat dieser Beurteilung an. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 68 Abs. 3 GKG.