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§ 23 NHG - Nebentätigkeiten

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG)
Amtliche Abkürzung
NHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210

(1) 1Die Landesregierung wird ermächtigt, zur Berücksichtigung der Besonderheiten des Hochschulbereichs durch Verordnung von den §§ 70 bis 79 NBG abweichende Regelungen für die Nebentätigkeiten des künstlerischen und wissenschaftlichen Personals zu treffen. 2Die Verordnung kann insbesondere Regelungen treffen

  1. 1.

    zur Abgrenzung von Haupt- und Nebenamt,

  2. 2.

    zu Reichweite und Ausnahmen von der Genehmigungs- und Anzeigepflicht, zur Genehmigungsfähigkeit sowie zum Genehmigungsverfahren und zur zeitlichen Bemessung von Nebentätigkeiten,

  3. 3.

    zu Umfang und Befreiung von der Pflicht zur Ablieferung von Vergütungen aus Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst,

  4. 4.

    zur Ausführung des § 74 Abs. 2 NBG im Rahmen der in § 78 Sätze 1 und 2 Nr. 4 NBG erteilten Ermächtigung und

  5. 5.

    zum Abrechnungsverfahren.

(2) 1Der Anzeigepflicht nach § 40 Satz 1 BeamtStG unterliegt nicht eine schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeit sowie eine Gutachtertätigkeit von Professorinnen und Professoren sowie von Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren. 2Für Nebentätigkeiten dieser Beamtinnen und Beamten finden § 73 Abs. 1 Satz 3 und § 75 Satz 3 NBG keine Anwendung.