Verwaltungsgericht Osnabrück
Urt. v. 25.10.2000, Az.: 3 A 68/99

Exmatrikulation des Promotionsstudenten wegen der Rücknahme der Betreuungszusage des betreuenden Professoren; Anspruch auf Fortsetzung der Doktorandenbetreuung durch den Doktorvater; Übernahme der Betreuung durch den Doktorvater als Verwaltungsakt; Betreuungsverhältnis der Zulassung zum Promotionsverfahren; Regelungen über das Betreuungsverhältnis des Doktoranden in der Promotionsordnung des Fachbereichs Rechtswissenschaften; Betreuungsverhältnis als ein Rechtsverhältnis eigener Art; Verpflichtung zur Betreuung des Doktoranden; Einschätzung des juristischen Leistungsvermögens durch den Doktorvater

Bibliographie

Gericht
VG Osnabrück
Datum
25.10.2000
Aktenzeichen
3 A 68/99
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2000, 32193
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGOSNAB:2000:1025.3A68.99.0A

Fundstellen

  • NVwZ 2001, 951-953 (Volltext mit red. LS)
  • WissR 2001, 382

Verfahrensgegenstand

Exmatrikulation

In der Verwaltungsrechtssache
...
hat das Verwaltungsgericht Osnabrück - 3. Kammer -
ohne mündliche Verhandlung am 25. Oktober 2000
durch
den Richter am Verwaltungsgericht Flesner als Einzelrichter
für Recht erkannt:

Tenor:

Der Exmatrikulationsbescheid der Beklagten vom 13.04.1999 wird aufgehoben. Soweit der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 18.05.1999 dem entgegensteht, wird er ebenfalls aufgehoben.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Tatbestand

1

Der am 16.11.1960 geborene Kläger ist ägyptischer Staatsangehöriger. Er reiste erstmals im April 1995 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 04.01.1995 hatte er in Ägypten mit einer Deutschen Staatsangehörigen die Ehe geschlossen. Nach der Einreise des Klägers in die Bundesrepublik lebten der Kläger und seine Ehefrau zwei Monate zusammen, bis sie sich Anfang Juli 1995 trennten. Durch Urteil des Amtsgerichts B. vom 11.11.1996 wurde die Ehe wieder geschieden.

2

Im Herbst 1996 schloss der Kläger erfolgreich ein Zusatzstudium mit dem Abschluss Magistra Legum am Fachbereich Rechtswissenschaften der Universität Osnabrück ab. Zur Vorlage bei der Ausländerbehörde der Stadt Osnabrück bestätigte Herr Prof. Dr. Christian C., Leiter des Instituts für Internationales Privatrecht- und Rechtsvergleichung des Fachbereichs Rechtswissenschaften der Beklagten, unter dem 19.08.1996, dass der Kläger im Anschluss an die (zu jenem Zeitpunkt noch abzulegende) mündliche Prüfung des Magisterstudienganges seine Dissertation in Angriff nehmen werde und dass an dieser Dissertation ein großes Interesse bestehe, weil sie es erstmalig unternehmen werde, Fragen deutsch-ägyptischer Familienbeziehungen umfassend zu analysieren. Unter dem 07.04.1997 bestätigte Herr Prof. Dr. Christian C. in Vertretung des Vorsitzenden des Promotionsausschusses, dass der Kläger Doktorand im Fachgebiet Rechtswissenschaft sei, das Promotionsvorhaben im Fachbereich betreut werde und eine Einschreibung nach Maßgabe der Promotionsordnung erforderlich sei. Daraufhin wurde der Kläger im Sommersemester 1997 von der Beklagten für ein Studium im Fach Rechtswissenschaften mit dem angestrebten Ziel einer Promotion immatrikuliert. - Zur finanziellen Unterstützung des Studiums durch ein Stipendium nach dem Graduiertenförderungsgesetz erstellte Herr Prof. Dr. Christian C. unter dem 24.03.1997 ein Gutachten über das Dissertationsvorhaben und dessen Förderungswürdigkeit und zur Vorlage bei der Friedrich-Ebert-Stiftung, der Friedrich Naumann Stiftung und der Ägyptischen Botschaft ein weiteres unter dem 15.10.1998.

3

Unter dem 19.01.1999 teilte Herr Prof. Dr. Christian C. der Universitätsverwaltung mit, den Kläger nicht mehr als Doktoranden zu betreuen. Dies begründet er mit Schreiben vom 26.01.1999 wie folgt:

"Ich teile mit, daß ich Herrn D. nicht mehr als meinen Doktoranden betreue. Schon nach Abschluß seiner Magisterarbeit, die er lediglich mit "rite" und also denkbar knapp bewältigt hatte, habe ich Herrn E. mitgeteilt, daß ich seine sprachlichen und seine juristischen Fähigkeiten für kaum zureichend hielt bzw. halte, sich den Anforderungen einer Dissertation zu stellen. Wir könnten es höchstens mit einem Probelauf versuchen.

Erste Entwürfe, die mir Herr E. daraufhin absprachegemäß vorlegte, bestätigten meine Bedenken. Es war zwar eine leichte Steigerung im Leistungsvermögen zu erkennen; insgesamt kann ich es dennoch nicht vertreten, Herrn E. weiter zu betreuen, weil das hieße, daß er mit einer unvertretbar geringen Erfolgsaussicht erhebliche und wertvolle Zeit investieren müßte, die aller Voraussicht nach doch vergeblich wäre. Nach meinem Gesamteindruck kommt ein weiterer akademischer Weg für Herrn E. nicht in Betracht. Die Schwierigkeiten liegen in seiner Person, nicht in kulturellen Unterschieden zwischen Ägypten und Deutschland, welche ich ohnehin von Anfang an in Rechnung gestellt habe."

4

Nach vorheriger Anhörung exmatrikulierte die Beklagte den Kläger durch Bescheid vom 13.04.1999 unter Berufung auf § 6 ihrer Immatrikulationsordnung vom 15.01.1992 und führte zur Begründung im Wesentlichen folgendes aus: Gemäß § 35 Abs. 3 Ziffer 1 des Nds. Hochschulgesetzes könne die Exmatrikulation erfolgen, wenn nach der Immatrikulation Tatsachen bekannt würden oder einträten, die zur Versagung der Immatrikulation geführt hätten. Gem. § 11 Abs. 2 der Immatrikulationsordnung könnten Doktoranden nur immatrikuliert werden, wenn der Fachbereich die Betreuung der Promotion bestätige. Der Kläger sei auf der Grundlage einer Betreuungszusage von Herrn Prof. Dr. Christian C. zum Sommersemester 1997 für eine Promotion im Fachbereich Rechtswissenschaft immatrikuliert worden. Diese Betreuungszusage sei mit Datum vom 19.01.1999 zurückgenommen worden. Die dafür maßgebenden Gründe ergäben sich aus dem - die Stellungnahme des Herrn Prof. Dr. Christian C. vom 26.01.1999 wiedergebenden - Anhörungsschreiben vom 29.01.1999. Da eine Betreuung nicht mehr bestehe, lägen die Voraussetzungen für eine Exmatrikulation vor.

5

Dagegen erhob der Kläger durch Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 15.04.1999 Widerspruch mit im Wesentlichen folgender Begründung: Die Exmatrikulation werde mit einer "Rücknahme der Betreuungszusage vom 19.01.1999" begründet. Diese "Rücknahme der Betreuungszusage" stelle aber keine ordnungsgemäße Rücknahmeverfügung ihm gegenüber dar. Auch sei sie schon nicht ordnungsgemäß zugestellt worden.

6

Vorsorglich werde gegen die Mitteilung des Herrn Prof. Dr. Christian C. vom 19.01.1999 ebenfalls Widerspruch erhoben.

7

Durch Bescheid vom 18.05.1999 wies die Beklagte die Widersprüche mit im Wesentlichen folgender Begründung zurück: Der vorsorglich gegen die am 19.01.1999 erfolgte Rücknahme der Betreuungszusage eingelegte Widerspruch sei unzulässig. Die Rücknahme der Betreuungszusage stelle keinen Verwaltungsakt dar. Die Übernahme der Betreuung durch den Doktorvater sei kein Verwaltungsakt und demgemäss fehle auch der Rücknahme der Betreuungszusage die Verwaltungsaktsqualität. Insbesondere handele es sich auch nicht um eine Entscheidung nach der Promotionsordnung, da das Betreuungsverhältnis der Zulassung zum Promotionsverfahren und damit der Anwendbarkeit der Promotionsordnung zeitlich vorgelagert sei. Der gegen den Exmatrikulationsbescheid erhobene Widerspruch sei unbegründet, da der Bescheid rechtmäßig sei. Gem. § 11 Abs. 2 Immatrikulationsordnung seien Doktorandinnen und Doktoranden auf schriftlichen Antrag zu immatrikulieren, wenn der zuständige Fachbereich bestätige, dass das Promotionsverfahren vom Fachbereich betreut werde und eine Einschreibung nach Maßgabe der Promotionsordnung erforderlich sei. Da diese Voraussetzungen zunächst vorgelegen hätten, sei der Kläger immatrikuliert worden. Gem. § 35 Abs. 3 Ziffer 1 NHG i.V.m. § 6 Abs. 1 Immatrikulationsordnung könne die Exmatrikulation unter anderem dann erfolgen, wenn nach der Immatrikulation Tatsachen einträten, die zur Versagung der Immatrikulation geführt hätten. Da die Betreuung des Promotionsvorhabens zwingende Voraussetzung für die Immatrikulation gemäß § 11 Abs. 2 der Immatrikulationsordnung sei, die Betreuung nach der Exmatrikulation aber wieder weggefallen sei, habe eine Rückmeldung nicht erfolgen können und habe die Exmatrikulation nach § 35 Abs. 3 Ziffer 1 NHG durchgeführt werden müssen. Da die Voraussetzungen nach § 11 Abs. 2 der Immatrikulationsordnung nicht mehr vorgelegen hätten, sei der durch § 35 Abs. 3 NHG eingeräumte Ermessensspielraum auf Null reduziert worden, so dass die Exmatrikulation habe durchgeführt werden müssen. Sein Promotionsvorhaben könne der Kläger auch ohne die Immatrikulation und ohne das Bestehen eines Betreuungsverhältnisses realisieren. Vor dem Hintergrund der Entbehrlichkeit eines Betreuungsverhältnisses sei auch die Rechtmäßigkeit der Rücknahme der Betreuungszusage zu bewerten: Nur wenn die Betreuung des Promotionsvorhabens zwingende Voraussetzung für die Zulassung zum Promotionsverfahren wäre, hätte die durch den Hochschullehrer einseitig erfolgte Lösung des Betreuungsverhältnisses auf ihre Rechtmäßigkeit - also die Einhaltung des Ermessens- und Beurteilungsspielraumes - hin überprüft werden müssen. Da dies jedoch nicht der Fall sei, stelle sich das Betreuungsverhältnis hier als Akt der Wissenschaftspflege außerhalb aller rechtlichen Ordnung dar. Im Übrigen würde aber die Rücknahme der Betreuungszusage ohnehin einer Rechtmäßigkeitsprüfung standhalten. Herr Prof. Dr. C. habe die Rücknahme seiner Betreuungszusage sowohl auf mangelnde wissenschaftliche als auch auf mangelnde persönliche Voraussetzungen gestützt (wird ins Einzelne gehend ausgeführt). - Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Widerspruchsbescheid vom 18.05.1999 Bezug genommen.

8

Der Kläger hat am 02.06.1999 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen Folgendes vor: Die Rücknahme der Betreuungszusage sei ebenso ein Verwaltungsakt, wie die Betreuungszusage selbst. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin sei die Betreuungszusage nicht etwa etwas, das zeitlich vor der Anwendbarkeit der Promotionsordnung anzusiedeln sei. Die Betreuung gehöre zur Promotion und sei ein Bestandteil von ihr. Ohne eine Betreuung könne eine Promotion im Fachbereich Rechtswissenschaften der Beklagten auch nicht mit Aussicht auf Erfolg durchgeführt werden. Auch die Beklagte selbst habe im außergerichtlichen Schriftverkehr mehrfach auf das Erfordernis einer Betreuung hingewiesen. Deshalb dürfe auch feststehen, dass ein Promotionsvorhaben am Fachbereich Rechtswissenschaften der Beklagten nicht ohne - wie auch immer geartete - Betreuungszusage zu bewerkstelligen sei. Mit der Klage wolle er sichergestellt wissen, dass er von der Beklagten eine Betreuung beanspruchen könne, die gewährleiste, dass seine Promotion erfolgreich zum Abschluss gebracht werden könne. Die Rücknahme der Betreuungszusage sei auch tatsächlich nicht zu rechtfertigen. Soweit sie auf eine angeblich mangelnde Leistungsfähigkeit und -bereitschaft gestützt werde, stehe sie schon im Widerspruch zu den vorherigen Beurteilungen und Äußerungen. Er, der Kläger, sei - bei einer Fortsetzung der Betreuung - auch tatsächlich in der Lage, das Promotionsverfahren erfolgreich zu beenden. Das zeige der Bearbeitungsstand der Arbeit, den diese trotz fehlender Betreuung und trotz der ihm in den Weg gelegten Erschwernisse erreicht habe. Soweit die Beklagte nunmehr in Bezug auf seine Leistungsfähigkeit und seine Leistungsbereitschaft sowie bezüglich seiner fachlichen und sozialen Kompetenzen den Gutachten widersprechende Vorwürfe erhebe, solle dies wohl im nachhinein die Gutachten relativieren, damit sich die Angelegenheit nicht mehr als allzu peinlich für die Beklagte darstelle. Die wohl eigentlichen Gründe für das Ansinnen der Beklagten, ihn aus seinem Promotionsvorhaben hinauszukatapultieren seien in Wahrheit auch nicht etwa die angeblichen fachlichen Unzulänglichkeiten, sondern seien vor allem persönliche Differenzen zwischen Herrn Prof. Dr. C. und ihm, dem Kläger. Sollte sein geltend gemachter Anspruch nicht bereits unabhängig von der Berechtigung dieser Vorwürfe durchgreifen, sei es Sache der Beklagten, diese Vorfälle näher zu erläutern und gegebenenfalls unter Beweis zu stellen.

9

Der Kläger beantragt,

den Exmatrikulationsbescheid der Beklagten vom 13.04.1999, den Bescheid des Herrn Prof. Dr. Christian C. vom 19.10.1999 bzw. dessen Beendigung der Betreuung des Promotionsverfahrens des Klägers sowie den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 18.05.1999 aufzuheben.

10

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

11

Zur Begründung vertieft sie die Ausführungen des Widerspruchsbescheides.

12

Wegen der weiteren Einzelheiten im Vorbringen der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen auf die Gerichtsakte und die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge verwiesen.

13

Durch Beschluss vom 09.02.2000 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen.

14

In der mündlichen Verhandlung vom 07.06.2000 haben die Parteien auf (weitere) mündliche Verhandlung verzichtet.

Entscheidungsgründe

15

Die Kammer konnte den Rechtsstreit dem Berichterstatter gemäß § 6 Abs. 1 VwGO zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und auch keine grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht konnte gemäß § 101 Abs. 2 VwGO auch ohne eine weitere mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich damit einverstanden erklärt haben.

16

Die Klage hat insoweit Erfolg, als sie sich gegen den Exmatrikulationsbescheid der Beklagten vom 13.04.1999 richtet. Hinsichtlich des gegen die Beendigung des Betreuungsverhältnisses gerichteten Begehrens ist die Klage unbegründet.

17

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Fortsetzung seiner Doktorandenbetreuung durch Herrn Prof. Dr. C..

18

Die das Promotionsverfahren regelnde gesetzliche Bestimmung des § 23 NHG enthält Vorgaben und Bestimmungen für das (eigentliche) Promotionsverfahren, nicht aber für das Betreuungsverhältnis. Nach § 23 Abs. 5 NHG bestimmen die Promotionsordnungen "das Nähere" der Promotion bzw. des Promotionsverhältnisses. Über die Promotionsordnungen beschließt nach § 105 Abs. 4 Satz 1 NHG der Fachbereich. - Nach Maßgabe dieser gesetzlichen Ermächtigung hat der Fachbereichsrat Rechtswissenschaften der Universität Osnabrück am 10.02.1993 die hier maßgebende und auch weiterhin geltende Neufassung der Promotionsordnung des Fachbereichs Rechtswissenschaften beschlossen und diese Neufassung wurde unter dem 14.12.1994 gemäß § 80 Abs. 1 NHG i.V.m. § 80 Abs. 2 Nr. 3 NHG am 04.05.1995 veröffentlicht und bekannt gemacht (Nds.MBl. S. 535). Diese Promotionsordnung enthält ebenfalls keine Regelungen über das Betreuungsverhältnis und sieht somit insbesondere auch nicht ein solches als Voraussetzung für die Zulassung zum Promotionsverfahren vor. Zu Recht hat die Beklagte demgemäss in Bezug auf den gegenteiligen Standpunkt des Klägers auch ausgeführt, dass hier das Betreuungsverhältnis nicht Teil des (eigentlichen) Promotionsverfahrens ist.

19

Gegenüber dem Promotionsverfahren ist das Betreuungsverhältnis ein Rechtsverhältnis eigener Art, das dadurch begründet wird, dass Professor und Doktorand die Annahme als Doktoranden im gegenseitigen Einvernehmen vereinbaren. Auch wenn der Hochschulprofessor hier nicht privatrechtlich, sondern in Ausübung seiner dienstlichen Befugnisse öffentlich- rechtlich handelt, stellt seine Annahmeentscheidung - entgegen der Auffassung des Klägers - keinen (mitwirkungsbedürftigen) Verwaltungsakt dar. Der gegenteiligen Ansicht widersprechen die Besonderheiten des Inhalts des in besonderem Maße auf Gegenseitigkeit angelegten Betreuungsverhältnisses. Diese Beurteilung der Rechtsnatur der Vereinbarung schließt indes nicht von vornherein die Möglichkeit eines Rechtsschutzes gegen eine (unberechtigte) Beendigung des Betreuungsverhältnisses aus.

20

Hier sind allerdings die Voraussetzungen, unter denen ein Betreuungsverhältnis einseitig vom Hochschullehrer beendet werden kann, unzweifelhaft gegeben. Ein auf die Verpflichtung zur Betreuung des Doktoranden gerichtetes und in seiner Ausprägung vom Wissenschaftsbereich, vom Fachgebiet, vom Dissertationsthema und von den Besonderheiten des Einzelfalles geprägtes Betreuungsverhältnis wird nicht auf unbegrenzte - nur durch eine erfolgreiche Promotion limitierte - Zeit geschlossen. Dass es jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen auch ohne irgendeine weitere Voraussetzung einseitig vom Doktoranden gelöst werden kann, steht dabei außer Frage und ist hier weder strittig noch entscheidungserheblich.

21

Der Hochschullehrer indes kann das Betreuungsverhältnis nicht beliebig beenden, da die Betreuung zu seinen dienstlichen Aufgaben zählt und er infolgedessen öffentlich-rechtlichen Bindungen unterliegt, aus denen subjektiv öffentlichrechtliche Ansprüche des Doktoranden resultieren bzw. resultieren können.

22

Berechtigt zur einseitigen Beendigung des Betreuungsverhältnisses ist der Hochschullehrer (jedenfalls) dann, wenn sich der Doktorand als ungeeignet erweist oder wenn sich trotz hinreichender Betreuung nach hinreichend langer Bearbeitungszeit zeigt, dass ein erfolgreicher Abschluss des Promotionsverfahrens binnen noch angemessener Zeit nicht mehr zu erwarten ist. Dabei kann auch maßgebend zu berücksichtigen sein, ob der Hochschullehrer von vornherein Zweifel an der Eignung des Doktoranden gehabt und geäußert hat und er infolgedessen dem Doktoranden nur eine Chance auf einen probeweisen Versuch geben wollte (vgl. zum Vorstehenden insgesamt: Thieme, Deutsches Hochschulrecht, 2. Auflage 1986, Randnr. 341 ff.). Zur einseitigen Beendigung des Betreuungsverhältnisses ist der Hochschullehrer außerdem auch dann berechtigt, wenn die Vertrauensgrundlage des Betreuungsverhältnisses zerstört ist und ein gedeihliches Zusammenwirken nicht mehr möglich erscheint. - Hier konnte Herr Prof. Dr. C. seine Entscheidung vom 19.01.1999, das Betreuungsverhältnis mit sofortiger Wirkung zu beenden, in gerichtlich nicht zu beanstandender Weise auf zwei die Entscheidung selbstständig tragende Erwägungen, die mangelnde Eignung des Klägers einerseits und die Zerrüttung des Betreuungsverhältnisses andererseits, stützen.

23

Nachvollziehbar haben Herr Prof. Dr. C. und die Beklagte dargelegt, dass bereits im Zeitpunkt der Begründung des Betreuungsverhältnisses erhebliche Zweifel daran bestanden, dass der Kläger seine Promotion wird erfolgreich abschließen können. An der Glaubhaftigkeit dieser Bekundungen bzw. der Richtigkeit der diesbezüglichen Darlegungen können keine ernsthaften Zweifel bestehen und solche werden insbesondere nicht durch die dazu vom Kläger vorgetragenen Gesichtspunkte begründet. Schon der Umstand, dass der Kläger seine Magisterarbeit nur mit denkbar knappem Ergebnis "rite" erfolgreich abschließen konnte, musste derartige Zweifel nahe legen. Dies gilt umso mehr, weil die Benotung mit "rite" nach der Einschätzung von Herrn Prof. Dr. C. zudem vom äußersten Wohlwollen geprägt war. Soweit der Kläger diese Einschätzung sowie die Annahme einer mangelnden Eignung insgesamt durch die seitens Herrn Prof. Dr. C. zur Erlangung von Förderungsmitteln für das Promotionsvorhaben erstellten Gutachten in Frage stellen will, löst dies tatsächlich keine Bedenken aus. Eine unter dem Aspekt der Zielsetzung der Gutachten vorgenommene Würdigung, lässt vielmehr eine recht zurückhaltende Beurteilung des Vorhabens erkennen. Das ergibt sich ohne weiteres bei einem Vergleich mit denjenigen zur Erlangung von Förderungsmitteln erstellten Gutachten, bei denen keine Zweifel am Erfolg des Vorhabens bestehen. Angesichts dessen und angesichts des schwachen Ergebnisses seiner Magisterarbeit musste auch der Kläger selbst - und bereits unabhängig von entsprechenden Hinweisen des Herrn Prof. Dr. C. - von einer recht zweifelhaften Erfolgsaussicht seines Promotionsvorhabens ausgehen.

24

Dass Herr Prof. Dr. C. erst Recht in dem hier für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Beendigung des Betreuungsverhältnisses maßgebenden Zeitpunktes, dem der Beendigung des Betreuungsverhältnisses, von einer mangelnden Erfolgsaussicht des Promotionsvorhabens ausgehen durfte, kann ebenfalls keinen ernsthaften Zweifeln unterliegen.

25

Dabei ist zudem zu berücksichtigen, dass dem Hochschullehrer für diese Beurteilung ein Beurteilungsspielraum zur Verfügung steht und dass das Verwaltungsgericht eine in Ausübung dieses Beurteilungsspielraumes getroffene Entscheidung nur darauf überprüfen kann, ob die Grenzen des Beurteilungsspielraumes überschritten worden sind. Für letzteres bestehen hier indes nicht die geringsten Anhaltspunkte. Herr Prof. Dr. C. hat bereits in seiner Stellungnahme vom 26.01.1999 ausgeführt, dass bereits erste Entwürfe seine Bedenken, die Fähigkeiten des Klägers könnten den Anforderungen einer Dissertation nicht genügen, bestätigten und trotz leichter Steigerung im Leistungsvermögen nur eine geringe Erfolgsaussicht bestünde und wertvolle investierte Zeit aller Voraussicht nach doch vergeblich wäre. Dies ist dann im Klageverfahren dahin konkretisiert worden, dass der Kläger zur Beendigung des Betreuungsverhältnisses lediglich ein Konglomerat von etwa 15 bis 20 Seiten vorgelegt habe, die nach Einschätzung des Herrn Prof. Dr. C. für die Dissertation weitgehend unbrauchbar gewesen seien. Bis zu diesem Zeitpunkt befasste sich der Kläger bereits seit mehr als einem Jahr mit seinem Promotionsvorhaben und Herr Prof. Dr. C. stand ihm - unbestritten - auch (zumindest) in dem üblichen Umfang für die Betreuung zur Verfügung. In Ansehung eines solchen Bearbeitungsstandes die in der Stellungnahme vom 26.01.1997 wiedergegebene Prognose zu treffen, ist ohne weiteres nachvollziehbar. Der Kläger ist dem nicht substantiiert entgegengetreten. Er hat nicht nachvollziehbar dargelegt, dass sein Dissertationsvorhaben im Januar 1999 einen Bearbeitungsstand erreicht hätte, der eine günstigere Prognose für den Abschluss des Promotionsvorhabens und eine höhere Einschätzung seines juristischen Leistungsvermögens rechtfertigen könnte. Der Kläger hat ein höheres Leistungsvermögen und eine günstigere Prognose für das Dissertationsvorhaben (substantiiert) ausschließlich mit erst deutlich später erreichten Bearbeitungsständen seiner Dissertation zu belegen versucht. Aber selbst diejenige Gliederung, die zu dem knapp ein Jahr nach der Beendigung des Betreuungsverhältnisses und mehr als ein halbes Jahr nach Erlass des Widerspruchsbescheides liegenden Bearbeitungsstandes vom Dezember 1999 vorgelegt worden ist, lässt weitgehende Unzulänglichkeiten erkennen. Entsprechendes gilt für den am 15.03.2000 dem Gericht vorgelegten Dissertationsentwurf. Dazu hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Osnabrück in ihrem zum ausländerrechtlichen Verfahren 5 B 349/99 ergangenen Beschluss vom 24.05.2000 ausgeführt:

26

Unabhängig davon ist die Kammer auch der Überzeugung, dass der Antragsteller, der bereits seinen Magisterabschluss lediglich mit "rite" bestanden hat, wegen bestehender Leistungsmängel die von ihm angestrebte Promotion nicht erfolgreich zum Abschluss bringen wird. Der von ihm vorgelegte Entwurf zeigt, dass er bislang das von ihm bearbeitete Thema nicht wissenschaftlich durchdacht hat. Der Kammer drängt sich vielmehr der Eindruck auf, dass der Antragsteller eine Vielzahl von Zitaten aneinandergereit hat, ohne ihren Inhalt systematisch aufzuarbeiten." Das OVG Lüneburg hat in seinem unter dem Aktenzeichen 7 O 2289/00 auf die Zulassungsbeschwerde des Antragstellers hin ergangenen Beschluss vom 14.07.2000 Folgendes ausgeführt:

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"Selbst wenn man diesen Zeitraum für noch nicht überschritten hielte, fehlte es an einer tragfähigen Grundlage für die Annahme, dass es dem Antragsteller gelingen wird, sein Promotionsstudium in einem insgesamt noch vertretbaren zeitlichen Rahmen abzuschließen. Der dem Verwaltungsgericht auf Anforderung zu Beginn des Jahres vorgelegte "Entwurf... zum Nachweis, dass die Dissertation in Bearbeitung ist, ist ersichtlich überarbeitungsbedürftig und bruchstückhaft; erhebliche Teile müssen erst noch ausgearbeitet werden. Die seit Beginn des Promotionsstudiums bis zur Vorlage dieses Entwurfs verstrichene Zeit lässt es nicht erwarten, dass der Antragsteller - wie er meint - die Dissertation bis zum Jahresende fertig stellen kann. Das Promotionsverfahren wäre zudem, worauf schon das Verwaltungsgericht hingewiesen hat, mit der Vorlage der Arbeit noch längst nicht beendet." ...

"Wenn der Antragsteller seinerseits auf das Gutachten zur Vorlage bei der Friedrich-Naumann-Stiftung von Prof. Dr. C. vom 19.10.1998 verweist, in dem ihm bescheinigt werde, sich nach Erwerb des Magistergrades mit großen Engagement seiner Dissertation zugewandt zu haben, so ändert dies nichts daran, dass die Bemühungen des Antragstellers bislang gleichwohl zu keinem brauchbaren Ergebnis geführt haben.

Das Verwaltungsgericht erblickt einen wesentlichen Grund dafür in Leistungsmängeln des Antragstellers und bezieht sich für diese Einschätzung unter anderem auf das Schreiben von Prof. Dr. C. vom- 26.01.1999, in dem dieser dargelegt habe, dass der Antragsteller nicht über die erforderliche Qualifikation zum Abschluss seiner Promotion verfüge.

Dieser fachlichen Bewertung ist der Antragsteller in seinem Zulassungsantrag nicht entgegengetreten. Nach allem ist nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes keine hinreichende Erfolgsaussicht beigemessen hat."

28

Angesichts dieser gesamten Sachlage gibt es keinen hinreichenden Anhalt für die Annahme, Herr Prof. Dr. C. sei zu Unrecht bei Beendigung seiner Betreuung von einer nicht hinreichenden Leistungsfähigkeit des Klägers ausgegangen oder habe den Mangel der Leistungsfähigkeit nur vorgeschoben.

29

Dass außerdem das für die Aufrechterhaltung des Betreuungsverhältnisses erforderliche Vertrauen nicht mehr vorhanden, sondern die Vertrauensbasis zerstört und deshalb die Beendigung des Betreuungsverhältnisses auch aus diesem Grunde gerechtfertigt ist, liegt letztlich auf der Hand.

30

Bereits die im Widerspruchsbescheid dargelegten Ereignisse lassen das Vertrauensverhältnis als nachhaltig gestört und endgültig zerstört erscheinen. Dabei sind bereits einzelne Vorkommnisse für sich genommen hinreichend gravierend, um den Schluss ziehen zu können, eine konstruktive Zusammenarbeit sei nicht mehr möglich. Dies gilt insbesondere in Bezug auf den vom Kläger gegen Herrn Prof. Dr. C. erhobenen Vorwurf einer antisemitischen Haltung. Dass dieser Vorwurf gleichermaßen absurd wie ehrverletzend ist, steht zur Überzeugung des Gerichts fest: Wenn Herr Prof. Dr. C. dem Kläger angeraten hat, sich im Rahmen der Dissertation auf das islamische Recht als allgemeines ägyptisches Scheidungsrecht zu beschränken und die Bearbeitung nicht auch noch auf das ägyptische Recht anderer religiöser Gemeinschaften, wie das Recht der Juden und der Christen, zu erstrecken, hat dies erkennbar seinen Grund darin, eine weitere Überforderung des Klägers zu vermeiden. Wie die Dissertationsentwürfe ausweisen, war und ist der Kläger hinsichtlich der Bearbeitung des nicht-islamischen Rechts ohnehin noch nicht über bloße Überschriften bzw. Grobgliederungspunkte hinausgekommen. Dass der Vorwurf antisemitischer Haltung einen Hochschullehrer, der Leiter eines Instituts für Internationales Privatrecht- und Rechtsvergleichung ist und dem eine antisemitische Einstellung gerade nicht zu Eigen ist, tiefgreifend verletzen kann, bedarf keiner weiteren Ausführung. Dass das Gericht vom Nichtvorhandensein einer antisemitischer Grundhaltung ausgehen kann, folgt aus dem Umstand, dass es für die gegenteilige Auffassung nicht den geringsten Anhalt gibt und der Kläger dafür auch nichts Ergiebiges vorgetragen hat. Ebenso hat er auch die weiteren Vorwürfe nicht hinreichend substantiiert in Frage gestellt. Von daher gibt es auch keinen Anhalt für die Annahme, diese könnten nur vorgeschoben sein. Demgemäss bedarf es hier auch keiner abschließenden Beurteilung, ob die Vertrauensbasis nicht gleichermaßen zerstört und demgemäss die Beendigung des Betreuungsverhältnisses berechtigt wäre, wenn die gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe tatsächlich nicht zuträfen und nur vorgeschoben wären.

31

Nach alledem hat der Kläger keinen Anspruch auf Fortsetzung des Betreuungsverhältnisses durch Herrn Prof. Dr. C.. In materiell-rechtlicher Hinsicht ergäbe sich (zwangsläufig) auch keine andere Beurteilung, wenn es sich - entgegen der vom Gericht vertretenen Auffassung - bei der Betreuungszusage um einen Verwaltungsakt handeln würde.

32

Ob der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Betreuung durch einen anderen Hochschullehrer haben kann, war nicht Gegenstand des Vorverfahrens und ist auch nicht mit einem Antrag zum Gegenstand der Klage gemacht worden.

33

Hingegen ist die Klage in ihrem auf Aufhebung des Exmatrikulationsbescheides vom 13.04.1999 gerichteten Begehren begründet, weil die Voraussetzungen für eine Exmatrikulation des Klägers - jedenfalls zum damaligen Zeitpunkt - nicht gegeben waren bzw. jedenfalls ein etwa gegebenes Exmatrikulationsermessen nicht aufgrund der von der Beklagten für die Exmatrikulation herangezogenen Erwägungen auf eine Verpflichtung zur Exmatrikulation reduziert gewesen war.

34

Die Beklagte hat ihren Exmatrikulationsbescheid auf die Regelung des § 35 Abs. 3 Nr. 1 NHG i.V.m. § 6 Abs. 1 und § 11 Abs. 2 ihrer Immatrikulationsordnung vom 15.01.1992, genehmigt durch Erlass des MWK vom 04.06.1992 und bekannt gemacht am 29.07.1992 (Nds. MBl. S. 1006) gestützt. Nach § 6 Abs. 1 der Immatrikulationsordnung der Beklagten gelten für die Exmatrikulation aus besonderem Grund die gesetzlichen Bestimmungen.

35

Von den damit in Bezug genommenen Regelungen besagt die von der Beklagten herangezogene Bestimmung des § 35 Abs. 3 Nr. 1 NHG, dass eine Exmatrikulation erfolgen kann, wenn nach der Immatrikulation Tatsachen bekannt werden oder eintreten, die zur Versagung der Immatrikulation geführt hätten. Einen solchen zwingenden Versagungsgrund sieht die Beklagte im Hinblick auf § 11 Abs. 2 ihrer Immatrikulationsordnung in der Beendigung des Betreuungsverhältnisses. Das ist jedoch unzutreffend.

36

Nach § 11 Abs. 2 der Immatrikulationsordnung sind Doktorandinnen und Doktoranden der Universität Osnabrück auf schriftlichen Antrag zu immatrikulieren, wenn der zuständige Fachbereich bestätigt, dass das Promotionsvorhaben im Fachbereich betreut wird und eine Einschreibung nach Maßgabe der Promotionsordnung erforderlich ist. Diese Regelung begründet einen Anspruch auf Immatrikulation derjenigen Doktorandinnen und Doktoranden, deren Promotionsvorhaben betreut wird und deren Einschreibung nach der Promotionsordnung erforderlich ist. Sie schließt aber - jedenfalls nach dem Wortlaut - nicht aus, dass andere Doktorandinnen und Doktoranden immatrikuliert werden können.

37

Müsste § 1 der Immatrikulationsordnung in Verbindung mit der Regelung des § 11 Abs. 2 Immatrikulationsordnung tatsächlich dahin ausgelegt werden, dass auch nur solche Doktorandinnen und Doktoranden immatrikuliert werden können, die betreut werden und deren Immatrikulation nach der Promotionsordnung (zwingend) erforderlich ist, hätte der Kläger und mit ihm alle anderen Promotionsstudenten des Fachbereichs Rechtswissenschaften nicht immatrikuliert werden dürfen, da die Immatrikulation nach der Promotionsordnung des Fachbereichs Rechtswissenschaften nicht (zwingend) erforderlich ist. Daran ändert auch der Umstand nicht, dass dem Kläger unter dem 07.04.1997 vom Promotionsausschuss nicht nur die Betreuung, sondern auch das Erfordernis der Einschreibung nach der Promotionsordnung bestätigt worden ist. Diese Sachlage hat die Beklagte im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung nicht zutreffend erkannt. Außerdem widerspricht die Auffassung, der Wegfall der Immatrikulationsvoraussetzungen reduziere das der Hochschule eingeräumte Ermessen auf eine Pflicht zur Exmatrikulation der Regelung des § 35 Abs. 3 Nr. 1 NHG. Die Regelung des § 35 Abs. 3 Nr. 1 eröffnet der Hochschule nur im Rahmen einer Kann-Vorschrift die Möglichkeit zur Exmatrikulation und schreibt nicht einmal vor, dass die Exmatrikulation in diesem Fall erfolgen soll oder in der Regel erfolgen soll, und erst recht nicht, dass sie zu erfolgen hat. Unabhängig davon, ob einem Doktoranden auch ohne Betreuung und ohne ein durch die Promotionsordnung begründetes Erfordernis der Einschreibung die Immatrikulation gewährt werden kann oder zu gewähren ist (dafür könnte immerhin § 6 der Promotionsordnung sprechen), gibt es jedenfalls erhebliche Gesichtspunkte, die dafür sprechen, einem Doktoranden, der das Promotionsvorhaben mit Betreuung und Einschreibung begonnen hat, das Promotionsvorhaben als eingeschriebener Promotionsstudent fortsetzen zu lassen. Auch mit diesen Gesichtspunkten hat sich die Beklagte - wenn auch von ihrem unrichtigen Lösungsansatz folgerichtig - rechtsfehlerhaft nicht auseinandergesetzt.

38

Ob die Beklagte die Exmatrikulation rechtsfehlerfrei auch hätte auf andere Gründe stützen können, bedarf hier keiner Entscheidung, weil die Exmatrikulationsentscheidung darauf nicht beruht.

39

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO.

40

...

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 8.000,00 DM festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Flesner