§ 21 NROG - Übergangsvorschrift
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Raumordnungsgesetz (NROG)
- Amtliche Abkürzung
- NROG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 23100
1Verfahren zur Aufstellung und zur Änderung von Raumordnungsplänen sowie Raumordnungsverfahren, die vor dem 29. November 2017 förmlich eingeleitet wurden, werden nach den bis zum 28. November 2017 geltenden Fassungen dieses Gesetzes und des Raumordnungsgesetzes abgeschlossen. 2Ist mit gesetzlich vorgeschriebenen einzelnen Schritten des Verfahrens noch nicht begonnen worden, so können diese auch nach den ab dem 29. November 2017 geltenden Fassungen dieses Gesetzes und des Raumordnungsgesetzes durchgeführt werden.