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Abschnitt 3 FoZFördErl - 3. Zuwendungsempfänger

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse
Redaktionelle Abkürzung
FoZFördErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79100

3.1 Zuwendungsempfänger sind anerkannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse i. S. des Bundeswaldgesetzes.

3.2 Realverbände gemäß § 3 Abs. 5 NWaldLG in der jeweils geltenden Fassung sind nicht antragsberechtigt. Bei Maßnahmen nach Nr. 2.3 wird für die forstfachliche Betreuung von Genossenschaftswald keine Zuwendung gewährt.

Maßnahmen im Staatswald sowie auf Grundstücken im Eigentum von juristischen Personen, deren Kapitalvermögen sich zu mindestens 25 % in den Händen von Bund und/oder Ländern befindet, sind nicht förderfähig.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 des Erlasses vom 1. Dezember 2020 (Nds. MBl. S. 896)