ZDFFernRMusOVG,NI - ZDF-Fernsehrat-muslimische Organisationen-Vertretungsgesetz

Gesetz über die Vertretung muslimischer Organisationen im Fernsehrat des Zweiten Deutschen Fernsehens

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Vertretung muslimischer Organisationen im Fernsehrat des Zweiten Deutschen Fernsehens
Redaktionelle Abkürzung
ZDFFernRMusOVG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22620

Vom 13. Oktober 2015 (Nds. GVBl. S. 244 - VORIS 22620 -) (1)

Artikel 2 des Gesetzes zum Siebzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Teilhabe muslimischer Organisationen am Fernsehrat des ZDF vom 13. Oktober 2015 (Nds. GVBl. S. 244)

§ 1 ZDFFernRMusOVG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Vertretung muslimischer Organisationen im Fernsehrat des Zweiten Deutschen Fernsehens
Redaktionelle Abkürzung
ZDFFernRMusOVG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22620

(1) Die Vertreterin oder der Vertreter aus dem Bereich "Muslime" nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Buchst. q Doppelbuchst. ii des ZDF-Staatsvertrages vom 31. August 1991 (Nds. GVBl. S. 311), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Staatsvertrages vom 18. Juni 2015 (Nds. GVBl. S. 244), wird von

  1. 1.

    dem DITIB-Landesverband der Islamischen Religionsgemeinschaften in Niedersachsen und Bremen,

  2. 2.

    der SCHURA Niedersachsen - Landesverband der Muslime in Niedersachsen und

  3. 3.

    der Alevitischen Gemeinde Deutschland

gemeinsam in den Fernsehrat des Zweiten Deutschen Fernsehens (ZDF) entsandt.

(2) Die Organisationen nach Absatz 1 haben der oder dem Vorsitzenden des Fernsehrats ihre Anschrift und deren Änderungen mitzuteilen.

§ 2 ZDFFernRMusOVG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Vertretung muslimischer Organisationen im Fernsehrat des Zweiten Deutschen Fernsehens
Redaktionelle Abkürzung
ZDFFernRMusOVG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22620

(1) In den Fernsehrat entsandt werden kann nur, wer in den Landtag gewählt werden darf (§§ 3 und 6 des Niedersächsischen Landeswahlgesetzes).

(2) Nicht entsandt werden können Personen, die nach § 19a Abs. 3 bis 5 des ZDF-Staatsvertrages dem Fernsehrat nicht angehören dürfen.

(3) 1Ist bis zwei Wochen vor dem Zeitpunkt, den die Satzung des ZDF für die Entsendung bestimmt, eine Einigung über die Entsendung nicht zustande gekommen, so entscheidet das Los zwischen den Vorschlägen der Organisationen. 2Das Los zieht eine von den Organisationen gemeinsam bestimmte Person. 3Jede Organisation darf durch ein von ihr benanntes Mitglied beim Ziehen des Loses vertreten sein.