Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 07.04.1975, Az.: 5 U 126/74

Eigentümer; Halter; Kraftfahrzeug; Eltern; Kind; Unfall; Schadenersatz; Aufsichtspflicht; Schulweg

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
07.04.1975
Aktenzeichen
5 U 126/74
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1975, 11485
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:1975:0407.5U126.74.0A

Amtlicher Leitsatz

1. Der Eigentümer und Kalter eines Pkw kann von den Eltern eines 7jährigen Kindes nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag keinen Ersatz des Schadens verlangen, der ihm dadurch entstanden ist, daß er dem seine Fahrbahn überquerenden Kind ausgewichen und sodann verunglückt ist, wenn er nicht beweist, daß der Unfall für ihn unabwendbar i. S. von § 7 Abs. 2 StVG war (i. A. an BGHZ 38, 271 [BGH 27.11.1962 - VI ZR 217/61] = VersR 63, 143 und OLG Oldenburg Nds. Rpfl. 72, 273).

2. Er hat auch keinen Schadenersatzanspruch gegen die Eltern des Kindes wegen Verletzung der Aufsichtspflicht, weil es in der Regel nicht zumutbar ist, einem 7jährigen Kind das unbeaufsichtigte Betreten einer Straße zu verbieten, die es auch für den Schulweg benutzen muß, und weil auch eindringliche Ermahnungen und Belehrung eine gelegentliche Unvorsichtigkeit des Kindes nicht ausschließen können.