Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 03.03.1975, Az.: 9 U 168/74

Ausbruch von Tieren (Rinder) von einer Weide; Anscheinsbeweis für eine mangelhafte Sicherung durch den Tierhalter; Verwirklichung einer typischen Tiergefahr; Anschnallverpflichtung und Mitverschulden bei Verkehrsunfall; Verpflichtung zur Anlegung der Gurte

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
03.03.1975
Aktenzeichen
9 U 168/74
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1975, 14366
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:1975:0303.9U168.74.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hannover - 04.10.1974 - AZ: 4 O 36/74

Fundstellen

  • NJW 1975, 1891-1892 (Volltext mit amtl. LS) "kein Mitverschulden bei Nichtbenutzung des Sicherheitsgurts"
  • NJW 1975, 2249 (amtl. Leitsatz) "kein Mitverschulden bei Nichtbenutzung des Sicherheitsgurtes"

In dem Rechtsstreit
hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle
auf die mündliche Verhandlung vom 5. Februar 1975
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das am 4. Oktober 1974 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Hannover wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Am 10. August 1973 gegen 19.45 Uhr befuhr der Ehemann der Klägerin mit seinem Pkw ... die Bundesautobahn von ... nach ... Die Klägerin saß auf dem Beifahrersitz. Den Sicherheitsgurt hatte sie nicht angelegt. In der Gemarkung ... kam es bei Streckenkilometer 31,255 zu einem Unfall. Ein Bulle, der dem Beklagten gehörte, war auf die Autobahn gelangt. Er war zunächst auf die westliche, nach Süden führende Fahrbahn gelaufen, hatte dann die Leitplanke übersprungen und war - nach der Darstellung der Klägerin - dabei unmittelbar vor den Pkw geraten, der sich mit einer Geschwindigkeit von etwa 100 km/h auf der Überholspur befand. Der Zusammenprall war so stark, daß der Bulle auf der Autobahn verendete. Die Klägerin schlug mit dem Kopf gegen die Frontscheibe, die zu Bruch ging. Sie zog sich dabei eine Gehirnerschütterung, mehrere Kopfplatzwunden sowie Schnittverletzungen auf der Stirn und im Bereich des rechten Auges zu. Sie wurde bis zum 17. August 1973 stationär und anschließend noch einige Zeit von ihrem Hausarzt ambulant behandelt. Nach dessen Bescheinigung war sie bis zum 30. September 1973 arbeitsunfähig.

2

Die Klägerin nimmt den Beklagten als Tierhalter auf Schadensersatz in Anspruch und verlangt von ihm ein angemessenes Schmerzensgeld. Sie hat im ersten Rechtszuge behauptet, der Bulle habe deshalb auf die Autobahn gelangen können, weil er bei einem Weideumtrieb infolge mangelhafter Beaufsichtigung habe ausbrechen können. Aber auch wenn der Bulle - wie der Beklagte behauptet - zusammen mit anderen Tieren aus der Weide ausgebrochen sein sollte, zeige das, daß der Beklagte die Weide hiergegen nicht genügend gesichert gehabt habe.

3

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zur Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes zu verurteilen.

4

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

5

Er hat behauptet, die Tiere hätten sich nicht beim Umtrieb befreit, sondern seien aus der Weide ausgebrochen. Ein Vorwurf sei ihm daraus jedoch nicht zu machen. Die Weide, die etwa 250 m von der Autobahn entfernt und durch ein kleines Waldstück von ihr getrennt sei, sei ordnungsgemäß gesichert gewesen und hierauf nahezu täglich überprüft worden. Das Gatter sei erst zwei Jahre zuvor neu angefertigt worden. Es habe aus drei senkrechten Holzpflöcken bestanden, die mit vier waagerecht verlaufenden Holzlatten und zwei diagonal verlaufenden Rundhölzern verbunden gewesen seien. In diesem Zustand sei es von außen gegen die Weidepfähle gestellt und mit ihnen auf beiden Seiten durch je zwei Stacheldrähte verbunden worden. Die Drahtenden seien jeweils einmal um Weidepfahl und Gatterpflock gebunden und dann in sich mehrmals zusammengedreht worden. Nach dem Ausbruch habe das Gattertor vollständig am Boden gelegen. Er könne sich den Ausbruch der Bullen nur dadurch erklären, daß Unbefugte mutwillig das Gattertor geöffnet hätten. Damit habe er nicht rechnen können.

6

Der Beklagte hat ferner die Ansicht vertreten, der Ehemann der Klägerin hätte den Unfall durch aufmerksameres Fahren vermeiden können. Sein grobes Verschulden müsse sich die Klägerin anrechnen lassen.

7

Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 1.500,- DM verurteilt, weil der Beweis des ersten Anscheins dafür spreche, daß die Tiere das Weidetor infolge seiner unzulänglichen Anbringung nach außen hätten aufdrücken können. Diesen Anscheinsbeweis habe der Beklagte nicht entkräftet.

8

Gegen dieses Urteil, auf das zur näheren Sachdarstellung Bezug genommen wird, richtet sich die Berufung des Beklagten. Er hält die Regeln des Anscheinsbeweises hier für unanwendbar, die Anforderungen des Landgerichts an den Tierhalter für überspannt und sieht ein Mitverschulden der Klägerin auch darin, daß sie sich nicht angeschnallt habe.

9

Der Beklagte beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

10

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen,

11

hilfsweise,

ihr nachzulassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung abzuwenden, wobei die Sicherheit auch durch die selbstschuldnerische Bürgschaft einer Bank oder öffentlichen Sparkasse geleistet werden kann.

12

Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

13

Im übrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze verwiesen.

14

Der Senat hat mit den Parteien die zu den Akten überreichten Fotos und Skizzen erörtert, die jetzt noch sichtbaren Narben im Gesicht der Klägerin in Augenschein genommen und weiteren Zeugenbeweis über die Örtlichkeit und die Beschaffenheit des Weidetores erhoben. Insoweit wird auf den Berichterstattervermerk Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung ist nicht begründet. Das Landgericht hat mit Recht die Tierhalterhaftung des Beklagten bejaht und ein Mitverschulden der Klägerin verneint.

16

I.

Mit dem Landgericht ist davon auszugehen, daß die Bullen nicht bei einem Umtrieb, sondern aus der Weide selbst ausgebrochen sind. Der Beklagte muß deshalb als Tierhalter beweisen, daß er bei der Beaufsichtigung der Tiere während ihres Weideganges die im Verkehr erforderliche (nicht: übliche) Sorgfalt beobachtet hat oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden wäre (§ 833 S. 2 BGB). Diesen Entlastungsbeweis hat er auch im Berufungsverfahren nicht geführt.

17

Auf welche Weise die Bullen aus der Weide gelangt sind, hat sich nicht eindeutig klären lassen. In Betracht kommen zwei Möglichkeiten, die der Beklagte selbst alsbald nach dem Unfall vor der Polizei und ebenso bei seiner Anhörung vor dem Senat angeführt hat: Das Tor ist entweder mutwillig von unbefugten Dritten geöffnet worden, oder die Bullen haben es von innen aufgedrückt und niedergetreten.

18

1.

Ob das Weidetor, gegen ein öffnen durch unbefugte Dritte genügend gesichert war, erscheint schon zweifelhaft. Die Beweisaufnahme hat ergeben, daß die Weide an einem in den letzten Jahren auch von Ortsfremden häufiger begangenen Wege liegt, daß sich im Sommer in der Gemarkung häufig Ausflügler aus dem ... Raum aufhalten, daß schon Pilzsammler in den Weiden beobachtet worden sind und daß es schon mehrfach vorgekommen war, daß Tiere aus nicht näher geklärten Gründen ins Freie gelangen konnten. Diese Umstände verpflichten den Tierhalter, der seine Tiere auf Weiden in unmittelbarer Nähe von Autobahnen oder stark befahrenen Bundesstraßen hält, zu erhöhter Sorgfalt. Notfalls muß er das Weidetor durch Kette und Schloß davor sichern, daß es durch unbefugte Dritte oder spielende Kinder geöffnet wird (vgl. BGH MDR 67, 829). Ob diese Anforderung hier an den Beklagten zu stellen ist, braucht jedoch nicht entschieden zu werden, weil der Beklagte zu seiner Entlastung auch beweisen müßte, daß die Tiere nicht auf andere Weise aus der Weide gelangt sein können.

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2.

Wesentlich wahrscheinlicher ist nämlich, daß sich die Bullen selbst befreit haben, weil sie das Tor von ihnen auf drücken konnten. Der Beklagte hat nicht bewiesen, daß dies nach der Beschaffenheit des Tores nicht möglich oder jedenfalls nicht voraussehbar war. Auf der Weide befanden sich 14 Mastbullen im Alter von 12 bis 13 Monaten. Tiere dieses Alters verfügen bekanntlich schon über erhebliche Kraft und neigen namentlich dann zu Ausbruchsversuchen, wenn sie außerhalb der Weide besseres Futter vermuten. Daß das Weidetor einem Stoßen oder Andrängen der Tiere von innen hätte standhalten müssen, läßt sich nicht feststellen. Sein besonderer Mangel bestand darin, daß es nicht von innen, sondern von außen gegen die Weidepfähle gestellt war. Der Beklagte hätte erkennen müssen, daß diese Anbringung den Tieren die Öffnung durch Druck von innen erheblich erleichterte. Das Tor konnte diesem Druck nur standhalten, so lange der auf beiden Seiten an je zwei Stellen mit nur je einer Windung herumgelegte Stacheldraht hielt. Der Beklagte behauptet zwar, dieser Stacheldraht sei nicht älter als zwei Jahre gewesen und seine Enden seien in acht bis zehn Wicklungen zusammengedreht gewesen. Bewiesen ist dies indessen nicht. Keiner der Zeugen hat sich vor oder alsbald nach dem Ausbruch der Tiere von der Beschaffenheit des Drahtes überzeugt. Auch der Beklagte selbst hat seine schriftsätzliche Behauptung in diesem Punkte bei seiner persönlichen Anhörung nur abgeschwächt aufrechterhalten können. Er will die Weide zwar fast täglich aufgesucht haben, betrat sie dann aber vom anderen Ende aus und ist kaum je bis zu diesem nur selten benutzten Tor gegangen. Er behauptet zwar, er habe das Tor bei der Rückfahrt vom Wagen aus sehen können, weil er in dessen Nähe mit dem Pkw habe wenden müssen. Es ist jedoch unwahrscheinlich, daß er dabei mehr als einen nur beiläufigen Blick auf den Zustand und die Befestigung des Tores geworfen hat. Aus diesem Grunde ist nicht auszuschließen, daß der Draht entweder brüchig geworden war oder sich die Wicklungen schon durch früheres Bearbeiten des Tores durch die Bullen allmählich gelockert hatten, ohne daß der Beklagte dies bemerkt hatte.

20

Der Beklagte haftet der Klägerin deshalb für den Schaden, der ihr durch das Ausbrechen des Bullen, also die Verwirklichung einer typischen Tiergefahr, entstanden ist.

21

II.

1.

Der Anspruch der Klägerin ist nicht deshalb ausgeschlossen oder gemindert, weil sie es versäumt hat, den Sicherheitsgurt anzulegen. Das Fahrzeug war zwar mit Gurten ausgerüstet. Die Klägerin war auch, solange sie am Lenkrad gesessen hatte, angeschnallt gefahren. Kurz vor dem Unfall hatte sie sich jedoch im Führen des Fahrzeugs von ihrem Ehemann ablösen lassen und den Beifahrersitz eingenommen. Dort war sie, als es zu dem Zusammenstoß mit dem Bullen kam, (noch) nicht wieder angeschnallt. Vermutlich hätte der Sicherheitsgurt bei dieser Art des Unfalls, bei dem die Klägerin mit dem Kopf gegen die Frontscheibe geschlagen ist und sich erhebliche Schnittverletzungen zugezogen hat, den Schaden ganz abwenden oder jedenfalls, wesentlich vermindern können. Gleichwohl läßt sich der Klägerin nicht der Vorwurf machen, die Unfallfolgen mitverschuldet zu haben.

22

Allerdings lehrt die Erfahrung, daß das Benutzen der Gurte in der Mehrzahl der Fälle und gerade bei Unfällen der hier vorliegenden Art geeignet ist, die Gefahr von Verletzungen erheblich zu vermindern. Aus diesem Grunde wird mit Recht von vielen Seiten, namentlich vom Bundesminister für Verkehr, aber auch den Automobilverbänden und Versicherungen die Benutzung der Gurte dringend empfohlen; die Insassenunfallversicherungen sind zum Teil sogar dazu übergegangen, dem Unfallopfer für den Fall der Gurtbenutzung erhöhte Leistungen zu gewähren. Auf der anderen Seite gibt es aber auch eine Reihe von Unfällen, bei denen sich die Gurtbenutzung als nachteilig erweist, sei es, daß der Gurt - vor allem beim Fehlen einer Nackenstütze - zu Verletzungen im Halsbereich führt, sei es, daß der angeschnallte Insasse durch Verbleiben im zertrümmerten oder in Brand geratenen Fahrzeug größeren Gefahren ausgesetzt ist, als wenn er hinausgeschleudert worden wäre. Wie groß die Zahl solcher Unfälle ist, ist bisher noch nicht zuverlässig untersucht. Da mit dem Sicherheitsgurt somit zumindest vereinzelt auch ein zusätzliches Risiko verbunden sein kann, hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 10. März 1970 (NJW 70, 944 = MDR 70, 499) ausgesprochen, es könne jedenfalls nach den bisher gesammelten Erfahrungen dem Kraftfahrzeuginsassen nicht als Mitverschulden angerechnet werden, wenn er sich nicht angeschnallt habe.

23

Dieses Urteil hat im Schrifttum Kritik (vgl. Händel NJW 70, 944; Knippel VersR 70, 710;  71, 305; NJW 73, 1484; v. Brunn DAR 74, 141), aber auch Zustimmung (vgl. Weyer NJW 70, 1780) erfahren. Die Praxis ist dem Bundesgerichtshof seither, soweit ersichtlich, gefolgt. Der Senat ist der Ansicht, daß sich angesichts der bisherigen Rechtslage und der höchstrichterlichen Rechtsprechung gegenüber der Klägerin auch für den Zeitpunkt ihres Unfalls am 10. August 1973 nicht der Vorwurf eines Mitverschuldens machen läßt. Zwar ist kurz zuvor durch die Änderungs-VO vom 20. Juni 1973 (BGBl I, 638) die Straßenverkehrszulassungsordnung in § 35 a Abs. 7 in Verbindung mit § 72 dahin ergänzt worden, daß alle seit dem 1. Januar 1974 erstmals in den Verkehr kommenden Personenkraftwagen mit Sicherheitsgurten für die Vordersitze ausgerüstet sein müssen. Daraus lassen sich jedoch für die hier zu entscheidende Frage, ob von solchen Gurten unter dem Gesichtspunkt des § 254 BGB auch Gebrauch gemacht werden muß, keine zwingenden Schlüsse ziehen (a.A. Palandt-Heinrichs BGB. 34. Aufl. § 254 Anm. 3 ee). Der Bundesminister für Verkehr hat sich noch nicht dazu entschließen können, das Anlegen der Gurte zur Pflicht zu machen und damit dem Beispiel anderer Staaten zu folgen, die einen - teilweise eingeschränkten - Gurtbenutzungszwang in neuerer Zeit begründet haben (z.B. die skandinavischen Länder, Frankreich, die Tschechoslowakei und Australien) oder demnächst einzuführen beabsichtigen (z.B. die Schweiz und die Sowjetunion). Er hat zunächst einen Forschung sauftrag erteilt, dessen Ergebnisse abgewartet werden sollen, bevor entschieden wird, ob durch Rechtsvorschriften eine Pflicht zum Anlegen der Gurte zu begründen ist.

24

Auch auf der Jahrestagung der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin im September 1974 in Göttingen ist die Notwendigkeit weiterer Untersuchungen betont worden (vgl. Tagungsbericht von Händel NJW 74, 2042; vgl. ferner Berger, VersR 74, 520). Trotz der unbestreitbaren Vorzüge des Sicherheitsgurtes in der Mehrzahl der Unfälle kann die Diskussion um die Pflicht zu seiner Benutzung noch nicht als abgeschlossen bezeichnet werden.

25

Der Klägerin läßt sich auch nicht vorhalten, daß sie durch Nichtanlegen der Gurte von den Gewohnheiten der Mehrzahl deutscher Kraftfahrzeuginsassen abgewichen sei und sich schon im Jahre 1973 eine allgemeine Überzeugung von der Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit der Gurtbenutzung gebildet gehabt habe. Das Gegenteil ist der Fall. Nach einer Veröffentlichung des Bundesministers für Verkehr aus jüngster Zeit haben die neueren Erhebungen der Bundesanstalt für Straßenwesen ergeben, daß die Zahl der mit Sicherheitsgurten ausgerüsteten Kraftfahrzeuge zwar inzwischen auf 53,2 v.H. gestiegen ist. Gleichwohl beträgt die Benutzungsquote - bezogen auf alle Personenkraftwagen - bisher nur 12,7 v.H.. Im Jahre 1973 lag sie noch erheblich niedriger.

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Unter diesen Umständen hält es der Senat nicht für gerechtfertigt, der Klägerin wegen Nichtbenutzens der Sicherheitsgurte im Unfallzeitpunkt den Vorwurf eines Mitverschuldens zu machen und deshalb ihren Schadensersatzanspruch nach § 254 BGB zu mindern oder ganz abzuerkennen.

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2.

Da die Klägerin weder Halterin des Fahrzeugs noch zur Unfallzeit dessen Führerin war, braucht sie sich auch keine mitwirkende Verursachung (§§ 7, 18 StVG) anrechnen zu lassen. Auf die Frage, ob der Unfall für die Insassen des Pkw nicht sogar ein unabwendbares Ereignis war, braucht deshalb nicht eingegangen zu werden.

28

3.

Die Klägerin brauchte sich auch dann nicht das Verhalten ihres Ehemannes anrechnen zu lassen, wenn dieser den Unfall mitverschuldet haben sollte. Im übrigen ist nach dem bisherigen Beweisergebnis für ein Verschulden des Fahrzeugführers nichts hervorgetreten.

29

III.

Das vom Landgericht zuerkannte Schmerzensgeld ist nicht zu beanstanden. Berücksichtigt man das Unfallerlebnis mit seinen psychischen Folgen, die körperlichen Verletzungen, die Dauer des Krankenhausaufenthaltes und der Arbeitsunfähigkeit sowie die verbliebenen Narben im Gesicht der Klägerin, von denen sich der Senat durch Augenschein hat überzeugen können, so kann ein Betrag von 1.500,- DM keinesfalls als übersetzt bezeichnet werden.

30

Die Berufung war deshalb mit den Nebenentscheidungen, die sich aus §§ 97, 708 Nr. 7 ZPO ergeben, zurückzuweisen.