Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 28.04.1975, Az.: 5 U 131/74

Kraftfahrzeug; Autobahn; Unfall; Halter; Unfallstelle

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
28.04.1975
Aktenzeichen
5 U 131/74
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1975, 11487
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:1975:0428.5U131.74.0A

Amtlicher Leitsatz

Gerät ein Pkw auf dem mittleren Fahrstreifen einer BAB-Richtungsfahrbahn ins Schleudern und prallt dann auf dem rechten Fahrstreifen gegen einen anderen Pkw, so ist es für die Frage der Unfallursächlichkeit gleichgültig, ob der andere Pkw dort fuhr oder verbotswidrig hielt; denn der Unfall hätte sich auch dann ereignet, wenn das andere Fahrzeug im Augenblick des Unfalls in Höhe der Unfallstelle gefahren wäre. Der Halter des anderen Fahrzeugs haftet daher nicht nach § 7 Abs. 1 StVG.