Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 28.04.1975, Az.: 5 U 131/74
Kraftfahrzeug; Autobahn; Unfall; Halter; Unfallstelle
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 28.04.1975
- Aktenzeichen
- 5 U 131/74
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1975, 11487
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:1975:0428.5U131.74.0A
Rechtsgrundlagen
- § 12 StVO
- § 7 StVG
- § 17 StVG
Amtlicher Leitsatz
Gerät ein Pkw auf dem mittleren Fahrstreifen einer BAB-Richtungsfahrbahn ins Schleudern und prallt dann auf dem rechten Fahrstreifen gegen einen anderen Pkw, so ist es für die Frage der Unfallursächlichkeit gleichgültig, ob der andere Pkw dort fuhr oder verbotswidrig hielt; denn der Unfall hätte sich auch dann ereignet, wenn das andere Fahrzeug im Augenblick des Unfalls in Höhe der Unfallstelle gefahren wäre. Der Halter des anderen Fahrzeugs haftet daher nicht nach § 7 Abs. 1 StVG.