Finanzgericht Niedersachsen
Beschl. v. 28.12.1994, Az.: IX 427/90

Kostenentscheidung nach Erledigung des Rechtsstreits

Bibliographie

Gericht
FG Niedersachsen
Datum
28.12.1994
Aktenzeichen
IX 427/90
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1994, 23255
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:FGNI:1994:1228.IX427.90.0A

Fundstelle

  • BB 1995, 762-763 (Volltext mit Anm.)

Verfahrensgegenstand

Einkommensteuer 1986

In dem Rechtsstreit
hat der IX. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts
durch
die Richterin am Finanzgericht xxx als Berichterstatterin
am 28. Dezember 1994
beschlossen:

Tenor:

Die Kläger haben die Kosten zu tragen.

Gründe

1

Der Beklagte hat am 9. Dezember 1994 einen geänderten, hinsichtlich bestimmter Merkmale nach § 165 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) vorläufigen Bescheid erlassen. Die Beteiligten haben daraufhin den Rechtsstreit für in der Hauptsache erledigt erklärt. Es war somit nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Diese waren nach § 138 Abs. 2 Satz 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) den Klägern aufzuerlegen, denn sie haben letztlich mit ihrer Klage keinen Erfolg gehabt. Zwar sind die Grundfreibeträge durch das Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt worden (BVerfGE 87, 153, BStBl. II 1993, 413), für das Streitjahr ergaben sich daraus aber keine Konsequenzen durch nachträgliche Reduzierung der Steuerschuld. Zur näheren Begründung wird auf den Beschluß des BFH vom 18. März 1994 III B 270/90 (BStBl. II 1994, 522) verwiesen. Da die Kläger über ein Einkommen weit oberhalb des sozialhilferechtlichen Existenzminimums verfügen, lag auch nicht der vom BFH aufgezeigte Ausnahmefall vor.

2

Dieser Beschluß istunanfechtbar(§ 128 Abs. 4 FGO).