Finanzgericht Niedersachsen
Beschl. v. 28.12.1994, Az.: IX 427/90
Kostenentscheidung nach Erledigung des Rechtsstreits
Bibliographie
- Gericht
- FG Niedersachsen
- Datum
- 28.12.1994
- Aktenzeichen
- IX 427/90
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1994, 23255
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:FGNI:1994:1228.IX427.90.0A
Rechtsgrundlage
- § 138 Abs. 2 S. 1 FGO
Fundstelle
- BB 1995, 762-763 (Volltext mit Anm.)
Verfahrensgegenstand
Einkommensteuer 1986
In dem Rechtsstreit
hat der IX. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts
durch
die Richterin am Finanzgericht xxx als Berichterstatterin
am 28. Dezember 1994
beschlossen:
Tenor:
Die Kläger haben die Kosten zu tragen.
Gründe
Der Beklagte hat am 9. Dezember 1994 einen geänderten, hinsichtlich bestimmter Merkmale nach § 165 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) vorläufigen Bescheid erlassen. Die Beteiligten haben daraufhin den Rechtsstreit für in der Hauptsache erledigt erklärt. Es war somit nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Diese waren nach § 138 Abs. 2 Satz 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) den Klägern aufzuerlegen, denn sie haben letztlich mit ihrer Klage keinen Erfolg gehabt. Zwar sind die Grundfreibeträge durch das Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt worden (BVerfGE 87, 153, BStBl. II 1993, 413), für das Streitjahr ergaben sich daraus aber keine Konsequenzen durch nachträgliche Reduzierung der Steuerschuld. Zur näheren Begründung wird auf den Beschluß des BFH vom 18. März 1994 III B 270/90 (BStBl. II 1994, 522) verwiesen. Da die Kläger über ein Einkommen weit oberhalb des sozialhilferechtlichen Existenzminimums verfügen, lag auch nicht der vom BFH aufgezeigte Ausnahmefall vor.
Dieser Beschluß istunanfechtbar(§ 128 Abs. 4 FGO).