Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 13.10.1994, Az.: X 152/89
Prüfung der Beteiligung an Partnerschaftsgruppen und Zuordnung der Einkünfte aus Kapitalvermögen
Bibliographie
- Gericht
- FG Niedersachsen
- Datum
- 13.10.1994
- Aktenzeichen
- X 152/89
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 24313
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:FGNI:1994:1013.X152.89.0A
Rechtsgrundlage
- § 18 Abs. 1 Nr. 4 AO
Verfahrensgegenstand
- 1.
Gewinnfeststellung 1971 und 1972 der Partnerschafts gruppe S. GbR in I. AG.
- 2.
Gewinnfeststellung 1973 der Partnerschaftsgruppe S. GbR in K. AG.
- 3.
Gewinnfeststellung 1973-1978 der Partnerschaftsgruppe S. in C. AG.
Hinweis
Hinweis: Verbundenes Verfahren
Verbundverfahren:
FG Niedersachsen - 13.10.1994 - AZ: X 154/89
FG Niedersachsen - 13.10.1994 - AZ: X 155/89
In dem Rechtsstreit
hat der X. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts
mündlicher Verhandlung in der Sitzung vom 13. Oktober 1994,
an der mitgewirkt haben:
1. Vorsitzender Richter am Finanzgericht ...
2. Richter am Finanzgericht ...
3. Richter am Finanzgericht ...
4. ehrenamtlicher Richter ...
5. ehrenamtlicher Richter ...
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Die Klagen werden auf Kosten des Klägers abgewiesen.
- 2.
Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.
Tatbestand
Streitig ist, ob der Kläger an den Partnerschaftsgruppen S. GbR in I. AG., in K. AG. und in C. AG. in den Jahren 1971 bis 1978 beteiligt war und ob ihm aus diesen Beteiligungen Einkünfte aus Kapitalvermögen zuzuordnen sind.
Die T. Appartementhaus GmbH u. Co.KG in H. hat auf T. in den Jahren 1970 bis 1974 drei Hotels errichten lassen (I. bis III. Bauabschnitte) Als Bauträgergesellschaften für die ersten Bauabschnitte waren die I. AG. in Liechtenstein und die K. AG. in Schweiz tätig. Den III. Bauabschnitt Ließ die C. Bau AG. (Liechtenstein) errichten. Als Finanzierungsgesellschaft trat daneben im III. Bauabschnitt die Liechtensteiner F. Finanzierungsanstalt auf.
In den Jahren 1979 bis 1981 führte die Steuerfahndungsstelle Prüfungen bei diesen vier Gesellschaften durch. Dabei wurde von der Steuerfahndung festgestellt, daß einer Gruppe inländischer Gesellschafter der F. und der Bauträgergesellschaften, darunter auch dem Kläger, als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu erfassende Beträge zugeflossen seien.
Nach den Feststellungen der Steuerfahndung seien an den drei Bauträgergesellschaften und der F. eine Gruppe inländischer Gesellschafter beteiligt gewesen; diese Gruppe, darunter auch der Kläger, hätte sich zur Wahrnehmung ihrer Interessen unter der Leitung eines Herrn S. zusammengeschlossen. Diese Gruppe sei als Gesellschaft bürgerlichen Rechts anzusehen. Diese Partnerschaftsgruppe S. für die drei Bauträgergesellschaften habe ihre Geschäftsleitung im Inland gehabt, da Herr S. die Geschäfte der Gesellschaften von seinem Wohnsitz im Inland aus geführt habe, Auch lägen verschiedene Protokolle über Gesellschafterversammlungen dieser Partnerschaftsgruppe im Inland vor.
Der Kläger habe nach den Feststellungen der Steuerfahndung durch die Partnerschaftsgruppe S. über die I. AG. einen Nachlaß in Höhe von 206.631,30 DM für seine Beteiligung an der T Appartementhaus GmbH u. Co. in 1971 erhalten.
Außerdem seien ihm nach einer vorgefundenen Zusammenstellung weitere 38.587 DM für das Jahr 1972 zuzurechnen. Der K. AG. entzogene Gelder in Höhe von 750.000 DM seien auf Umwegen über die F. in den Besitz der Partnerschaftsgruppe S. gelangt und dort zur privaten Verwendung der Gesellschafter verblieben. Dem Kläger seien für 1973 bezüglich K. AG. insgesamt 368.947 DM zuzurechnen.
Für den III. Bauabschnitt habe nach Meinung der Steuerfahndung die F. der T. Appartementhaus GmbH u. Co.KG (TAH) und deren Gesellschaftern fingierte Darlehen gewährt. Die Tilgungsbeträge seien über die C. AG. den Gesellschaftern der Partnerschaftsgruppe Strickstrack in C. AG. und damit dem Kläger anteilig zuzurechnen. Sämtliche Zuflüsse seien bei dem Kläger als Beteiligter an der Partnerschaftsgruppe S in C AG. als verdeckte Gewinnausschüttungen zu erfassen (für 1973 bis 1978 insgesamt 791.830 DM). Im übrigen wird auf den Ermittlungsbericht der Steuerfahndungsstelle vom 30. Juni 1980 (AB-Nr.: F 8-4/79) bei der I AG. und der Partnerschaftsgruppe S in der I AG., den Ermittlungsbericht vom 8. September 1980 (AB-Nr.:) zur K. AG. und der Partnerschaftsgruppe S in der K AG. sowie den Ermittlungsbericht vom 12. Februar 1981 (AB-Nr.:) zur C Bau AG. und Partnerschaftsgruppe S in der C. Bau AG. Bezug genommen.
Das Finanzamt (FA) erließ aufgrund der Feststellungen der Steuerfahndungsstelle einheitliche und gesonderte Feststellungen für die Einkünfte aus Kapitalvermögen für die Partnerschaftsgruppe S. der drei Bauträgergesellschaften. Hiergegen legte der Kläger Einsprüche ein, die er aber nicht begründete. Das FA wies die Einsprüche als unbegründet zurück.
Hiergegen hat der Kläger Klagen erhoben. Er trägt vor, er sei zwar an der I. AG., nicht aber an einer Partnerschaftsgruppe S. in I. AG. beteiligt gewesen, denn eine solche Partnerschaftsgruppe habe nicht existiert. Die Geschäftsleitung der I. AG. habe sich nicht im Inland befunden. Für die Annahme der Geschäftsleitung im Inland genüge es nicht, daß die im Inland befindlichen Gesellschafter ihren gesellschaftlichen Einfluß auf die im Ausland befindlichen Vertreter ausübten. Die Annahme der Geschäftsleitung im Inland setze vielmehr voraus, daß die Gesellschafter im Inland die tatsächliche Geschäftsleitung dadurch völlig an sich zögen, daß sie den laufenden Geschäftsgang nicht nur beobachten, kontrollieren und teilweise beeinflussen, sondern ständig in die Tagespolitik der Gesellschaft eingreifen und dauernd die im Geschäftsverkehr erforderlichen Entscheidungen von einigem Gewicht selbst treffen würden.
Es sei richtig, daß ihm auf die T. Appartementhausanteile in 1971 ein Nachlaß in Höhe von 206.631,30 DM gewährt worden sei. Dieser Nachlaß sei zu einer Zeit gewährt worden, als Gesellschafter der T. Appartementhaus GmbH u. Co.KG nicht eine Vielzahl von Kommanditisten, sondern der Kläger und die wenigen Herren gewesen seien, die den Nachlaß beschlossen hätten, Auch in 1972 seien ihm tatsächlich 10.000 DM überwiesen worden. Unabhängig davon, ob auch die übrigen 28.587 DM ihm zugeflossen seien, zeige sich anhand einer eingereichten Aufstellung, an wen große Beträge geflossen seien. Er jedenfalls habe im wesentlichen nur den Nachlaß auf die T. Appartementhaus GmbH Anteile erhalten, Aufgrund des Nichtbestehens einer Partnerschaftsgruppe S. seien ihm diese Zuflüsse jedoch nicht im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung einer Gruppe S. zuzurechnen.
Im übrigen seien die Feststellungsbescheide inhaltlich nicht hinreichend bestimmt gewesen bzw. nicht wirksam bekanntgegeben worden, Auch seien die Bescheide durch ein örtlich unzuständiges FA erlassen worden, so daß die Bescheide rechtswidrig seien. Für die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlage sei gem. § 18 Abs. 1 Nr. 4 Abgabenordnung (AO) das FA zuständig, von dessen Bezirk die Verwaltung dieser Einkünfte ausgehe. Nach den Feststellungen der Betriebsprüfung sei die Geschäftsleitung der I. AG. in I. am Wohnsitz des Herrn S. angesiedelt gewesen, so daß das dortige FA., das FA. B., das örtlich zuständige FA gewesen sei. Außerdem sei für alle Steueransprüche in den Streitjahren 1971 und 1972 bereits Verjährung eingetreten gewesen. Für die vor dem 1. Januar 1977 entstandenen Ansprüche gelten die Vorschriften der Reichsabgabenordnung (RAO). Die RAO gehe aber anders als die AO 1977 nicht davon aus, daß die festgesetzten Steuern generell verjähren oder nicht. Sie stelle vielmehr auf den Sachverhalt ab, der zu einer Steuerfestsetzung geführt habe. Bei einer Betriebsprüfung würde der Ablauf für die Ansprüche in dem Umfang gehemmt, auf den sich die Betriebsprüfung tatsächlich erstreckt habe. Hinsichtlich der Ansprüche für die Jahre 1971 und 1972 ergebe sich daraus, daß gem. der Prüfungsanordnung vom 23. Februar 1977 für die Eheleute K. eine Prüfungsanordnung für die Einkommensteuer 1969 bis 1974 bekanntgegeben worden sei. Ob hiermit auch etwaige Auslandsbeteiligungen erfaßt worden seien, werde bestritten.
Er sei zwar an der K. AG. beteiligt gewesen, nicht aber an einer Partnerschaftsgruppe S. in der K. AG.. Die Geschäftsleitung der K. AG. habe wie bei der I. AG. nicht im Inland gelegen. Da er weder an der F. Finanzierungsanstalt noch an der C. Bau AG. jemals beteiligt sei, könnten ihm auch nicht anteilig die nach Meinung des Beklagten der K. AG. entzogenen Geldbeträge von 750.000 DM zugerechnet werden. Die Ausführungen des Beklagten, Herr S. jun. sei als Bote unterwegs gewesen und habe den Betrag von 750.000 DM auf ein F. konto eingezahlt, Lasse sich nunmehr auch aus dem Erläuterungsbericht zum Jahresabschluß 1973 der F. Finanzierungsanstalt entnehmen. In diesem Abschluß seien die 750.000 DM als Darlehen L. enthalten.
Für ihn ergebe sich hieraus aber keine steuerliche Relevanz, da in dem Wirtschaftsstrafverfahren in H. festgestellt worden sei, daß er nicht an der L. beteiligt gewesen sei.
Als einziger Beweis für den Zufluß des Betrages von 32.583,33 DM bei ihm werde auf die Aussage des Herrn B. verwiesen. Was von der Aussage eines in mehreren Verfahren zu einigen Dahren Freiheitsstrafe verurteilten Zeugen zu halten sei, könne dahingestellt bleiben. Ein Zufluß dieses Geldbetrages sei jedenfalls nicht nachgewiesen worden. Er habe nie bestritten, daß er am 13.11.1973 einen Geldbetrag von 200.000 DM abgehoben habe. Dieses Geld habe er jedoch nicht für sich vereinnahmt. Im übrigen seien die Steuerbescheide inhaltlich nicht hinreichend bestimmt und von einem unzuständigen FA erlassen worden. Auch sei Festsetzungsverjährung bezüglich der Steueransprüche bezüglich der K. AG. eingetreten.
Er sei weder an der C. Bau AG. noch an der Partnerschaftsgruppe in der C. Bau AG. beteiligt gewesen. Er habe wegen seiner Nichtbeteiligung an der C. Bau AG. eine eidesstattliche Versicherung abgegeben. Da er auch nicht an der F. Finanzierungsanstalt beteiligt gewesen sei, könnten ihm nicht Tilgungsbeträge aus etwa fingierten Darlehen, die die F. an die T. Appartementhaus GmbH u. Co. KG und deren Gesellschafter gegeben haben soll, bei der C. Bau AG. zugerechnet werden. Der Beklagte habe nicht nachweisen können, daß ihm bei der C. Bau AG. insoweit verdeckte Gewinnausschüttungen zugeflossen seien. Er sei auch bezüglich seiner Beteiligung an der F. Finanzierungsanstalt und der C. Bau AG. seiner erweiterten Mitwirkungspflicht nachgekommen. Mangels eines Nachweises einer Beteiligung an der F. Finanzierungsanstalt könnten ihm auch insoweit keine Einkünfte aus Tilgungsbeträgen bei der C. AG. zugerechnet werden, Außerdem habe sich die Geschäftsleitung der Bauträgergesellschaft C. AG. wie bei den anderen Bauträgergesellschaften nicht im Inland befunden. Es gebe auch keine Rechtsgrundlagen für die Hinzurechnung von Einnahmen bei der C. AG., weder nach dem Außensteuergesetz noch nach § 42 AO. Im übrigen werde darauf hingewiesen, daß die Steuerbescheide weder wirksam bekanntgegeben noch inhaltich bestimmt gewesen seien, Auch sei bezüglich der Steueransprüche 1973 bis 1978 bereits Verjährung eingetreten gewesen.
Der Kläger beantragt, zu X 152/89:
Die Gewinnfeststellungsbescheide 1971 und 1972 vom 18.12.1980 und die Einspruchsentscheidung vom 8. Februar 1989 ersatzlos aufzuheben, zu X 154/89:
Den Gewinnfeststellungsbescheids 1973 vom 14. Mai 1981, bestätigt durch die Einspruchsentscheidung vom 22.02.1989, ersatzlos aufzuheben, zu X 155/89:
Die Gewinnfeststellungsbescheide 1973 bis 1978 vom 16.12.1981, bestätigt durch die Einspruchsentscheidung vom 24.01.1989, ersatzlos aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klagen abzuweisen.
Er trägt vor, es habe eine Partnerschaftsgruppe S. in der I. AG. existiert, wie sich aus den Feststellungen der Steuerfahndung ergebe. Diese Partnerschaftsgruppe habe häufiger Gesellschafterversammlungen abgehalten, wie aus den Protokollen zu diesen Gesellschafterversammlungen zu entnehmen sei. Die Geschäftsleitung für die I. AG. und die Partnerschaftsgruppe habe sich im Inland befunden. Wie sich aus dem Ermittlungsbericht und der Einspruchsentscheidung ergebe, seien die Geschäftsleitung der I. AG. und der Partnerschaftsgruppe in I. AG. im Inland gewesen, da hier Herr S. die Geschäfte der Bauträgergesellschaft geleitet habe und auch im Inland die Gesellschafterversammlungen abgehalten worden seien, Auch sei keine Verjährung für die Steueransprüche eingetreten, da sich die beim Kläger durchgeführte Betriebsprüfung auch auf die Auslandssachverhalte erstreckt habe.
Der Kläger sei auch an der K. AG. und der Partnerschaftsgruppe in der K. AG. beteiligt gewesen, die ihre Geschäftsleitung im Inland gehabt habe. Im Steuerfahndungsbericht und im Einspruchsbescheid sei anhand von Unterlagen nachgewiesen worden, daß dem Kläger der Betrag von 750.000 DM anteilig zugeflossen sei.
Auch an der C. Bau AG. und der Partnerschaftsgruppe in der C. AG. sei der Kläger beteiligt gewesen, wie sich aus den Ermittlungsberichten zur C. Bau AG. und zur F. Finanzierungsanstalt ergebe. Die F. habe fingierte Darlehen an die T. Appartementhaus GmbH u. Co. und deren Gesellschafter gewährt. Die Tilgungsbeträge zu diesen Darlehen seien dem Kläger anteilig über die C. Bau AG. zugeflossen. Die Geschäftsleitung der C. AG. und der Partnerschaftsgruppe hierzu habe sich im Inland befunden. Herr S. habe ständig in die Tagespolitik der Gesellschaft eingegriffen und dauernd die Entscheidungen von einigem Gewicht selbst getroffen, z.B. Mahnungen oder Zinsrechnungen geprüft und entschieden, ob diese bezahlt werden. Der Kläger habe keine konkreten Gesichtspunkte vorgebracht, die geeignet seien, die Annahme zu widerlegen, daß die Geschäfte der C. Bau AG. von Herrn S. von dessen Wohnsitz im Inland aus geführt worden seien. Im übrigen wäre zum Zeitpunkt des Ergehens der Feststellungsbescheide 1973 bis 1978 am 16.12.1981 keine Verjährung der Steueransprüche eingetreten, weil die Ansprüche bei der Einkommensteuer nicht verjährt gewesen seien.
Im übrigen wird auf den Inhalt der Steuerfahndungsberichte mit Anlagen, die Arbeitspapiere der Steuerfahndung sowie die Steuer- und Gerichtsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klagen konnten keinen Erfolg haben, denn der Kläger war an den Partnerschaftsgruppen S. zu den drei Bauträgergesellschaften beteiligt, und aus diesen Beteiligungen sind ihm Einkünfte aus Kapitalvermögen zuzurechnen.
I.
Partnerschaftsgruppe ... S. in ... I. AG..
1.
Beteiligung
Dem Kläger sind aufgrund seiner Beteiligung an der Partnerschaftsgruppe S. in I. AG. Einnahmen aus Kapitalvermögen gem. § 20 EStG zuzuordnen. Wie sich aus den Feststellungen der Steuerfahndung und den eigenen Feststellungen des Gerichts ergibt, war der Kläger nach Überzeugung des Senats an der Partnerschaftsgruppe S. in I. AG. als Gesellschafter beteiligt.
Der Kläger war unstreitig in der I. AG. als Gesellschafter beteiligt. Wie sich aus den Feststellungen der Steuerfahndung ergibt, haben sich die an der I. AG. beteiligten inländischen Gesellschafter unter der Leitung von Herrn S. zur Partnerschaftgsgruppe S. zusammengeschlossen (insbesondere S., H., Dr. B., Dr. G., der Kläger). Es liegen Protokolle über die Gesellschafterversammlungen der Partnerschaftsgruppe S. vor, in denen ausdrücklich von Partnerschaftsbesprechungen und den Partnern gesprochen wird. Auf diesen Partnerschaftsbesprechungen sind Beschlüsse über die wesentlichen Fragen der Geschäftspolitik und zur Geschäftsführung der I AG. gefaßt worden, wie den Protokollen zu entnehmen ist. Auch der Stadtsparkasse gegenüber ist diese Partnerschaftsgruppe (Arbeitsgemeinschaft) bei der Bürgschaftsübernahme von 2,5 Mio. DM als Gesamtheit aufgetreten (s. Schreiben der Stadtsparkasse vom 23.05.1969). Aus all diesen Unterlagen läßt sich schließen, daß eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach §§ 705 ff. BGB unter der Leitung von Herrn S. gegründet wurde, deren gemeinsamer Zweck die Förderung der Bauvorhaben auf T. durch die I. AG. deren inländische Gesellschafter war.
2.
Einkünfte aus der Beteiligung an der Partnerschaftsoruppe S.
Dem Kläger sind gem. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG Einkünfte aus der Beteiligung der Partnerschaftsgruppe S. in der I. AG. zuzurechnen. Nach dieser Vorschrift gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen Gewinnanteile (Dividenden). Ausbeuten und sonstige Bezüge aus Aktien, Kuxen, Genußscheinen, mit denen das Recht am Gewinn und Liquidationserlös einer Kapitalgesellschaft verbunden ist, aus Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, Kolonialgesellschaften und an Bergbau betreibende Vereinigungen, die die Rechte einer juristischen Person haben. Zu den sonstigen Bezügen gehören auch verdeckte Gewinnausschüttungen. Die I. AG. ist ein einer Kapitalgesellschaft ähnliches Gebilde. Die Partnerschaftsgruppe S. in I. AG. ist ein Zusammenschluß der inländischen Gesellschafter der I. AG.. Die I. AG. und die Patnerschaftsgruppe S. in I. AG. haben ihre Geschäftsleitung im Inland. Geschäftsleitung ist der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung (§ 15 Steueranpassungsgesetz (StAnpG), § 10 AO). Der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung ist dort, wo der für die Geschäftsführung maßgebende Wille gebildet wird (BFH-Urteil vom 23. Januar 1991 I R 22/90, BStBl II 1991, 554). Folglich kommt es darauf an, wo alle für die Geschäftsführung nötigen Maßnahmen von einiger Wichtigkeit angeordnet werden. Dies bestimmt sich nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse des Einzelfalles (Tipke-Kruse, Kommentar zur AO und FGO, 15. Aufl. § 10 Tz. 1 ff.).
Nach den Feststellungen des Senats lag die Geschäftsleitung der I. AG. und der Partnerschaftsgruppe S. in I. AG. im Inland, da der Beigeladene S. von seiner Wohnung in H. aus zusammen mit den anderen Gesellschaftern (Gesellschafterversammlungen) die Geschäfte der I. AG. geführt hat. Wie die Steuerfahndung im einzelnen festgestellt hat, handelte es sich bei der I. AG. um eine Basisgesellschaft Liechtensteinischen Rechts, die in Liechtenstein kein eigenes Personal beschäftigte, keinen Geschäftsbetrieb unterhielt und deren Verwaltungsräte an Weisungen gebunden waren. Der Beigeladene S. lenkte vom Inland den Zahlungsverkehr der I. AG. und bestimmte die Abwicklung der Geschäfte. Außerdem fanden im Inland (Hotel W. in I.) Gesellschafterversammlungen der Partnerschaftsgruppe S. in I. AG. statt, wie sich aus den vorgelegten Protokollen über diese Versammlungen und den Feststellungen der Steuerfahndung ergibt. In diesen Gesellschafterversammlungen ist über die wesentlichen Geschäfte der Partnerschaftsgruppe und ihre Abwicklung entschieden worden. Nach alledem ist die I. AG. eine ausländische Basisgesellschaft, die ihre Geschäftsleitung im Inland hatte. Auch die Partnerschaftsgruppe S. in I. AG. hatte ihre Geschäftsleitung im Inland. Wegen der unbeschränkten Steuerpflicht der I. AG. und der Gesellschafter der Partnerschaftsgruppe S. in I. AG. unterliegen die Einkünfte aus der Partnerschaftsgruppe im Inland der Besteuerung.
Dem Kläger sind danach für 1971 ein Betrag von 206.631 DM als Einkünfte aus Kapitalvermögen innerhalb der Partnerschaftsgruppe S. in I. AG. zuzurechnen. Der Kläger hat auch nicht bestritten, daß ihm in dieser Höhe ein Nachlaß auf die Anteile an der TAH gewährt worden ist. Dieser Nachlaß ist als verdeckte Gewinnausschüttung anzusehen. Ebenso ist dem Kläger für 1972 ein Betrag von 38.587 DM als verdeckte Gewinnausschüttung innerhalb der Partnerschaftsgruppe S. in I. AG. zuzurechnen. Hiervon hat der Kläger den Zufluß von 10.000 DM nicht bestritten. Nach den Feststellungen der Steuerfahndung, denen sich der Senat anschließt, hat der Kläger aber in 1972 insgesamt einen Betrag von 38.587 DM erhalten. Das FA hat danach zu Recht dem Kläger die in dem Gewinnfeststellungsbescheid vom 18. Dezember 1980 festgestellten Einkünfte aus Kapitalvermögen zugerechnet.
3.
Verjährung
Bei Erteilung der Gewinnfeststellungsbescheide 1971 und 1972 am 18. Dezember 1980 war keine Verjährung eingetreten.
Gem. Art. 97 § 10 Abs. 1, Abs. 2 Einführungsgesetz zur Abgabenordnung gelten für vor dem 1. Januar 1977 entstandene Ansprüche die Vorschriften der Reichsabgabenordnung (RAO) über die Verjährung weiter, soweit sie für die Festsetzung einer Steuer von Bedeutung sind. Da die RAO den Begriff der Festsetzungsverjährung nicht kannte, fehlt es auch an einer entsprechenden gesetzlichen Regelung in Bezug auf die Feststellungen im Sinne der §§ 215 ff. RAO. Es ist jedoch für die Zulässigkeit der Erteilung eines Feststellungsbescheides auf die Verjährungsfristen für die Steueransprüche abzustellen, für die er einen Grundlagenbescheid darstellt (Reichsfinanzhof, Urteil vom 20. Oktober 1937 VI 341/37, Reichssteuerblatt 1937, 1209; Tipke-Kruse, Kommentar zur Reichsabgabenordnung 7. Aufl., § 143 RAO Tz. 2).
Gem. § 146 a Abs. 3 RAO war für die Steueransprüche der Jahre 1971 und 1972 Ablaufhemmung eingetreten. Wird vor Ablauf der Verjährungsfrist mit einer Betriebsprüfung begonnen oder wird deren Beginn auf Antrag des Steuerpflichtigen hinausgeschoben, so verjähren die Ansprüche, auf die sich die Betriebsprüfung erstreckt oder im Falle der Hinausschiebung der Betriebsprüfung erstrecken sollte, nicht, bevor die aufgrund der Betriebsprüfung ergangenen Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind oder dem Steuerpflichtigen die Mitteilung zugegangen ist, daß eine Festsetzung unterbleibt (§ 146 a Abs. 3 RAO). Die Großbetriebsprüfungsstelle ... hat beim Kläger für die Jahre 1968 bis 1974 eine Betriebsprüfung durchgeführt. Diese Betriebsprüfung erstreckte sich auch auf Auslandssachverhalte, wie sich aus dem Bp-Bericht vom 20.11.1986 und den Aussagen des Betriebsprüfers, Steueroberamtsrat W., ergibt. Da bei Erteilung der Gewinnfeststellungsbescheide 1971/72 am 18.12.1980 der Bp-Bericht vom 20.11.1986 noch nicht ausgewertet sein konnte, war für die Veranlagungszeiträume 1971/1972 noch keine Verjährung eingetreten.
4.
örtliche Zuständigkeit
Das FA. war für den Erlaß der Gewinnfeststellungsbescheide 1971 und 1972 gem. § 18 Abs. 1 Nr. 4 AO örtlich zuständig. Gem. § 180 Abs. 1 Nr. 2 a AO werden die einkomensteuerpflichtigen und körperschaftsteuerpflichtigen Einkünfte gesondert festgestellt, wenn an den Einkünften mehrere Personen beteiligt sind und die Einkünfte diesen Personen steuerlich zuzurechnen sind. Für die gesonderte Feststellung nach § 180 AO ist bei einer Beteiligung mehrerer Personen an anderen Einkünften im Sinne von § 180 Abs. 1 Nr. 2 a das FA örtlich zuständig, von dessen Bezirk die Verwaltung dieser Einkünfte ausgeht (§ 18 Abs. 1 Nr. 4 AO). Hierbei ist auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen. Die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit müssen im Zeitpunkt des Tätigwerdens der Behörde gegeben sein (Tipke-Kruse, Kommentar zur Abgabenordnung, 15. Aufl., § 17 Tz. 2 a.E.). Wie schon unter 2. festgestellt wurde, befanden sich die Geschäftsleitung der Partnerschaftsgruppe S. in I. AG. und die Verwaltung der Einkünfte in I. in der Wohnung des Beigeladenen S.. Im Zeitpunkt des Tätigwerdens des FA im Jahre 1980 gehörte I. zur Stadt H. und damit zum Bezirk des FA. H.
5.
Bekanntgabe der Feststellungsbescheide
Die Gewinnfeststellungsbescheide sind auch wirksam bekannt gegeben worden. Nach § 122 Abs. 1 Satz 1 AO ist ein Verwaltungsakt demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Die Gewinnfeststellungsbescheide 1971 und 1972 vom 18.12.1980 richteten sich an die Firma Gruppe S. GbR (I. AG.) zu Händen sämtlicher Beteiligter. Die Namen und Adressen der Beteiligten waren in den Anlagen zu den Bescheiden aufgeführt. Eine solche Handhabung ist bei der Adressierung zulässig, wenn sich im übrigen aus dem Bescheid alle weiteren Angaben über die Gesellschafter entnehmen lassen (BFH-Urteil vom 6. Dezember 1983 VIII R 203/81, BStBl II 1984, 318, 320).
Die Gewinnfeststellungsbescheide 1971 und 1972 sind jedem Gesellschafter einzeln mit Postzustellungsurkunde bekanntgegeben worden, wie sich aus der Feststellungssteuerakte ergibt.
II.
Partnerschaftsgruppe S.in K. AG.
1.
Beteiligung
Der Kläger war unstreitig an der K. AG. als Gesellschafter beteiligt. Wie sich aus den Feststellungen der Steuerfahndung ergibt, haben sich die an der K. AG. beteiligten inländischen Gesellschafter unter Leitung des Beigeladenen S. zur Partnerschaftsgruppe S. zusammengeschlossen. Es haben Gesellschafterversammlungen bzw. Generalversammlungen der K. AG. und der Partnerschaftsgruppe im Parkhotel W. in I. sowie im S. Hotel in F. stattgefunden, wie die Steuerfahndung festgestellt hat. Auf diesen Partnerschaftsbesprechungen sind Beschlüsse über die wesentlichen Fragen der Geschäftspolitik und zur Geschäftsführung gefaßt worden. Wie sich aus der Gesellschafterinformation vom 04.12.1970 ergibt, war innerhalb der Partnerschaftsgruppe ein Bürgschaftsausgleich zwischen den einzelnen Partnern bei Inanspruchnahme durch die Bremer Landesbank vorgesehen. Aus den der Steuerfahndung vorliegenden Unterlagen läßt sich schließen, daß eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach § 705 ff. BGB unter der Leitung des Beigeladenen S. begründet wurde, deren gemeinsamer Zweck die Förderung des Bauvorhabens auf T. im II. Bauabschnitt durch die K. AG. und deren inländischen Gesellschafter war.
2.
Einkünfte aus der Beteiligung an der Partnerschaftsgruppe S. in K. AG..
Dem Kläger sind gem. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG Einkünfte aus der Beteiligung an der Partnerschaftsgruppe S. in K. AG. zuzurechnen. Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG gehören auch verdeckte Gewinnausschüttungen. Die K. AG. ist ein einer Kapitalgesellschaft ähnliches Gebilde, das seine Geschäftsleitung im Inland hatte. Ebenso hatte die Partnerschaftsgruppe S. in K. AG. ihre Geschäftsleitung im Inland.
Nach den Feststellungen des Senats Lag die Geschäftsleitung der K. AG. und ihrer Partnerschaftsgruppe im Inland, da der Beigeladene S. von seiner Wohnung in H. aus zusammen mit den anderen Gesellschaftern (Partnerschaftsbesprechungen) die Geschäfte der K. AG. und der Partnerschaftsgruppe geführt hat. Wie die Steuerfahndung im einzelnen festgestellt hat, handelte es sich bei der K. AG. um eine Basisgesellschaft schweizerischen Rechts, die in der Schweiz kein eigenes Personalbeschäftigte, keinen Geschäftsbetrieb unterhielt und deren Verwaltungsräte an die Weisungen des Beigeladenen S. gebunden waren. Der Beigeladene S. Lenkte vom Inland den Zahlungsverkehr und bestimmte die Abwicklung der Geschäfte. Für diese Geschäftsführung war ihm eine angemessene Vergütung zugesagt worden, Außerdem fanden im Inland (Hotel W. in I. und S. Hotel in ...) Gesellschafterversammlungen statt. Wegen der unbeschränkten Steuerpflicht der inländischen Gesellschafter der Partnerschaftsgruppe S. in K. AG. Unterliegen diese Einkünfte der Partnerschaftsgruppe im Inland der Besteuerung.
Dem Kläger ist für 1973 ein Betrag von 368.947 DM als Einkünfte aus Kapitalvermögen innerhalb der Partnerschaftsgruppe S. in K. AG. zuzurechnen, wie sich aus den Feststellungen der Steuerfahndung ergibt, denen sich der Senat anschließt. Am 13.11.1973 sind Lt. Bankbeleg 200.000 DM an den Kläger ausgezahlt worden. Dieser hat nicht erklären können, zu welchem Zweck er diese Abhebung vorgenommen hat. Auch ein Betrag von 32.583,33 DM ist über Herrn B. an den Kläger am 20.08.1973 weitergeleitet worden. Auf ein Konto der F. Finanzierungsanstalt ist am 28.09.1973 ein Betrag von 750.000 DM eingezahlt worden. Hiervon ist entsprechend der Beteiligung des Klägers an der K. AG. ihm ein Betrag von 136.364 DM zuzurechnen.
3.
Verjährung, örtliche Zuständigkeit und Bekanntgabe desFeststellungsbescheides
Bei Erteilung des Gewinnfeststellungsbescheides 1973 am 14. Mai 1981 war keine Verjährung eingetreten. Das FA war für den Erlaß des Gewinnfeststellungsbescheides 1973 gem. § 18 Abs. 1 Nr. 4 AO örtlich zuständig. Der Gewinnfeststellungsbescheid ist auch wirksam bekanntgegeben worden, denn er ist zu Händen Herrn K. adressiert und diesem mit Postzustellungsurkunde zugestellt worden. Zur Begründung im einzelnen wird auf die Begründungen zur Partnerschaftsgruppe S. in I. AG. unter I. 3.-5. Bezug genommen.
III.
Partnerschaftsgruppe Strickstrack in Canarife AG.
1.
Beteiligung
Der Kläger war nach Überzeugung des Senats als Gesellschafter an der Partnerschaftsgruppe S. in C. AG. beteiligt. Wie sich aus den Feststellungen der Steuerfahndung zur C. AG. und zur Partnerschaftsgruppe S. in C. AG. sowie zur F. Finanzierungsanstalt ergibt, waren an der Partnerschaftsgruppe S. in C. AG. dieselben Gesellschafter beteiligt wie an der F. Finanzierungsanstalt. Die C. Bau AG. hat als Bauträgergesellschaft im III. Bauabschnitt die Hotelobjekte auf T. errichten Lassen. Als Finanzierungsgesellschaft ist hierbei die F. Finanzierungsanstalt aufgetreten. Zwischen der C. AG. und der F. bestanden Geschäftsbeziehungen, wie die Steuerfahndung im einzelnen ermittelt hat. Der Senat hat in seinem Urteil zur F. Finanzierungsanstalt X 153/89 vom 13.10.1994 festgestellt, daß der Kläger an der F. beteiligt war.
Das ergibt sich insbesondere aus der handschriftlichen Vereinbarung vom 23.06.1973, in der auch die Finanzierung des Hotels "T. C." erwähnt ist. Das FA folgert zu Recht daraus, daß der Kläger auch an der C. Bau AG. zu 25 % beteiligt war. Auf die weiteren Feststellungen der Steuerfahndung hierzu im Ermittlungsbericht vom 12.02.1981 wird ausdrücklich Bezug genommen.
Die inländischen Gesellschafter der C. AG. haben sich auch im III. Bauabschnitt zu einer Partnerschaftsgruppe unter der Führung des Beigeladenen S. zusammengeschlossen.
Zu dieser Partnerschaftsgruppe gehörten der Beigeladene S., der Kläger, Dr. G., Dr. B. und B.. Auch hier haben wieder Partnerschaftsbesprechungen stattgefunden, in denen Beschlüsse zu wesentlichen Fragen der Geschäftsführung gefaßt wurden.
Die Steuerfahndung hat Geldbewegungen und geschäftliche Beziehungen zwischen dem Kläger und der C. AG. sowie der F. festgestellt, die der Kläger nach Überzeugung des Senats bisher nicht hat erklären können. Hierzu war er aber aufgrund seiner erweiterten Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs. 2 AO verpflichtet. Ist ein Sachverhalt zu ermitteln oder steuerrechtlich zu beurteilen, der sich auf Vorgänge außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes bezieht, so haben die Beteiligten diesen Sachverhalt aufzuklären und die erforderlichen Beweismittel zu beschaffen (§ 90 Abs. 2 Satz 1 AO). Sie haben dabei alle für sie bestehenden rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten auszuschöpfen. Ein Beteiligter kann sich nicht darauf berufen, daß er Sachverhalte nicht aufklären und Beweismittel nicht beschaffen kann, wenn er sich nach Lage des Falles bei der Gestaltung seiner Verhältnisse die Möglichkeit dazu hätte beschaffen oder einräumen lassen können (§ 90 Abs. 2 Satz 2, 3 AO). Nach der Vorschrift des § 90 Abs. 2 AO besteht danach eine erweiterte Mitwirkungspflicht schon bei Auslandsbeziehungen (Tipke-Kruse, Kommentar zur Abgabenordnung, 15. Aufl. § 90 Tz. 6).
Der Kläger ist seiner erweiterten Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs. 2 AO bezüglich C. AG. nicht nachgekommen. Er hat sich darauf beschränkt zu erklären, daß er an der C. AG. und der F. Finanzierungsanstalt nicht beteiligt sei. Zu den einzelnen von der Steuerfahndung aufgezeigten Geldbewegungen und Geschäftsbeziehungen zwischen dem Kläger und der C. AG. hat er die Auskunft verweigert, Aufgrund seiner erweiterten Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs. 2 AO war er aber hierzu verpflichtet. Wegen der von der Steuerfahndung und dem Gericht festgestellten Geldbewegungen und Geschäftsbeziehungen zwischen dem Kläger und der C. AG. kann der eidesstattlichen Versicherung des Klägers, er sei an der C. Bau AG. nicht beteiligt gewesen, insoweit kein Beweiswert zukommen.
2.
Einkünfte aus der Beteiligung an der Partnerschaftsoruppe S. in C. AG.
Dem Kläger sind gem. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG Einkünfte aus der Beteiligung an der Partnerschaftsgruppe S. in C. AG. zuzurechnen. Nach dieser Vorschrift gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen als sonstige Bezüge auch verdeckte Gewinnausschüttungen. Die C. Bau AG. ist ein einer Kapitalgesellschaft ähnliches Gebilde, das seine Geschäftsleitung im Inland hatte. Die Beteiligten an der Partnerschaftsgruppe S. in C. AG. haben als inländische Gesellschafter der C. AG. insoweit Einkünfte aus Kapitalvermögen bezogen.
Nach den Feststellungen des Senats lag die Geschäftsleitung der C. AG. und der Partnerschaftsgruppe S. in C. AG. im Inland, da der Beigeladene S. von seiner Wohnung in H. aus zusammen mit den anderen Gesellschaftern (Partnerschaftsbesprechungen) die Geschäfte der C. AG. geführt hat. Wie die Steuerfahndung im einzelnen festgestellt hat, handelt es sich bei der C. AG. um eine Basisgesellschaft Liechtensteinischen Rechts, die in Liechtenstein kein eigenes Personal beschäftigte und kraft des Mandatsvertrages im wesentlichen an die Weisungen des Beigeladenen S. gebunden war. Wie bei der F., der I. AG. und der K. AG. lenkte der Beigeladene S. vom Inland aus den Zahlungsverkehr der C. Bau AG. und bestimmte die Abwicklung der Geschäfte.
Für diese Geschäftsführung war ihm auch eine angemessene Vergütung zugesagt worden. Außerdem fanden im Inland (Hotel W. in I.) Partnerschaftsbesprechungen statt. Nach alledem hatte die C. AG. und die Partnerschaftsgruppe S. in C. AG. ihre Geschäftsleitung im Inland. Wegen der unbeschränkten Steuerpflicht der C. AG. und der Gesellschafter der Partnerschaftsgruppe S. in C. AG. unterliegen die Einkünfte aus diesen Gesellschaften im Inland der Besteuerung.
Dem Kläger sind als Gesellschafter der Partnerschaftsgruppe S. in C. AG. Tilgungsbeträge aus fingierten Darlehen als verdeckte Gewinnausschüttungen zuzurechnen. Wie sich aus den Feststellungen der Steuerfahndung ergibt, denen sich der Senat anschließt, hat die Fallanda fingierte Darlehen an die TAH (4.657.380 DM) und deren Gesellschafter (7.394.000 DM) im Zusammenhang mit dem III. Bauabschnitt (C. AG.) gegeben, über die Darlehensgewährung liegen verschiedene schriftliche Darlehensverträge vor, die - worauf die Steuerfahndung zu Recht hinweist - teilweise widersprüchlich sind. Eine Refinanzierung des Darlehens F. an die TAH soll über die U. Finance erfolgt sein. Der tatsächliche Geldfluß dieser Darlehensbeträge konnte nicht festgestellt werden. Der Kläger ist auch insoweit seiner erweiterten Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs. 2 AO nicht nachgekommen. Wie die Steuerfahndung im einzelnen festgestellt hat, sind diese sog. Darlehen nicht im Grundbuch abgesichert worden. Trotz Zins- und Tilgungsrückständen sind keine Beitreibungsmaßnahmen eingeleitet worden. Wesentliche Vertragsänderungen sind nicht vertraglich vereinbart worden, sondern lediglich von dem Beigeladenen S. schriftlich bestätigt worden. Auch in der internen Aufstellung der C. Bau AG. für die Besprechung am 06.06.1974 sind die angeblich auf das spanische Konto der C. AG. in Bilbao überwiesenen Darlehensbeträge von 12.000.000 DM nicht enthalten. Sie wären zur Finanzierung des III. Bauabschnitts auch gar nicht erforderlich gewesen, wie die Steuerfahndung festgestellt hat. Aus all dem schließt der Senat, daß die Darlehen fingiert waren, um durch eine solche Vortäuschung des Geschäftsablaufs eine Gewinn- und Vermögensverlagerung ins Ausland zu erreichen. Nach der Vereinbarung vom 23.06.1973 waren die Tilgungsbeträge aus diesen fingierten Darlehen an die TAH und deren Gesellschafter den Kapitalkonten der Gesellschafter der F. gutzuschreiben. Der Kläger sollte hieran einen Anteil von 16,66 % haben. Das FA hat zu Recht diese Tilgungsbeträge aus den fingierten Darlehen als Erlöse der C. Bau AG. und - soweit diese die Baukosten und Baunebenkosten übersteigen - als deren Gewinn angesehen. Die Tilgungsbeträge sind danach verdeckte Gewinnausschüttungen der C. Bau AG. an ihre Gesellschafter. Das FA hat zu Recht dem Kläger die in den Gewinnfeststellungsbescheide 1973 bis 1978 vom 16. Dezember 1981 festgestellten Einkünfte aus Kapitalvermögen zugerechnet.
3.
Verjährung
Bei Erteilung der Gewinnfeststellungsbescheide 1973 bis 1978 am 16. Dezember 1981 war keine Verjährung eingetreten.
Gem. § 146 a Abs. 3 RAO war für die Steueransprüche der Jahre 1973 und 1974 Ablaufhemmung eingetreten. Die Großbetriebsprüfungsstelle ... hat beim Kläger für die Jahre 1968 bis 1974 eine Betriebsprüfung durchgeführt. Diese Betriebsprüfung erstreckte sich auch auf Auslandssachverhalte, wie sich aus dem Bp-Bericht vom 20.11.1986 und den Aussagen des Betriebsprüfers., Steueroberamtsrat W., ergibt. Da bei Erteilung der Gewinnfeststellungsbescheide 1973/74 am 16. Dezember 1981 der Bp-Bericht vom 20.11.1986 noch nicht ausgewertet sein konnte, war für die Veranlagungszeiträume 1973/74 noch keine Verjährung eingetreten.
Gem. § 146 a Abs. 1 RAO war für die Steueransprüche der Jahre 1975-1976 Ablaufhemmung eingetreten. Wird vor Ablauf der Verjährungsfrist die Festsetzung einer Abgabe angefochten, so verjähren Ansprüche aus dem Sachverhalt, der dem Verfahren über den Rechtsbehelf Zugrundeliegen, nicht vor Ablauf von sechs Monaten, nachdem die Abgabenfestsetzung unanfechtbar geworden ist (§ 146 a Abs. 1 RAO). hinsichtlich der Einkornmensteueransprüche 1975/76 war am 16. Dezember 1981 noch ein Rechtsbehelfsverfahrens anhängig. Dieses Rechtsbehelfsverfahrens bezog sich auch auf Auslandssachverhalte. Danach war auch für die Veranlagungzeiträume 1975/76 noch keine Verjährung eingetreten.
Gem. § 171 Abs. 5 AO war für die Steueransprüche der Jahre 1977/78 Ablaufhemmung eingetreten. Beginnen die Zollfahndungsämter oder die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden vor Ablauf der Festsetzungsfrist beim Steuerpflichtigen mit der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen so Läuft die Festsetzungfrist insoweit nicht ab, bevor die aufgrund der Ermittlungen zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind (§ 171 Abs. 5 Satz 1 AO). Die Steuerfahndungsstelle hat am 16. September 1980 mit einer Steuerfahndungsprüfung gegen die C. AG. und die Partnerschaftsgruppe S. in C. AG. und ihre Gesellschafter begonnen. Zu diesem Zeitpunkt ist eine Ablaufhemmung hinsichtlich der Festsetzungsverjährung für die Gewinnfeststellung 1977/78 eingetreten. Diese wird erst enden, nachdem die aufgrund der Steuerfahndungsprüfung erlassenen Gewinnfeststellungsbescheide 1977/78 unanfechtbar geworden sind.
4.
örtliche Zuständigkeit und Bekanntgabe der Feststellungsbescheide
Das FA war für den Erlaß der Gewinnfeststellungsbescheide 1973-1978 gem. § 18 Abs. 1 Nr. 4 AO örtlich zuständig. Zur Begründung wird insoweit auf die Ausführungen unter I. 4. zur Partnerschaftsgruppe Strickstrack in Interpalace AG. hingewiesen.
Die Gewinnfeststellungsbescheide 1973-1978 sind auch wirksam bekanntgegeben worden. Diese Bescheide vom 16. Dezember 1981 richteten sich an die Firma Gruppe S. (... GBR) C. (... AG.) zu Händen sämtlicher Beteiligter.
Die Namen und Adressen der fünf Beteiligten waren in den Anlagen zu den Bescheiden aufgeführt. Eine solche Handhabung ist bei der Adressierung zulässig, wenn sich im übrigen aus dem Bescheid alle weiteren Angaben über die Gesellschafter entnehmen lassen (BFH-Urteil vom 6. Dezember 1983 a.a.O.). Die Gewinnfeststellungsbescheide 1973 bis 1978 sind jedem Gesellschafter einzeln mit Postzustellungsurkunde bekanntgegeben worden, wie sich aus der Feststellungssteuerakte ergibt.
Nach alledem waren die Klagen abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1, § 139 Abs. 4 Finanzgerichtsordnung.