§ 36 KomHKVO - Aufgaben der Buchführung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sowie die Abwicklung der Kassengeschäfte der Kommunen (Kommunalhaushalts- und -kassenverordnung - KomHKVO)
- Amtliche Abkürzung
- KomHKVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20300
(1) Die Buchführung dient
- 1.
der Dokumentation der einzelnen Finanzvorfälle,
- 2.
der Aufstellung des Jahresabschlusses und der Durchführung des Plan-Ist-Vergleichs (§ 54),
- 3.
der Überprüfung des Umgangs mit öffentlichen Mitteln unter den Gesichtspunkten der Rechtmäßigkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Sparsamkeit und
- 4.
der Bereitstellung von Informationen über den Haushaltsvollzug und für die künftige Haushaltsplanung.
(2) Die Kommune führt zur Erfüllung der in Absatz 1 genannten Zwecke Bücher nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung, in denen
- 1.
der Stand ihres Vermögens und ihrer Schulden,
- 2.
alle Vorgänge, die zu einer Änderung der Höhe oder der Zusammensetzung des Vermögens und der Schulden führen,
- 3.
Aufwendungen und Erträge, Einzahlungen und Auszahlungen sowie
- 4.
die sonstigen, nicht das Vermögen der Kommune berührenden wirtschaftlichen Vorgänge, insbesondere durchlaufende Zahlungen,
im Rechnungsstil der doppelten Buchführung aufgezeichnet werden.
(3) Rechtsvorschriften über weitergehende Buchführungspflichten bleiben unberührt.