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  • ab 01.01.2017 (aktuelle Fassung)

§ 38 KomHKVO - Bücher, Belege

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sowie die Abwicklung der Kassengeschäfte der Kommunen (Kommunalhaushalts- und -kassenverordnung - KomHKVO)
Amtliche Abkürzung
KomHKVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300

(1) 1Die Buchungen werden in zeitlicher Ordnung und in sachlicher Ordnung nach dem Stand der Technik vorgenommen, dieses kann in einem Grundbuch und in einem Hauptbuch geschehen. 2Die Buchführung kann durch das Führen von Vor- und Nebenbüchern ergänzt werden. 3Die Ergebnisse der Vorbücher werden mindestens vierteljährlich in die Buchführung übernommen. 4Für die Anlagenbuchhaltung wird ein Nebenbuch geführt.

(2) Die Buchung in zeitlicher Ordnung umfasst mindestens

  1. 1.

    eine eindeutige Belegnummer,

  2. 2.

    den Buchungstag,

  3. 3.

    einen Hinweis, der die Verbindung mit der Buchung in sachlicher Ordnung herstellt, und

  4. 4.

    den Betrag.

(3) Die Buchung in sachlicher Ordnung wird auf den für die Aufstellung der Ergebnisrechnung, der Finanzrechnung und der Bilanz erforderlichen Sachkonten vorgenommen.

(4) 1Buchungen müssen durch begründende Unterlagen belegt sein. 2Die Buchungsbelege müssen Hinweise enthalten, die eine Verbindung zu den Eintragungen in den Büchern nach Absatz 1 ermöglichen. 3Wird für die Erfassung und Bearbeitung der begründenden Unterlagen ein elektronisches Verfahren angewendet, so ist sicherzustellen, dass die Finanzvorfälle vollständig erfasst und übermittelt werden. 4Die elektronischen Aufzeichnungen sind so zu sichern, dass sie vor Löschung oder Veränderung geschützt sind. 5§ 37 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(5) Grundbuch, Hauptbuch, Vorbücher und weitere Bücher können nach dem Stand der Technik im Verbund oder auch als ein Buch geführt werden, wenn die zeitliche sowie sachliche Ordnung der Buchungen mit den erforderlichen Daten übersichtlich dargestellt werden kann.