§ 24 NVStättVO - Feuerlösch- und Brandmeldeanlagen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Versammlungsstättenverordnung (NVStättVO)
- Amtliche Abkürzung
- NVStättVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21072
(1) Großbühnen müssen eine automatische Sprühwasserlöschanlage haben, die auch den Schutzvorhang beaufschlagt.
(2) Die Sprühwasserlöschanlage muss zusätzlich mindestens von zwei Stellen aus von Hand in Betrieb gesetzt werden können.
(3) In Großbühnen muss neben den Ausgängen zu den Rettungswegen in Höhe der Arbeitsgalerien und des Schnürbodens jeweils ein Wandhydrant vorhanden sein.
(4) Großbühnen und zugehörige Räume mit besonderen Brandgefahren müssen eine Brandmeldeanlage mit automatischen und nicht automatischen Brandmeldern haben. Die Auslösung eines Alarms muss optisch und akustisch am Platz der Brandsicherheitswache erkennbar sein.