Amtsgericht Helmstedt
Urt. v. 04.09.2000, Az.: 5 F 134/00 UK

Forderung aus übergegangenen Unterhaltsansprüchen; Kriterien für eine grobe Verletzung der Unterhaltspflicht; Grobe Unbilligkeit der Inanspruchnahme bezüglich Unterhaltszahlung

Bibliographie

Gericht
AG Helmstedt
Datum
04.09.2000
Aktenzeichen
5 F 134/00 UK
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2000, 30946
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:AGHELMS:2000:0904.5F134.00UK.0A

Fundstellen

  • FPR 2002, 214
  • FamRZ 2001, 1395 (Volltext mit red. LS)

Verfahrensgegenstand

Forderung aus übergegangener Unterhaltsansprüche

Das Amtsgericht Helmstedt hat
auf die mündliche Verhandlung vom 14.08.2000
durch
die Richterin am Amtsgericht ...
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 500,- DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger gewährt dem Vater des Beklagten, ... Sozialhilfeleistungen. ... befindet sich auf Grund körperlicher und geistlicher Gebrechen in dem Alten- und Pflegeheim .... Seine monatliche Rente beläuft sich auf 1.218,07 DM. Die Heimkosten betragen monatlich insgesamt 3.284,74 DM. Die ungedeckten Kosten, für die der Kläger aufkommt, belaufen sich auf 2.066,67 DM. Im Nov. 1999 trat der Kläger an den Beklagten heran und forderte diesen auf, seine Einkommensverhältnisse offen zulegen. Nach entsprechender Auskunftserteilung forderte der Kläger den Beklagten mit Schreiben vom 3. Febr. 2000 auf, für Jan. bis März 2000 einen monatlichen Unterhaltsbetrag in Höhe von jeweils 535,- DM zu zahlen.

2

Der Kläger beantragt,

der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Unterhaltszahlungen für den Vater des Beklagten in Höhe von 1.605,- DM (Monate Jan. bis März 2000) mit jeweils 535,- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 5. März 2000 zu leisten.

3

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

4

Er ist der Auffassung, dass eine Unterhaltsleistung für ihn grob unbillig sei. Der Vater habe seine eigene Unterhaltspflicht gegenüber der Familie in besonders grober Weise verletzt. Bis zur Scheidung der Eltern habe der Vater nur einen geringen und zumeist nicht ausreichenden Beitrag zum Familienunterhalt geleistet. Der Vater sei Alkoholiker gewesen und habe einen großen Teil des wöchentlichen Lohnes für Alkohol ausgegeben. Auf Grund der dadurch entstandenen finanziellen Notlage sei seine Mutter, seine Schwester und er selbst gezwungen gewesen, unter anderem durch Emtetätigkeiten ebenfalls zu dem Familieneinkommen beizutragen. Nach der Scheidung der Eltern 1968 sei der Kontakt des Vaters zur Familie völlig abgebrochen. Dieser habe dann auch keinerlei Unterhaltszahlungen mehr geleistet, obwohl er gearbeitet habe. Er selbst sei zu, diesem Zeitpunkt erst 15 Jahre alt gewesen. Ein Zusammentreffen mit dem Vater sei nur noch einmal jährlich beim Geburtstag der Großmutter väterlicherseits erfolgt. Ansonsten habe der Vater jeglichen Kontakt abgelehnt. Auch ein schwerer Verkehrsunfall des Beklagten mit 16 Jahren, der einen 4-monatigen Krankenhausaufenthalt nach sich gezogen habe, habe den Vater nicht dazu gewogen, Kontakt aufzunehmen. Seit dem Tod der Oma 1980 habe man sich nur ab und zu zufällig in der Stadt getroffen. Hierbei habe der Vater sich jedoch nie nach dem Wohlergehen seines Sohnes bzw. dessen Familie erkundigt, sondern habe den Beklagten lediglich um Geld angebettelt. Einladungen in die Wohnung des Beklagten habe er jedes mal aufgeschlagen.

5

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zur Akte gewechselten Schriftsätze verwiesen.

6

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen ... und ... Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 14. Aug. 2000 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

7

Die Klage ist nicht begründet.

8

Ein Unterhaltsanspruch des ... gegenüber dem Beklagten entfallt gemäß § 1611 BGB. Das Gericht ist zu der Überzeugung gelangt, dass die Inanspruchnahme des Beklagten bezüglich einer Unterhaltszahlung grob unbillig wäre.

9

Eine gröbliche Verletzung der eigenen Unterhaltspflicht des Vaters konnte nicht festgestellt werden. Die in der mündlichen Verhandlung vernommenen Schwestern des Beklagten, die Zeuginnen ... und ... haben zwar die Angaben des Beklagten bestätigt, dass der Vater einen Teil seines Einkommens für Alkohol ausgegeben habe und das häufig das der Mutter zur Verfügung gestellte Geld noch nicht einmal für die nötigste Versorgung der Familie ausgereicht habe, so dass die gesamte Familie gezwungen gewesen sei, durch Ernteeinsätze und ähnliche Tätigkeiten das Familieneinkommen aufzubessern. Hieraus ergibt sich nach Auffassung des Gerichts jedoch nicht zwingend eine eigene gröbliche Verletzung der Unterhaltspflicht des Vaters. Die Zeuginnen und auch der Beklagte konnte keinerlei Angaben zu dem tatsächlichen Einkommen des Vaters machen. Auch der Anteil, den der Vater fürs ich selbst bzw. seinen Alkoholkonsum ausgegeben hat, konnte nicht beziffert werden. Die Feststellung, dass der Verdienst des Vaters grundsätzlich zur Versorgung der Familie ausgereicht hätte, konnte damit nicht getroffen werden.

10

Der Vater des Beklagten hat sich jedoch nach Auffassung das Gerichts einer schweren Verfehlung gegenüber dem Beklagten schuldig gemacht. Eine schwere Verfehlung ist im Sinne des § 1611 BGB stellt ein Verhalten dar, dass eine tiefgreifende Beeinträchtigung schutzwürdiger wirtschaftlicher oder persönlicher Belange des Verpflichteten bewirkt hat; es muss ein besonders grober Mangel an verwandtschaftlicher Gesinnung und menschlicher Rücksichtnahme verraten (vgl. Landgericht Hannover FamRZ. 1991, Seite 1.094 ff).

11

Unstreitig hat sich der Vater des Beklagten über einen Zeitraum von 32 Jahren nicht um den Beklagten gekümmert. Der Beklagte war zum Zeitpunkt der Scheidung der Eltern 15 Jahre alt. Obwohl allgemein bekannt ist, dass für einen heranwachsenden Jungen in diesem Alter der Vater besonders wichtig ist, hat ... mit der Scheidung von seiner Ehefrau auch die ihm gegenüber seinen Kindern obliegende Fürsorgepflicht nicht mehr wahrgenommen. Selbst der schwere Verkehrsunfall des Beklagten mit 16 Jahren, der mit einem 4-monatigen Krankenhausaufenthaltes des Beklagten verbunden war, hat den Vater nicht dazu bewogen, Kontakt zu seinem Sohn aufzunehmen. Das Verhalten des Vaters zeigt einen groben Mangel an familiären Gesinnung und menschlicher Rücksichtnahme. Die Beziehung des Beklagten zu seinem Vater ist dadurch massiv beeinträchtigt worden. Das jährliche stattfindenden Treffen bei der Großmutter väterlicherseits kann in keiner Weise als ausreichender Kontakt gewertet werden, zumal die Großmutter 1980 verstorben ist und seit diesem Zeitpunkt kein geplantes Zusammentreffen mehr stattfand. Weitere Kontakte mit dem Beklagten lehnte der Vater kategorisch ab. Zufällige Treffen in der Stadt endeten in der Regel damit, dass der Vater des Beklagten diesen um Geld bat. Ein Interesse an dem Leben des Beklagten bzw. dessen Familie hat der Vater in den 32 Jahren seit der Scheidung in keiner Weise bekundet.

12

Auf Grund dieser Umstände ist der Unterhaltspflicht des Beklagten gegenüber seinem Vater auch den Zeitraum, für den der Kläger Unterhalt aus übergeleitetem Recht fordert, im vollen Umfang weggefallen. Eine Inanspruchnahme des Beklagten wäre grob unbillig.

13

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.