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Abschnitt 2 NBhVOKBefrRdErl - 2. Verfahren, Indikationen und Anzahl der Versuche künstlicher Befruchtung

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Beihilfeverordnung (NBhVO); Künstliche Befruchtung
Redaktionelle Abkürzung
NBhVOKBefrRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20444

2.1
Aufwendungen für Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung sind bei Vorliegen einer der nachstehend zum jeweiligen Verfahren genannten Indikationen und für die jeweils angegebene Anzahl von Versuchen beihilfefähig:

  1. 2.1.1

    Intrazervikale, intrauterine oder intratubare Insemination im Spontanzyklus, ggf. nach Auslösung der Ovulation durch HCG-Gabe, ggf. nach Stimulation mit Antiöstrogenen.

    Als medizinische Indikationen zur Durchführung von ärztlichen Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung im Rahmen dieser Verfahren gelten

    • somatische Ursachen (z. B. Impotentia coeundi, retrograde Ejakulation, Hypospadie, Zervikalkanalstenose, Dyspareunie),

    • gestörte Spermatozoen-Mukus-lnteraktion,

    • Subfertilität des Mannes,

    • immunologisch bedingte Sterilität.

    Beihilfefähig sind Aufwendungen für bis zu acht Versuche.

  2. 2.1.2

    Intrazervikale, intrauterine oder intratubare Insemination nach hormoneller Stimulation mit Gonadotropinen.

    Als medizinische Indikationen zur Durchführung von ärztlichen Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung im Rahmen dieser Verfahren gelten

    • Subfertilität des Mannes,

    • immunologisch bedingte Sterilität.

    Beihilfefähig sind die Aufwendungen für bis zu drei Versuche.

  3. 2.1.3

    In-vitro-Fertilisation (IVF) mit Embryo-Transfer (ET), ggf. als Zygoten-Transfer oder als intratubarer Embryo-Transfer (EIFT = Embryo-lntrafallopian-Transfer).

    Als medizinische Indikationen zur Durchführung von ärztlichen Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung im Rahmen dieser Verfahren gelten

    • Zustand nach Tubenamputation,

    • anders (auch mikrochirurgisch) nicht behandelbarer Tubenverschluss,

    • anders nicht behandelbarer tubarer Funktionsverlust, auch bei Endometriose,

    • idiopathische (unerklärbare) Sterilität, sofern - einschließlich einer psychologischen Exploration - alle diagnostischen und sonstigen therapeutischen Möglichkeiten der Sterilitätsbehandlung ausgeschöpft sind,

    • Subfertilität des Mannes, sofern Behandlungsversuche nach Nummer 2.1.2 keinen Erfolg versprechen oder erfolglos geblieben sind,

    • immunologisch bedingte Sterilität, sofern Behandlungsversuche nach Nummer 2.1.2 keinen Erfolg versprechen oder erfolglos geblieben sind.

    Beihilfefähig sind die Aufwendungen für bis zu zwei Versuche. Zusätzlich sind die Aufwendungen für einen dritten Versuch beihilfefähig, wenn in einem von zwei Behandlungszyklen eine Befruchtung eingetreten ist.

  4. 2.1.4

    Intratubarer Gameten-Transfer (GIFT).

    Als medizinische Indikationen zur Durchführung von ärztlichen Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung im Rahmen dieses Verfahrens gelten

    • anders nicht behandelbarer tubarer Funktionsverlust, auch bei Endometriose,

    • idiopathische (unerklärbare) Sterilität, sofern - einschließlich einer psychologischen Exploration - alle diagnostischen und sonstigen therapeutischen Möglichkeiten der Sterilitätsbehandlung ausgeschöpft sind,

    • Subfertilität des Mannes, sofern Behandlungsversuche nach Nummer 2.1.2 keinen Erfolg versprechen oder erfolglos geblieben sind.

    Beihilfefähig sind die Aufwendungen für bis zu zwei Versuche.

  5. 2.1.5

    Intracytoplasmatische Spermieninjektion (ICSI) mit - ggf. intratubarem Embryo-Transfer (ET oder EIFT) -.

    Als medizinische Indikation zur Durchführung von ärztlichen Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung im Rahmen dieses Verfahrens gilt die schwere männliche Fertilitätsstörung, dokumentiert durch zwei aktuelle Spermiogramme und durch Feststellung einer Ärztin oder eines Arztes mit der Zusatzbezeichnung "Andrologie", dass Maßnahmen zur Herstellung der männlichen Fertilität keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten, nicht durchführbar oder nicht zumutbar sind.

    Beihilfefähig sind die Aufwendungen für bis zu zwei Versuche. Zusätzlich sind die Aufwendungen für einen dritten Versuch beihilfefähig, wenn in einem von zwei Behandlungszyklen eine Befruchtung eingetreten ist.

2.2
Sofern eine klinisch nachgewiesene Schwangerschaft eingetreten ist, ohne dass es nachfolgend zur Geburt eines Kindes gekommen ist, wird dieser Behandlungsversuch nicht auf die Anzahl der jeweiligen Versuche nach den Nummern 2.1.1 bis 2.1.5 angerechnet.

2.3
Liegt eine Indikation vor, die die Durchführung sowohl von Maßnahmen der In-vitro-Fertilisation als auch von Maßnahmen zum intratubaren Gameten-Transfer erlaubt, sind nur die Aufwendungen für die innerhalb eines dieser Verfahren durchgeführten Maßnahmen beihilfefähig.

2.4
Aufgrund der differenzierten Indikationsstellung sind neben den Aufwendungen für Maßnahmen zur In-vitro-Fertilisation Aufwendungen für Maßnahmen zur Intracytoplasmatischen Spermieninjektion und umgekehrt nicht beihilfefähig. Eine Ausnahme gilt für die Fallkonstellation eines totalen Fertilisationsversagens nach dem ersten Versuch einer In-Vitro-Fertilisation. In diesem Fall sind die Aufwendungen für Maßnahmen zur Intracytoplasmatischen Spermieninjektion, die in maximal zwei darauffolgenden Zyklen durchgeführt werden, auch beihilfefähig, wenn die Indikationen für eine Intracytoplasmatische Spermieninjektion (vgl. Nummer 2.1.4) nicht vorliegen. Aufwendungen, die aus Anlass eines Methodenwechsels innerhalb eines In-Vitro-Fertilisations-Zyklus (sog. Rescue-ICSI) entstehen, sind nicht beihilfefähig.

Bei der In-vitro-Fertilisation nach Nummer 2.1.3 gelten die Maßnahmen als vollständig durchgeführt, wenn die Eizellkultur angesetzt worden ist, also die Samenzellen zu den Eizellen gegeben worden sind. Bei der In-vitro-Fertilisation besteht im Übrigen - abweichend von der zuvor genannten Zahl - keine hinreichende Erfolgsaussicht bereits nach zweimaliger vollständiger Durchführung der Maßnahmen, wenn in beiden Fällen keine Befruchtung eingetreten ist und sich bei der Analyse der hierfür maßgeblichen Ursachen erkennen lässt, dass eine In-vitro-Fertilisation nicht möglich ist.

Bei der Intracytoplasmatischen Spermieninjektion nach Nummer 2.1.5 gilt die Maßnahme dann als vollständig durchgeführt, wenn die Spermieninjektion in die Eizelle(n) erfolgt ist. Bei der Intracytoplasmatischen Spermieninjektion besteht - abweichend von der zuvor genannten Zahl - keine hinreichende Erfolgsaussicht bereits nach zweimaliger vollständiger Durchführung der Maßnahmen, wenn in beiden Fällen keine Befruchtung eingetreten ist.

Bei Methodenwechsel zur Intracytoplasmatischen Spermieninjektion nach dem ersten In-vitro-Fertilisation-Behandlungszyklus mit totalem Fertilisationsversagen besteht keine hinreichende Erfolgsaussicht, wenn in beiden Zyklen (IVF und ICSI) keine Befruchtung eingetreten ist.