Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.01.2012 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 6 NBhVOKBefrRdErl - 6. Beihilfefähigkeit von Aufwendungen nach vorheriger Schwangerschaft

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Beihilfeverordnung (NBhVO); Künstliche Befruchtung
Redaktionelle Abkürzung
NBhVOKBefrRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20444

Nach der Geburt eines Kindes sind - sofern die sonstigen Voraussetzungen gegeben sind - Aufwendungen für Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft durch künstliche Befruchtung beihilfefähig. Dies gilt auch, wenn eine sog. "klinische Schwangerschaft" (z. B. Nachweis durch Ultraschall, Eileiterschwangerschaft) vorlag, die zu einer Fehlgeburt führte.