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  • ab 01.01.2012 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 4 NBhVOKBefrRdErl - 4. Zurechnung der Aufwendungen

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Beihilfeverordnung (NBhVO); Künstliche Befruchtung
Redaktionelle Abkürzung
NBhVOKBefrRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20444

Beihilfe wird zu den Aufwendungen für Leistungen gewährt, die bei der oder dem Beihilfeberechtigten durchgeführt werden. Aufwendungen für Leistungen bei der Ehegattin oder dem Ehegatten sind nur beihilfefähig, wenn diese oder dieser keinen Anspruch gegen die gesetzliche Krankenversicherung hat oder der Gesamtbetrag ihrer oder seiner Einkünfte die Grenze gemäß § 80 Abs. 3 Satz 2 NBG nicht überschreitet. Vor diesem Hintergrund werden

  1. 4.1

    dem Ehemann die Aufwendungen für Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der Gewinnung, Untersuchung und Aufbereitung, ggf. einschließlich der Kapazitation des männlichen Samens sowie erforderlicher Laboruntersuchungen, stehen, ebenso wie Aufwendungen für die Beratung (Beratung über die speziellen Risiken) vor einer Intracytoplasmatischen Spermieninjektion und die ggf. in diesem Zusammenhang erfolgende humangenetische Beratung und

  2. 4.2

    der Ehefrau die Aufwendungen für Leistungen für die Beratung des Ehepaares über die medizinischen, psychischen und sozialen Aspekte (nicht nur im Hinblick auf die gesundheitlichen Risiken und die Erfolgsquoten der Behandlungsverfahren, sondern auch auf die körperlichen und seelischen Belastungen insbesondere für die Frau) der künstlichen Befruchtung mittels intrazervikale, intrauterine oder intratubare Insemination nach hormoneller Stimulation mit Gonadotropinen, In-vitro-Fertilisation (IVF) mit Embryo-Transfer (ET), ggf. als Zygoten-Transfer oder als intratubarer Embryo-Transfer (EIFT = Embryo-lntrafallopian-Transfer) oder intratubarer Gameten-Transfer (GIFT), sowie die Aufwendungen für die extrakorporalen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Zusammenführung von Eizellen und Samenzellen

zugerechnet.