§ 33c AbgG - Rückgewähr
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Redaktionelle Abkürzung
- AbgG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 11110030000000
(1) Zuschüsse, die nicht für die in § 31 Abs. 1 und 4 bestimmten Zwecke verwendet wurden, hat die Fraktion mit Vorlage der Rechnung nach § 33a, spätestens jedoch nach Ablauf der Fristen des § 33a Abs. 1, zurückzuzahlen.
(2) Endet die Wahlperiode oder hat eine Vereinigung von Abgeordneten während der Wahlperiode die Rechtsstellung als Fraktion verloren, so hat die Vereinigung die Rückzahlungspflicht nach Absatz 1 zu erfüllen und Gegenstände, die der Landtag der Fraktion zur Verfügung gestellt hat, zurückzugeben. Gegenstände, die aus Zuschüssen nach § 31 beschafft worden sind, sind in diesem Fall auf das Land zu übertragen, es sei denn, dass sie zur Erfüllung von Verbindlichkeiten verwendet werden, die die Fraktion in Wahrnehmung ihrer parlamentarischen Aufgaben eingegangen ist.
(3) Besteht eine Fraktion bis zum Ende der Wahlperiode und bildet sich zu Beginn der nächsten Wahlperiode eine solche Fraktion aus Abgeordneten derselben Partei erneut, so geht das Vermögen einschließlich der Forderungen und Verbindlichkeiten aus Rechtsgeschäften der früheren Fraktion auf sie über. In diesem Falle entfällt die Pflicht zur Rückgabe oder Übertragung von Gegenständen nach Absatz 2.