Amtsgericht Wolfsburg
Beschl. v. 06.12.2005, Az.: 11a M 7942/05

Bibliographie

Gericht
AG Wolfsburg
Datum
06.12.2005
Aktenzeichen
11a M 7942/05
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2005, 43655
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:AGWOLFB:2005:1206.11A.M7942.05.0A

Fundstelle

  • JurBüro 2006, 216 (Volltext mit amtl. LS)

Tenor:

  1. wird die Erinnerung der Gläubigerinnen gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Wolfsburg vom 31.10.2005 auf Kosten der Gläubigerinnen zurückgewiesen.

Gründe

1

Das Amtsgericht hat im o. g. Beschluss durch den zuständigen Rechtspfleger für die Gläubigerinnen Forderungen des Schuldners gepfändet und den Gläubigerinnen zur Einziehung überwiesen. Bei den Gläubigerinnen handelt es sich einerseits um A. GmbH Co. KG und andererseits um die B. GmbH, die beide unter der gleichen Anschrift ansässig sind. Hinsichtlich der Vollstreckungskosten haben die Gläubigervertreter eine Erhöhung der Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 des Vergütungsverzeichnisses (VV) zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) um 0,3 geltend gemacht, weil sie zwei Gläubigerinnen vertreten. Sie berufen sich insoweit auf Nr. 1008 VV RVG. Der Rechtspfleger hat die Erhöhungsgebühr allerdings abgesetzt, so dass die Gläubigerinnen bzw. ihre Vertreter mit 16,20 EUR beschwert sind. Er hat seine Entscheidung damit begründet, dass die Vollstreckung für beide Gläubigerinnen im konkreten Fall nicht notwendig gewesen sei (§ 788 Abs. 1 Satz 1 ZPO), weil die jeweiligen Kunden der Gläubigerinnen durch Zahlung an eine von ihnen bestehende Forderungen schuldbefreiend auch gegenüber der andern erfüllen können sollten und es daher ausgereicht hätte, wenn die Zwangsvollstreckung nur von einer von ihnen betreiben worden wäre. Die Gläubigerinnen haben hiergegen Erinnerung eingelegt und begehren die Festsetzung der weiteren 0,3-fachen Gebühr.

2

Die Erinnerung ist zulässig, aber unbegründet.

3

Das Vollstreckungsgericht selbst ist zur Entscheidung über die Erinnerung berufen, weil der Beschwerdewert, der eine Entscheidung des übergeordneten Gerichts erforderlich machen würde, nicht erreicht ist.

4

Den Ausführungen des Rechtspflegers ist uneingeschränkt beizupflichten. Es war in der Sache nicht erforderlich, dass beide Gläubigerinnen die Vollstreckung betreiben, es hätte genügt, wenn dies eine für beide getan hätte und der Vollstreckungserlös später intern verteilt worden wäre. Die durch die Vertretung beide Gläubigerinnen entstehende 0,3-fache Erhöhungsgebühr gemäß Nr. 1008 des VV zum RVG war kein im Rahmen der Zwangsvollstreckung notwendiger Kostenpunkt (§ 788 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und daher abzusetzen. Maßgebend ist hier insbesondere das Innenverhältnis der Gläubigerinnen zueinander. Zum einen ist die Gläubigerin zu 2) Komplementärin der Gläubigerin zu 1). Zum anderen hat die Gläubigerin zu 1) ihre zukünftigen Forderungen aus Warenlieferungen zur Hälfte an die Gläubigerin zu 2) abgetreten. Die jeweiligen Kunden sollten aber eine Gläubigerin mit schuldbefreiender Wirkung auch gegenüber der anderen befriedigen dürfen. Das Auftreten beider Gläubigerinnen im Rahmen der Vollstreckung war daher nicht erforderlich.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.