Landgericht Osnabrück
Urt. v. 17.09.1991, Az.: 12 S 45/91

Anspruch gegen den Vermieter auf Erneuerung des Außenanstrichs der Fenster sowie auf die Beseitigung der Undichtigkeiten des Kellermauerwerks

Bibliographie

Gericht
LG Osnabrück
Datum
17.09.1991
Aktenzeichen
12 S 45/91
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 21262
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGOSNAB:1991:0917.12S45.91.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Bersenbrück - 06.12.1990 - AZ: 4 C 847/89

Fundstelle

  • WuM 1992, 119-120 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Mängelbeseitigung und Schadensersatze

In dem Rechtsstreit
...
hat die 12. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück
auf die mündliche Verhandlung vom 3. September 1991
durch
den Vorsitzenden Richter am Landgericht Hornig als Vorsitzenden,
den Richter am Landgericht Barkey und
die Richterin am Landgericht Mosblech als beisitzende Richter
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Kläger wird das am 6. Dezember 1990 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bersenbrück - 4 C 847/89 - unter Zurückweisung der Berufung im übrigen abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Beklagte wird verurteilt, den Außenanstrich an sämtlichen Fenstern des Hauses Bippen, Hartlager Straße 1, fachgerecht zu erneuern und die Wasserundichtigkeit der Kellerwände dieses Hauses durch fachgerechte Reparaturarbeiten so zu beseitigen, daß kein Wasser in den Keller des Hauses eindringen kann.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Entscheidungsgründe

1

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Absatz 1 ZPO abgesehen.

2

Die Berufung ist an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt. Sie ist mithin zulässig.

3

In der Sache ist das Rechtsmittel in dem erkannten Umfang begründet.

4

Die Kläger können von der Beklagten gemäß §§ 535, 536 BGB nicht nur, wie vom Amtsgericht zuerkannt, die Erneuerung des Außenanstrichs der Fenster, sondern darüber hinaus auch die Beseitigung der Undichtigkeiten des Kellermauerwerks in dem von ihnen gemieteten Haus verlangen.

5

Wie der Sachverständige ... seinem Gutachten ausgeführt hat, befand sich zum Zeitpunkt seiner Augenscheinseinnahme sichtbar und meßbar Feuchtigkeit in allen Keller Räumen, erkennbar an Laufspuren, Auslaugungen, Ausblühungen und tropfbarer Feuchtigkeit auf dem Fußboden. Diese war in den Innenwänden aufgestiegen und sodann auf die Oberflächen ausgetreten.

6

Damit ist ein Mangel des Mietobjekts gegeben, den die Beklagte als Vermieterin zu beseitigen hat, denn sie hat das Mietobjekt gemäß § 535 BGB in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und während der Mietzeit auch in diesem Zustand zu erhalten.

7

Die Beklagte hat nicht bewiesen, daß die Kläger bei Abschluß des Mietvertrages auf die Beseitigung der damals bereits stellenweise vorhandenen Undichtigkeiten im Keller des Hauses verzichtet haben und eine Vereinbarung dahingehend getroffen wurde, daß gerade keine Beseitigung erfolgen sollte. Die vom Amtsgericht dazu vernommenen Zeugen konnten insoweit keine Angaben machen.

8

In jedem Fall ergibt sich aber aus dem Mietvertrag selbst, daß "die Mängel im Keller links" beseitigt werden sollten. Zwar hat die Beklagte bestritten, daß es sich dabei um die Undichtigkeit gehandelt hat, die schon damals zum Feuchtigkeitseintritt führte. Dieses Bestreiten ist indes unsubstantiiert, denn die Beklagte hat nicht dargetan, für welche sonstigen Mängel diese vertragliche Bestimmung Geltung haben sollte.

9

Unabhängig davon aber hat sich die Feuchtigkeit nunmehr so ausgebreitet, daß sie sämtliche Kellerräume erfaßt.

10

Daß der jetzige Zustand der Kellerräume allein von den Klägern zu vertreten und eingetreten ist, weil diese, wie die Beklagte behauptet, ihre Verpflichtung zur Wartung verletzt haben, ist nicht festzustellen. Allein aus der Aussage des vor dem Amtsgericht vernommenen Zeugen ... ist nicht zu entnehmen, daß die Kläger bei Abschluß des Mietvertrages eine solche Verpflichtung übernommen haben. Sie sind nach seiner Aussage nur darauf hingewiesen worden, wie die vorhandene Dränage in Ordnung gehalten werden sollte.

11

Nach den Ausführungen des Sachverständigen ... ist aber unabhängig davon die Ursache für die aufgetretene Durchfeuchtung der Kellerräume im gänzlichen Fehlen einer Wanddränung zu sehen, so daß davon auszugehen ist, daß auch durch die Wartung der vorhandenen Anlage die Durchfeuchtung in ihrem jetzigen Ausmaß nicht hätte verhindert werden können. Auch die Pumpe, die nach dem Vortrag der Beklagten von den Klägern zu warten gewesen sein soll, war vom Sachverständigen in funktionsfähigem Zustand angetroffen worden.

12

Nach dem Gutachten des Sachverständigen ... können die Durchfeuchtungen, die durch das Kellermauerwerk eindringen, nur beseitigt werden, wenn eine Wanddränung nachgeholt wird, wobei auch der Rohrdrän noch auf das Vorhandensein eines der DIN 18195 entsprechenden Bitumenanstrichs zu überprüfen ist.

13

Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts verstößt die Geltendmachung dieses Anspruchs durch die Kläger nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Zwar sind die Aufwendungen zur Beseitigung der Undichtigkeiten erheblich. Allein zur Nachholung einer Wanddränung sowie zur Überprüfung der Rohrdränung muß ringsum die Gartenanlage samt Terrasse aufgenommen sind sodann wieder hergestellt werden. Die dazu erforderlichen Kosten konnte der Sachverständige nur grob mit netto auf rund 40.000,- DM zuzüglich Mehrwertsteuer schätzen. Hinzu kommen die Kosten für die Sanierungsmaßnahmen im Keller. Dennoch ist es der Beklagten nicht unzumutbar, diese Maßnahmen durchzuführen; die Opfergrenze ist vorliegend nicht überschritten. Solches kann ohnehin grundsätzlich nur in krassen Ausnahmefällen angenommen werden, so etwa bei katastrophenbedingen Schäden, nicht aber schon dann, wenn, wie hier, die Maßnahme selbst mit erheblichen Kosten und Aufwand verbunden ist. Hier kommt wesentlich hinzu, daß die Einbringung einer Wanddränung ebenso wie die weiteren, nach Überprüfung der Rohrdränung erforderlich werden Reparaturmaßnahmen der Substanz und Werterhaltung des Hauses selbst dienen, was gerade auch wesentlich im Interesse der Beklagten liegen dürfte.

14

Unbegründet ist indes der von den Klägern geltend gemachte Schadensersatzanspruch aus § 823 Absatz 1 BGB.

15

Soweit sie Schadensersatz für den von der Beklagten beschnittenen Wacholderbaum verlangen, ist nach ihrem Vorbringen in der Berufungsinstanz davon auszugehen, daß von diesem lediglich zwei Äste abgesägt worden sind. Ein meßbarer, ersatzfähiger Schaden ist aufgrund dessen nicht festzustellen. Für die Kläger selbst ist nach ihrem Vorbringen ein gewisser Sichtschutz entfallen. Letztlich ist aber der Einwand der Beklagten nicht zu widerlegen, daß die Entfernung der Äste gerade auch dazu diente, daß der Baum neu treiben konnte, die Maßnahme insoweit erforderlich war.

16

Bezüglich der übrigen Pflanzen, die die Beklagte nach dem Vorbringen der Kläger aus ihrem Garten entfernt haben soll, haben die Kläger den ihnen obliegenden Beweis nicht erbracht. Zwar hat die Zeugin ... in ihrer Vernehmung vor der Kammer bekundet, daß eines Tages, nachdem die Eheleute ... mit einem ihrer Söhne auf dem Grundstück der Kläger gearbeitet hätten, seitlich am Haus Blumen gefehlt hätten. Die Zeugin konnte jedoch nicht angeben, welche Arbeiten im einzelnen dort verrichtet worden waren, insbesondere welche Pflanzen dort entfernt worden waren. Sie will lediglich bemerkt haben, daß seitlich am Haus Blumen fehlten.

17

Hinsichtlich des Schadensersatzanspruchs war die Klage somit abzuweisen.

18

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97, 92 Absatz 2 ZPO.

19

Zugleich für den infolge Abordnung an der Unterzeichnung verhinderten RiLOBaRey

Hornig
Mosblech