Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 11.07.1991, Az.: 1 L 133/89
Sanierungsgenehmigung; Zehnjähriger Mietvertrag; Sanierungsbebauungsplan; Kfz-Einstellplatz; Entschädigungsverzicht; Mietvertragliche Nutzung; Verzögerung
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 11.07.1991
- Aktenzeichen
- 1 L 133/89
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 13102
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:1991:0711.1L133.89.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Braunschweig 08.05.1989 - 2 A 331/88
Rechtsgrundlagen
- § 144 BauGB
- § 145 BauGB
Fundstelle
- ND MBl 1992, 223
Amtlicher Leitsatz
1. Die nach § 144 Abs 1 Nr 3 BauGB erforderliche Sanierungsgenehmigung für einen auf zehn Jahre geschlossenen Mietvertrag für eine im förmlichen Sanierungsgebiet liegende baurechtswidrig als Kfz-Einstellplatz genutzte Fläche darf nach § 145 Abs 2 BauGB versagt werden, wenn der Sanierungsbebauungsplan die Errichtung eines dreigeschossigen Gebäudes auf dieser Fläche vorschreibt.
2. Ein Entschädigungsverzicht nach § 145 Abs 3 Nr 2 BauGB ist nur wirksam, wenn sowohl der Mieter als auch der Vermieter verzichten.
3. Ein solcher Entschädigungsverzicht beseitigt die wesentliche Erschwerung der Sanierung nicht, wenn gleichwohl wegen der mietvertraglichen Nutzung mit einer zeitlichen Verzögerung der Sanierung gerechnet werden muß.