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§ 30 NKWG - Stimmabgabe

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gemeinde- und Kreiswahlgesetz (Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz - NKWG-)
Redaktionelle Abkürzung
NKWG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20330010000000

(1) Der Wähler gibt seine Stimmen in der Weise ab, dass er durch Ankreuzen von Feldern (§ 29 Abs. 6) oder auf andere eindeutige Weise die Liste oder den Bewerber kennzeichnet, der oder dem er die Stimme jeweils geben will.

(2) Der Wähler kann einer Liste oder einem Bewerber bis zu drei Stimmen geben. Er kann seine Stimmen auf Bewerber derselben Liste oder verschiedener Listen, auf Listen- und Einzelbewerber, auf verschiedene Listen sowie auf Listen und Bewerber dieser oder anderer Listen und Einzelbewerber aufteilen. An die Reihenfolge der Bewerber innerhalb einer Liste ist er nicht gebunden.

(3) Eine Vertretung bei der Stimmabgabe ist unzulässig. Wer wegen körperlicher Gebrechen den Stimmzettel nicht eigenhändig kenntlich machen oder in die Wahlurne legen kann, darf sich der Hilfe einer anderen Person bedienen.