§ 30 NKWG - Stimmabgabe
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz (NKWG)
- Amtliche Abkürzung
- NKWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20330010000000
(1) 1Die wählende Person gibt ihre Stimmen in der Weise ab, dass sie durch ein auf den Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, wem die Stimmen gelten sollen. 2Eine wählende Person, die des Lesens unkundig oder durch körperliche Beeinträchtigung gehindert ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen oder in die Wahlurne zu legen, kann sich der Hilfe einer anderen Person bedienen. 3Auf Wunsch der wählenden Person soll ein Mitglied des Wahlvorstandes Hilfe leisten.
(2) 1Die wählende Person kann bis zu drei Stimmen vergeben. 2Sie kann die Stimmen verteilen auf
- 1.
eine Liste oder verschiedene Listen,
- 2.
eine Bewerberin oder einen Bewerber in einer Liste oder auf einen Einzelwahlvorschlag,
- 3.
Bewerberinnen und Bewerber derselben Liste oder verschiedener Listen,
- 4.
Bewerberinnen und Bewerber derselben Liste oder verschiedener Listen und Einzelwahlvorschläge,
- 5.
Listen, Bewerberinnen und Bewerber dieser oder anderer Listen und Einzelwahlvorschläge.
3An die Reihenfolge der Bewerberinnen und der Bewerber innerhalb einer Liste ist sie nicht gebunden.