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§ 30 NKWG - Stimmabgabe

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gemeinde- und Kreiswahlgesetz (Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz - NKWG -)
Amtliche Abkürzung
NKWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20330010000000

(1) Die wählende Person gibt ihre Stimmen in der Weise ab, dass sie durch Ankreuzen von Feldern (§ 29 Abs. 6) oder auf andere eindeutige Weise die Liste, die Bewerberin oder den Bewerber kennzeichnet, der oder dem sie die Stimme jeweils geben will.

(2) Die wählende Person kann bis zu drei Stimmen vergeben. Sie kann die Stimmen verteilen auf

  1. 1.
    eine oder verschiedene Listen,
  2. 2.
    eine Bewerberin oder einen Bewerber in einer Liste oder auf einen Einzelwahlvorschlag,
  3. 3.
    Bewerberinnen und Bewerber derselben Liste oder verschiedener Listen,
  4. 4.
    Bewerberinnen und Bewerber derselben Liste oder verschiedener Listen und Einzelwahlvorschläge,
  5. 5.
    Listen, Bewerberinnen und Bewerber dieser oder anderer Listen und Einzelwahlvorschläge.

An die Reihenfolge der Bewerberinnen und der Bewerber innerhalb einer Liste ist sie nicht gebunden.

(3) Eine Vertretung bei der Stimmabgabe ist unzulässig. Wer wegen körperlicher Gebrechen den Stimmzettel nicht eigenhändig kenntlich machen oder in die Wahlurne legen kann, darf sich der Hilfe einer anderen Person bedienen.