Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 16.09.1996, Az.: 9 W 110/96

Zulässigkeit des Bestreitens mit Nichtwissen bei vorheriger Nichterfüllung von Informationspflichten

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
16.09.1996
Aktenzeichen
9 W 110/96
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1996, 23768
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:1996:0916.9W110.96.0A

Fundstelle

  • NJW-RR 1997, 290-291 (Volltext mit red. LS)

In dem Rechtsstreit
hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle
auf die Beschwerde der Beklagten zu 1 vom 15. August 1996
gegen den Beschluß des Einzelrichters der 2. Zivilkammer
des Landgerichts B. vom 8. August 1996
am 16. September 1996
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat zu Recht ausgeführt, daß sich die Beklagte zu 1 gegenüber den von der Klägerin vorgetragenen Warenlieferungen nicht in zulässiger Weise mit Nichtwissen erklären kann. Zwar waren die Lieferungen nach dem Vortrag der Beklagten zu 1 nicht Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmungen, wohl aber konnte und mußte sich die Beklagte zu 1 bei ihrer Mitgesellschafterin, der Beklagten zu 2, darüber informieren, ob die Waren, deren Kaufpreis die Klägerin mit der Klage geltend macht, tatsächlich bestellt und geliefert worden sind. Wer einer solchen Informationspflicht nicht nachkommt, darf sich nicht mit Nichtwissen erklären (vgl. dazu Baumbach-Hartmann, ZPO, 53. Aufl., Rdn. 53 ff. zu § 138, und Zöller-Greger, ZPO, 19. Aufl., Rdn. 13 zu § 138).

2

Das Landgericht hat im Nichtabhilfebeschluß vom 20. August 1996 zutreffend ausgeführt, daß die Beklagte zu 1 ihrer Informationspflicht nicht hinreichend nachgekommen ist. Die zunächst vorgelegten Schreiben aus dem Jahre 1995 geben nur das allgemeine Verlangen der Beklagten zu 1 wieder, über alle geschäftlichen Aktivitäten der Firma W & B M. Auskunft zu erhalten. Auch das nunmehr vorgelegte Schreiben der Bevollmächtigten der Beklagten zu 1 an die Bevollmächtigten der Beklagten zu 2 vom 19. August 1996 enthält lediglich die allgemeine Aufforderung, "über den bisherigen geschäftlichen Ablauf einschließlich aller Aktivitäten" Rechnung zu legen. Die Beklagte zu 1 hätte sich für den vorliegenden Rechtsstreit konkret um Auskunft über die behaupteten Warenlieferungen bemühen müssen, zumal eine solche Auskunft viel schneller und leichter zu erteilen ist als eine umfassende Auskunft und Rechnungslegung über sämtliche geschäftlichen Aktivitäten der Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Dies alles gilt umsomehr, als angesichts der von der Klägerin vorgelegten Unterlagen (Rechnungen, Lieferscheine, Mahnungen) eine konkrete Stellungnahme mutmaßlich leicht möglich gewesen wäre.