Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 06.08.1992, Az.: 22 W 24/92
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 06.08.1992
- Aktenzeichen
- 22 W 24/92
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1992, 23332
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:1992:0806.22W24.92.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hannover - 30.12.1991 - AZ: 18 T 84 / 91
Fundstelle
- Rpfleger 1992, 523 (amtl. Leitsatz)
In der Nachlaßsache
hat der 22. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 vom 23. März 1992 gegen den Beschluß der 18. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 30. Dezember 1991 durch die Richter an Oberlandesgericht . und . am 6. August 1992 beschlossen:
Tenor:
Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 wird auf ihre Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der angefochtene Beschluß insoweit aufgehoben wird, als er die Anweisung an das Amtsgericht enthält, einen Erbschein mit bestimmtem Inhalt zu erteilen.
Beschwerdewert für die Beteiligte zu 1: bis 500 DM, für den Beteiligten zu 2: 1. 700 DM. Die Festsetzung des Beschwerdewerts in dem angefochtenen Beschluß wird auf "bis 500 DM" geändert.
Tatbestand:
Das Rechtsmittel ist im wesentlichen unbegründet.
I. Soweit das Landgericht den Beschluß des Amtsgerichts vom 18. September 1991 aufgehoben hat, beruht seine Entscheidung auf keiner Verletzung des Gesetzes (§ 27 Abs. 1 Satz 1 FGG).
1. Eine für diese Entscheidung ursächlich gewordene Verletzung des Grundrechts der Beteiligten zu 1 und 2 auf rechtliches Gehör ist nicht gegeben. Sollte das Landgericht das Vorbringen der Beteiligten zu 1 und 2 in dem Schriftsatz vom 19. Dezember 1991 bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt haben, hätte es, wie die folgenden Ausführungen zeigen, bei Berücksichtigung dieses Vorbringens nicht anders entschieden.
2. Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht angenommen, daß der Erblasser die Erbeinsetzung seiner Tochter . in dem gemeinschaftlichen Testament vom 1. Dezember 1965 durch das nach dem Tode seiner Ehefrau . am 13. Juni 1968 errichtete Testament nicht wirksam widerrufen hat (§ 2289 Abs. 1, § 2271 Abs. 2 Satz 1 Hs. 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1, § 2270 BGB). Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, daß der Erblasser zur Aufhebung der Erbeinsetzung seiner Tochter . nicht nach § 2333 Nr. 3, §§ 2294, 2271 Abs. 2 BGB berechtigt war.
a) Zutreffend hat das Landgericht in den beiden in dem Testament vom 13. Juni 1968 geschilderten Vorfällen kein schweres vorsätzliches Vergehen der Tochter . gegen den Erblasser erblickt. Die Äußerung auf dem Friedhof anläßlich der Beerdigung der Ehefrau des Erblassers"Ich habe keinen Vater mehr und will auch nie wieder mit ihm etwas zu tun haben" sowie die Reaktion auf die Bitte des Erblassers um eine Quittung für der Tochter nach seiner Darstellung gezahlte 3. 000 DM "Du bist wohl verrückt geworden, ich habe doch überhaupt kein Geld bekommen; ich werde dich schon dorthin bringen, wo du hingehörst; hör auf zu beten und werde lieber ein brauchbarer Mensch; du hast ja deiner Frau in ihrem ganzen Leben nichts gegönnt, und ihr habt doch eine schlechte Ehe geführt" stellen einzelne Beleidigungen des Erblassers dar, die noch nicht als schweres Vergehen angesehen werden können (vgl. auch: RG JW 1929, 2708).
b) Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Landgericht den in dem Testament des Erblassers weiter erwähnten Diebstahl eines Brillantringes sowie von 1. 130 DM Bargeld aus dem Elternhause durch die Tochter . nicht als Tatsache festgestellt hat. Mit Recht hat das Landgericht diesen Umstand nur als einen nicht beweisbaren Verdacht des Erblassers angesehen. Dieser hat sich in dem Testament vom 13. Juni 1968 selbst in diesem Sinne geäußert. In der Korrespondenz mit den Anwälten seiner Tochter . hat der Erblasser am 7. Juli 1969 ausgeführt, der Ring gelte weiterhin als gestohlen, solange er nicht wisse, wo und wann er sich wiedergefunden haben solle.
c) Das Vorbringen weiterer Verfehlungen . gegen den Erblasser (Diebstahl noch anderer Gegenstände) in dem Schriftsatz vom 19. Dezember 1991 ist rechtlich ohne Bedeutung. Der Erblasser hat die Enterbung seiner Tochter . hierauf nicht formgerecht gestützt. Diese weiteren Verfehlungen sind in dem Testament vom 13. Juni 1968 nicht angegeben (§ 2336 Abs. 2 BGB).
Gründe
II. Für die vom Landgericht ausgesprochene Anweisung fehlt es an einem Erbscheinsantrag mit entsprechendem Inhalt. Der Beteiligte zu 3 hat den Antrag vom 25. Juli 1991 geändert in den Antrag vom 15. November 1991, ihm einen Teilerbschein zu erteilen, der . als hälftige Miterbin des Erblassers ausweist. -; Vor Entscheidung über diesen Antrag wird . am Verfahren zu beteiligen sein. Er ist wie die Beteiligten
zu 3 und 4 materiell beteiligt. Als Ehegatte . (vgl. den Auszug aus dem Sterbebuch des Standesamtes . Bl. 83 d.A.) kommt er als deren gesetzlicher Miterbe in Betracht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 13 a Abs. 1 Satz 2 Fall 1 FGG.
Die Entscheidungen bezüglich des Beschwerdewertes stützen sich auf § 30 Abs. 1 Hs. 1, § 131 Abs. 2, § 31 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 KostO. Ausgehend von dem von der Beteiligten zu 1 angegebenen Wert des reinen Nachlasses von 5. 000 DM war zu berücksichtigen, daß die Beteiligte zu 1 in jedem Falle zur Hälfte am Nachlaß beteiligt ist, das Interesse des Beteiligten zu 2 sich nur auf 1/2 und dasjenige des Beteiligten zu 3 sich lediglich auf 1/8 des Nachlasses richtet, und von den so ermittelten Werten mit Rücksicht darauf, daß der Erbschein nur Legitimationsfunktion hat, ein Abzug von einem Drittel zu machen.