Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 27.08.1992, Az.: 18 UF 81/92

Berechnung des Versorgungsausgleichs

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
27.08.1992
Aktenzeichen
18 UF 81/92
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1992, 20903
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:1992:0827.18UF81.92.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Tostedt - 01.04.1992 - AZ: 14 F 216/91

Fundstellen

  • FamRZ 1993, 812 (amtl. Leitsatz)
  • FamRZ 1993, 208-211 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Ehescheidung

Der 18. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle
hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. August 1992
durch den Richter am Oberlandesgericht ...
die Richterin am Oberlandesgericht ... und
den Richter am Oberlandesgericht ...
beschlossen:

Tenor:

  1. I.

    Auf die Beschwerde des Antragstellers wird das am 1. April 1992 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Tostedt zu seiner Ziffer 2 (Versorgungsausgleich) geändert.

    1. 1.

      Vom Versicherungskonto Nr. ... der Antragsgegnerin bei der ... in ... werden auf das ebendort geführte Versicherungskonto Nr. ... Antragstellers Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 67,20 DM, bezogen auf den 30.11.1991, übertragen.

      Der Monatsbetrag der übertragenen Rentenanwartschaften ist von der ... in Entgeltpunkte (West) umzurechnen.

    2. 2.

      Die Antragsgegnerin hat an den Antragsteller im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs für die Zeit ab Rechtskraft der Ehescheidung (7. Juli 1992) eine Ausgleichsrente in Höhe von monatlich 234,28 DM zu zahlen.

  2. II.

    Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

  3. III.

    Beschwerdewert: 3.617,76 DM.

Gründe

1

I.

Die Parteien haben am 5.5.1967 miteinander die Ehe geschlossen. Sie haben seit dem Jahre 1977 voneinander getrennt gelebt. Die Trennung wurde zunächst dadurch herbeigeführt, daß sie in dem ihnen damals gemeinsam gehörenden Hause in getrennten Wohnungen lebten, bis sie im Jahre 1979 beide dort auszogen, getrennte Wohnungen bezogen und das Haus verkauften. Von dem Erlös des Hausverkaufs erhielten der Antragsteller rund 185.500 DM und die Antragsgegnerin rund 166.000 DM. Auf den der Antragsgegnerin am 24.12.1991 zugestellten Scheidungsantrag hat das Amtsgericht durch das angefochtene Urteil die Ehe der Parteien geschieden. Der Scheidungsausspruch ist seit dem 7.7.1992 rechtskräftig. Zugleich hat das Amtsgericht dahin entschieden, daß ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet. Dabei ist das Amtsgericht von folgendem ausgegangen:

2

Während der Ehezeit i.S. von § 1587 Abs. 2 BGB (1.5.1967-30.11.1991) haben beide Parteien Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung bei der ... (im folgenden: ...) erworben. Die Höhe dieser Anwartschaften hat die ... für den Antragsteller mit monatlich 1.447,60 DM (Auskunft vom 27.2.1992) und für die Antragsgegnerin mit monatlich 1.332,46 DM (Auskunft vom 5.2.1992) errechnet. Beide Parteien haben bereits bei Ehezeitende i.S. von § 1587 Abs. 2 BGB von der ... eine Rente (Altersruhegeld) bezogen, und zwar der Antragsteller seit dem 1.6.1990 und die Antragsgegnerin seit dem 1.7.1991. Die Antragsgegnerin war ferner vom 1.10.1964 bis zum 30.6.1990 bei der ... tätig und hat dort Anwartschaften der betrieblichen Zusatzversorgung erworben, aufgrund derer sie seit dem 1.10.1991 eine Rente bezieht, die bei Ehezeitende (30.11.1991) monatlich 1.509,61 DM (brutto) betrug. Die laufenden Betriebsrenten ... sind in den Jahren 1978 bis 1991 um durchschnittlich 4,286 % erhöht worden. Das Amtsgericht hat diese Anwartschaft gleichwohl als statisch angesehen, sie unter Anwendung der Tabelle 4 (mit Erhöhung um 22,5 %) der Barwertverordnung auf der Grundlage der ab 1.12.1991 gezahlten Rente dynamisiert, das Ergebnis im Verhältnis der Gesamtbetriebszugehörigkeit (309 Monate) zu der davon in die Ehezeit fallenden Zeit (278 Monate) auf einen Ehezeitanteil herabgerechnet und dabei einen dynamischen Monatsbetrag von 912,04 DM errechnet. Dementsprechend ist das Amtsgericht davon ausgegangen, daß dem Antragsteller ein rechnerischer Ausgleichsanspruch von (1.332,46 DM + 912,04 DM = 2.244,50 DM ./. 1.447,60 DM = 796,90 DM: 2 =) 398,45 DM zustehe.

3

Das Amtsgericht hat weiter dargelegt, daß im Hinblick darauf, daß die ... nicht öffentlich-rechtlich organisiert sei und keine Realteilung für die bei ihr bestehenden Anwartschaften vorsehe, zugunsten des Antragstellers ein öffentlich-rechtlicher Ausgleich nur gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG (Höchstbetrag: 67,20 DM) in Betracht komme. Im übrigen könne der Ausgleich nur schuldrechtlich erfolgen, was der Antragsgegner mit Schriftsatz seiner erstinstanzlichen Verfahrensbevollmächtigten vom 23.3.1992 und damit vor der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht (24.3.1992) auch beantragt hatte.

4

Das Amtsgericht hat jedoch weiter gemeint, von einem Ausgleich sei insgesamt gemäß §§ 1587 c Nr. 1, 1587 h Nr. 1 BGB abzusehen; keine der Parteien habe ehedingte Einkommenseinbußen erlitten; zudem lebten sie schon seit dem Jahre 1977 voneinander getrennt und der Antragsteller könne keine Vorteile aus dem Umstand für sich herleiten, daß die Antragsgegnerin in der glücklichen Lage gewesen sei, neben den gesetzlichen Rentenanwartschaften auch Anwartschaften der betrieblichen Altersversorgung zu erlangen.

5

Gegen die Versorgungsausgleichsentscheidung wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, mit der er einen Ausgleich nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen erstrebt. Die Antragsgegnerin verteidigt das angefochtene Urteil.

6

II.

Die Beschwerde ist begründet.

7

1.

Zunächst ist die vom Amtsgericht vorgenommene Bewertung der von der Antragsgegnerin während der Ehezeit i.S. von § 1587 Abs. 2 BGB erworbenen Anwartschaften richtigzustellen.

8

a)

Zu den Anwartschaften beider Parteien bei der ...

9

Beide Parteien hatten schon vor Inkrafttreten des Rentenreformgesetzes 1992 einen Leistungsanspruch, der auf den durch das SGB VI ersetzten Vorschriften beruhte und nicht umzustellen ist (§ 300 ff. SGB VI). Die Errechnung des Ehezeitanteils hat daher auch nach Maßgabe des bis zum 31.12.1991 geltenden Rechts zu erfolgen.

10

aa)

Für den Antragsteller hat die ... diesem Grundsatz mit ihrer Auskunft vom 27.2.1992 auch entsprochen, die mit der Errechnung eines Ehezeitanteils von 1.447,60 DM auch nicht zu beanstanden ist.

11

bb)

Für die Antragsgegnerin hat die ... jedoch in ihrer Auskunft eine Ehezeitanteilberechnung in der Weise vorgenommen, daß sie die ehezeitlich erworbenen Werteinheiten in Entgeltpunkte umgerechnet und diese mit dem für das Ehezeitende maßgeblichen aktuellen Rentenwert multipliziert hat; diese dem ab 1.1.1992 geltenden Recht entnommene Berechnungsweise kann hier aus dem zu Ziffer II 1 a) genannten Grund jedoch keine Anwendung finden. Zu rechnen ist vielmehr wie folgt:

ehezeitliche Werteinheiten (WE) (vgl. die zutreffende Feststellung der ... in der Auskunft vom 5.2.1992 - Seite 1): 3.215,39 WE
Gesamt-WE (ohne die auf die pauschale Ausfallzeit entfallenden (16 Monate × 5,06 WE =) 80,96 WE; vgl. § 83 Abs. 2 S. 3 AVG a.F.):4.118,00 WE
Verhältniswert:78,08 %
Gesamt-Monatsrente bei Ehezeitende:1.740,20 DM
Ehezeitanteil: 1.740,20 DM × 78,08 % = 1.358,76 DM =
(gerundet gem. § 74 S. 1 AVG a.F.):
1.358,80 DM.
12

b)

Zu den Anwartschaften der Antragsgegnerin bei der ...:

13

aa)

Diese Anwartschaften sind volldynamisch. Wie die ... mitgeteilt hat, haben die laufenden Betriebsrenten in den Jahren 1978 bis 1991 Anpassungen zwischen 3,3 % bis 6,8 % erfahren, nämlich:

1.4.19784,9 %1.7.19853,6 %
1.4.19794,5 %1.7.19864,2 %
1.4.19806,8 %1.7.19873,8 %
1.4.19814,8 %1.7.19883,4 %
1.4.19824,2 %1.11.19894,6 %
1.7.19833,3 %1.11.19906,0 %
1.7.19843,4 %1.12.19914,5 %.
14

Berücksichtigt man den teilweise um mehrere Monate verschobenen Beginn der jährlichen Anpassungen, ergibt sich daraus ein Durchschnittswert von 4,286 % im Jahresdurchschnitt. Im gleichen Zeitraum sind die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung um 3,60 % und die Beamtenpensionen um 3,14 % gestiegen. Der Zuwachs der laufenden Renten der ... hält daher mit den Anpassungen der vom Gesetz als Volldynamisch anerkannten Versorgungen i.S. von § 1587 a Abs. 2 Nrn. 1 und 2 BGB Schritt (vgl. dazu etwa BGHZ 85, 194, 202 [BGH 27.10.1982 - IVb ZB 537/80] = FamRZ 1983, 40), so daß diese Anwartschaften ebenfalls als volldynamisch zu behandeln sind.

15

Nur ergänzend sei erwähnt, daß es in diesem Zusammenhang unerheblich ist, ob diese Anwartschaft auch im Anwartschaftsbereich volldynamisch war; für im Leistungsbereich volldynamische Renten enthält die Barwertverordnung keine Umrechnungstabelle, so daß solche bei Ehezeitende bereits laufenden Renten ohne jede Umrechnung in die Ausgleichsbilanz einzustellen sind (BGH, FamRZ 1992, 47, 48) [BGH 25.09.1991 - XII ZB 68/90].

16

bb)

Die Rentenhöhe betrug bei Ehezeitende (also am 30.11.1991) 1.509,61 DM. Soweit das Amtsgericht bereits die ab 1.12.1991 gezahlte Rente berücksichtigt hat, war das unzutreffend; diese Erhöhung ist nur der Ausdruck der Dynamik des zum Stichtag mit 1.509,61 DM festzusetzenden Wertes dieser Anwartschaft, die beim öffentlich-rechtlichen Ausgleich durch die Feststellung des Stichtages, auf den der Ausgleich bezogen ist (= Ende der Ehezeit), beim schuldrechtlichen Ausgleich durch die nach § 1587 g Abs. 2 S. 2 BGB vorzunehmenden Anpassungen Berücksichtigung findet.

17

cc)

Diese Anwartschaft ist in der Zeit vom 1.10.1964 bis zum 30.6.1990 (= 309 Monate) erworben worden (Auskunft der ... vom 10.1.1992); davon fiel die Zeit vom 1.5.1967 bis zum 30.11.1991 (= 278 Monate) in die Ehezeit i.S. von § 1587 Abs. 2 BGB. Daraus errechnet sich ein Ehezeitanteil von (1.509,61 DM × 278: 309 =) 1.358,16 DM der ohne weitere Umrechnung in die Ausgleichsbilanz einzustellen ist.

18

2.

Danach errechnet sich ein Ausgleichsanspruch des Antragstellers von (1.358,80 DM + 1.358,16 DM = 2.716,96 DM ./. 1.447,60 DM = 1.269,36 DM: 2 =) 634,68 DM.

19

3.

Ohne Berücksichtigung einer Kürzung des Anspruchs wäre der Ausgleich danach wie folgt vorzunehmen:

20

a)

Ein Rentensplitting nach § 1587 b Abs. 1 BGB entfällt, weil die Antragsgegnerin als Ausgleichsverpflichtete die wertniedrigeren gesetzlichen Rentenanwartschaften (1.358,80 DM gegenüber 1.447,60 DM) erworben hat (vgl. § 1587 b Abs. 3, S. 3, 2. Halbsatz BGB).

21

b)

Es bleibt also nur ein Ausgleich der von der Antragsgegnerin erworbenen Anwartschaften der betrieblichen Altersversorgung. Das läßt sich rechnerisch auch so darstellen: In Höhe von 1.358,80 DM heben sich die beiderseitigen Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf; es bleibt ein "Überschuß" auf Seiten des Antragstellers von 88,80 DM. Die von der Antragsgegnerin auszugleichenden betrieblichen Zusatzversorgungs-Anwartschaften in Höhe von 1.358,16 DM sind diesen 88,80 DM gegenüberzustellen und in Höhe der halben Differenz, also in Höhe von 634,68 DM auszugleichen.

22

Da die ... nicht öffentlich-rechtlich organisiert ist und auch keine Realteilung von bei ihr bestehenden Anrechten vorsieht, ein Ausgleich nach § 1 Abs. 2 und 3 VAHRG also entfällt, bleibt grundsätzlich nur der schuldrechtliche Ausgleich nach § 2 VAHRG. Jedoch kann dieser jedenfalls teilweise dadurch vermieden werden, daß gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG zu Lasten der Anwartschaften der Antragsgegnerin bei der ... ein öffentlich-rechtlicher Ausgleich erfolgt; dabei darf jedoch der auf das Ehezeitende bezogene Wert 2 % des auf einen Monat entfallenden Teils der am Ende der Ehezeit (30.11.1991) maßgebenden Bezugsgröße des § 18 SGB IV(67,20 DM; vgl. Schmeiduch, FamRZ 1992, 37) nicht überschritten werden. Die restlichen, auf den 30.11.1991 bezogenen (634,68 DM ./. 67,20 DM =) 567,48 DM wären schuldrechtlich auszugleichen, da die Anordnung von Beitragszahlungen gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG schon deswegen entfällt, weil der ausgleichsberechtigte Antragsteller bereits ein Altersruhegeld bezieht.

23

c)

Bei der Berechnung des schuldrechtlichen Ausgleichsanspruchs ist jedoch weiter die Vorschrift des § 1587 g Abs. 2 S. 2 BGB zu beachten. Danach ist es zusätzlich zu berücksichtigen, wenn sich der Wert eines schuldrechtlich auszugleichenden Anrechts nach Rechtshängigkeit (richtig: nach dem Ehezeitende i.S. von § 1587 Abs. 2 BGB; vgl. BGH, FamRZ 1987, 145, 146) geändert hat. Hier hat die ... laufenden Leistungen nach dem oben für die Berechnung des Ausgleichsanspruchs zugrundegelegten Stichtag (30.11.1991) erhöht; die Antragsgegnerin erhält, wie der von ihr vorgelegten Gehaltsabrechnung für Juli 1992 zu entnehmen ist, statt des oben zugrundegelegten Bruttobetrages von 1.509,61 DM nunmehr 1.601,20 DM.; entsprechend ist hier für den schuldrechtlichen Ausgleich, der erst vom Zeitpunkt der Rechtskraft der Ehescheidung an, also ab 7.7.1992, geschuldet wird (vgl. § 1587 Abs. 1 BGB: "Zwischen den geschiedenen Ehegatten findet ein Versorgungsausgleich statt, ...") von einem Betrag in Höhe von (567,48 DM: 1.509,61 DM × 1.601,20 DM =) 601,91 DM auszugehen.

24

d)

Die Voraussetzungen eines schuldrechtlichen Ausgleichs nach § 1587 g Abs. 1 BGB sind gegeben; beide Parteien beziehen bereits ein Altersruhegeld. Auch ist in erster Instanz und damit für das Verbundverfahren rechtzeitig (vgl. BGH, FamRZ 1983, 263) ein hierauf gerichteter Antrag gestellt worden. Der Antrag ist im übrigen nur Verfahrensvoraussetzung (vgl. BGH, FamRZ 1991, 177, 179) [BGH 17.10.1990 - XII ZB 116/89] und bedarf daher keiner Bezifferung.

25

4.

Zum Begehren der Antragsgegnerin, den Ausgleich auszuschließen:

26

a)

Die Antragsgegnerin beruft sich darauf, daß der Ausgleich für sie eine unbillige Härte darstelle. Dieser Gesichtspunkt kann nach § 1587 c Nr. 1 BGB (für den öffentlich-rechtlichen Ausgleich) bzw. nach § 1587 h Nr. 1 BGB (für den schuldrechtlichen Ausgleich) Bedeutung gewinnen. Dazu sei jedoch zunächst vorausgeschickt, daß es sich dabei um Ausnahmetatbestände handelt, die nur eingreifen, wenn die starre Durchführung des Versorgungsausgleichs seinem Grundgedanken widersprechen würde, zu einer ausgewogenen sozialen Sicherheit beider Ehegatten beizutragen, vielmehr zu einem erheblichen wirtschaftlichen Ungleichgewicht zu Lasten des Ausgleichsverpflichteten führen würde (vgl. dazu etwa BVerfG FamRZ 1979, 477, 482; BGH, FamRZ 1982, 258, 259;  1987, 922,923); nicht reicht etwa allein aus, daß der Berechtigte wirtschaftlich besser dasteht als der Ausgleichsverpflichtete (BGH, FamRZ 1989, 491,492; vgl. ferner dazu ergänzend Johannsen/Henrich/Hahne, Eherecht, 2. Aufl., § 1587 h Rz. 1; Soergel/Vorwerk, BGB, 12. Aufl., § 1587 h Rz. 9).

27

b)

Aus diesem Grunde kommt eine Einschränkung des Ausgleichs nicht schon deswegen in Betracht, weil beide Parteien keine "ehebedingten Versorgungsnachteile" erlitten haben, sondern beiderseits ohne Einschränkungen durch die Eheschließung während der Ehezeit voll erwerbstätig waren (BGH, FamRZ 1989, 492;  1989, 1062, 1063).

28

c)

Ebensowenig ergibt sich eine unbillige Härte i.S. der §§ 1587 c Nr. 1, 1587 h Nr. 1 BGB daraus, daß ein Ehegatte etwa aufgrund höheren Arbeitseinsatzes oder auch nur aufgrund "glücklicher Umstände" (wie die Antragsgegnerin es für ihre betrieblichen Zusatzversorgungsanwartschaften anführt) in der Ehezeit werthöhere Anwartschaften als der andere Ehegatte erworben hat; dem Versorgungsausgleich liegt der Gedanke der Ehe als Versorgungsgemeinschaft zugrunde; nicht kommt es dabei auf den Gesichtspunkt einer "gemeinsamen Lebensleistung" an (BGH, FamRZ 1979, 477,480). Gerade der unterschiedliche Erwerb von Versorgungsanwartschaften während der Ehe ist der typische Fall, für den das Gesetz den Versorgungsausgleich vorgesehen hat (vgl. auch Soergel/Vorwerk, a.a.O., § 1587 c Rz. 8 und 9).

29

d)

Auch soweit die Antragsgegnerin darauf hinweist, daß der Antragsgegner - nach ihrer, vom Antragsteller bestrittenen, Darstellung - unerlaubtermaßen auf ihren Namen ein Fuhrgeschäft betrieben haben soll und aufgrund dessen Gläubiger an sie, die Antragsgegnerin, herangetreten seien, kann hieraus kein Ausschließungsgrund i.S. der §§ 1587 c Nr. 1, 1587 h Nr. 1 BGB hergeleitet werden. Die Antragsgegnerin hat nicht einmal vorgetragen, daß ihr - ihr Vortrag als richtig unterstellt - tatsächlich ein wirtschaftlicher Schaden entstanden ist. Dabei bedarf es keiner weiteren Erörterung dessen, daß die Antragstellerin zwar selbst 24.000 DM in das 1979 verkaufte Haus investiert hatte, 12 Jahre später aber insgesamt rund 166.000 DM im Wege der von den Parteien damals vorgenommenen Vermögensauseinandersetzung erhalten hatte.

30

Es mag zudem - ungeachtet des Bestreitens des Antragstellers - sein, daß die Antragsgegnerin aufgrund der ehelichen Differenzen auch nervlich erheblich belastet war oder auch noch ist; maßgeblich ist wegen des Ausnahmecharakters der Härteklauseln aber allein, ob das (behauptete) Fehlverhalten des ausgleichsberechtigten Ehegatten von besonderem Gewicht und - wie ein Vergleich mit der Härteklausel der § 1587 c Nr. 3, 1587 h Nr. 3 BGB zeigt - langandauernd war (vgl. auch Johannsen/Henrich/Hahne, a.a.O., § 1587 c Rz. 29). Beides ist hier zu verneinen.

31

e)

Jedoch rechtfertigt sich hier eine Herabsetzung des rechnerischen Ausgleichsanspruchs, weil die Parteien, die gut 10 Jahre vor Inkrafttreten des 1. EheRG geheiratet haben, für längere Zeit voneinander getrennt gelebt haben und in dieser Zeit keine Versorgungsgemeinschaft mehr gebildet haben. Das ist bei sog. Altehen, d.h. vor dem 1.7.1977 geschlossene Ehen, für besondere Fälle durch Art. 12 Nr. 3, Abs. 3 S. 3 und 4 des 1. EheRG gesetzlich, im übrigen vom Grundsatz her auch von der Rechtsprechung jedenfalls für "Altehen" anerkannt worden. In einem solchen Fall fehlt für einen uneingeschränkten Versorgungsausgleich die rechtfertigende Grundlage insoweit, als Zeiten einbegriffen werden, in denen die Versorgungsgemeinschaft aufgehoben war (vgl dazu etwa BGH, FamRZ 1980, 326, 334;  1982, 258, 259;  1982, 475, 477;  1984, 467, 470;  1985, 280, 281;  1987, 923; Johannsen/Henrich/Hahne, a.a.O., § 1587 c Rz. 23).

32

aa)

Die Trennung der Parteien im Jahre 1977, die zunächst innerhalb des ihnen gemeinsam gehörenden Hauses vollzogen worden war, beruhte auf Differenzen bei der Behandlung von Vermögensfragen. Gerade die wirtschaftliche Gemeinsamkeit sollte nach Vorstellung beider Parteien, wie sich auch aus der vorgelegten Korrespondenz ergibt, in beiderseitigem Einverständnis beendet werden. Dieser Schlußstrich wurde im Zusammenhang mit dem Verkauf des gemeinsamen Hauses und der Verteilung des Erlöses vollzogen. Wie sich der von der Antragsgegnerin mit der Beschwerdeerwiderung vorgelegten Korrespondenz entnehmen läßt, haben sich die Parteien im Jahre 1979 in einer Art vorweggenommenen Zugewinnausgleichs auseinandergesetzt. Nach der von beiden Parteien vorgetragenen Zielrichtung ihrer damaligen Vereinbarung sollte eine abschließende wirtschaftliche Regelung getroffen werden. Daß sich die Parteien später hin und wieder trafen, änderte an dieser wirtschaftlichen Trennung nichts mehr. Das gilt auch für den im Innenverhältnis gemeinsam vollzogenen Kauf des Hauses in Spanien, das im Außenverhältnis der Antragsgegnerin allein gehört. Die exakte Bestimmung der Nutzung und Bewirtschaftung des Hausgrundstücks ist nicht als Fortsetzung einer ehelichen Wirtschaftsgemeinschaft, sondern nur als allgemeine Beteiligung an einem Vermögensgegenstand im Rahmen einer bürgerlich-rechtlichen Gesellschaft zu verstehen.

33

bb)

Die Aufhebung der Versorgungsgemeinschaft der Parteien ist im Laufe des Jahres 1979 erfolgt. Die davor liegende Zeit der Ehe und die nachfolgende Trennungszeit betrug jeweils rund 12 Jahre, so daß auch im Verhältnis zur Gesamtehedauer von einer langen Trennungsdauer auszugehen ist.

34

cc)

Nach den besonderen Umständen des vorliegenden Falles sind die nach dem Jahre 1979 von beiden Parteien erworbenen Anwartschaften bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs des Antragsgegners daher unberücksichtigt zu lassen. Die oben bei Erstellung der Ausgleichsbilanz errechneten beiderseitigen Ehezeitanteile der Versorgungsanwartschaften sind folglich um die davon auf die Zeit ab 1980 entfallenden Anteile zu bereinigen. Danach ergeben sich folgende Werte (zur Berechnungsweise vgl. etwa BGH, FamRZ 1991, 177, 180) [BGH 17.10.1990 - XII ZB 116/89]:

35

a')

36

Anwartschaften des Antragstellers bei der ...

37

Für die gesamte Ehezeit errechnet sich ein Anwartschaftsbetrag von monatlich 1.447,60 DM. Dem lagen 3.367,84 WE zugrunde. Hiervon entfallen 1.796,14 WE auf die Ehezeit bis Ende 1979. In den Ausgleich sind also (1.447,60 DM × 1.796,14 WE: 3.367,84 WE =) 772,04 DM einzubeziehen.

38

b')

39

Anwartschaften der Antragstellerin bei der ...:

40

In der gesamten Ehezeit sind Anwartschaften in Höhe von monatlich 1.358,80 DM erworben worden, denen 3.215,39 WE zugrundelagen. Auf die Zeit bis Ende 1979 entfallen davon 1.570,39 WE. Beim Versorgungsausgleich sind danach (1.358,80 DM × 1.570,39 WE: 3.215,39 WE =) 663,64 DM zu berücksichtigen.

41

c')

42

Anwartschaften der Antragsgegnerin bei der ...: Der gesamte Ehezeitanteil beläuft sich auf 1.358,16 DM. Diesem Betrag liegt eine anteilige Ehezeit von 278 Monaten (1.5.1967-30.11.1991) zugrunde. Der Zeitraum vom 1.5.1967-31.12.1979 umfaßt 152 Monate. Beim Ausgleich zu berücksichtigen sind danach (1.358,16 DM × 152 Monate: 278 Monate =) 742,59 DM.

43

d')

44

Danach errechnet sich ein Ausgleichsanspruch des Antragstellers von (663,64 DM + 742,59 DM = 1.406,23 DM ./. 772,04 DM =) 634,19 DM: 2 = 317,10 DM. Hiervon sind 67,20 DM bezogen auf den 30.11.1991, öffentlich-rechtlich und - unter Berücksichtigung des auf den schuldrechtlich auszugleichenden Anteil entfallenden Krankenversicherungsbeitrags - 234,28 DM schuldrechtlich auszugleichen (s. dazu unten zu Ziffer 5).

45

f)

Soweit die Antragsgegnerin darüber hinaus geltend macht, der Antragsteller habe bei Durchführung des Ausgleichs "mehrere hundert DM" mehr, rechtfertigt dieses keine (weitere) Kürzung des Ausgleichsanspruchs des Antragstellers.

46

aa)

Es ist grundsätzlich ohne Bedeutung für den Versorgungsausgleich, daß der berechtigte Ehegatte nach dem Ausgleich wirtschaftlich besser dasteht als der verpflichtete Ehegatte (BGH, FamRZ 1982, 258, 259;  1987, 923).

47

bb)

Gleichwohl könnte dieser Gesichtspunkt im Rahmen von §§ 1587 c Nr. 1, 1587 h Nr. 1 BGB dann Berücksichtigung finden, wenn sich insbesondere aufgrund des Ausgleichs tatsächlich ein erhebliches wirtschaftliches Ungleichgewicht der Versorgungslage beider Parteien ergeben würde und solches, wie im vorliegenden Fall, in dem beide Parteien Altersrentner sind, hinreichend sicher beurteilt werden kann (vgl. dazu etwa BVerfG, FamRZ 1984, 653; BGH, FamRZ 1987, 255;  1989, 1163). Aber auch dann kommt eine Kürzung nur in Betracht, wenn der Berechtigte bereits eine ausreichende Versorgung hat und der Verpflichtete auf die von ihm erworbenen Anrechte dringend angewiesen ist (vgl. dazu etwa aus letzter Zeit BGH, FamRZ 1987, 923;  1987, 255;  1989, 491, 492). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Zum einen fehlt es angesichts der Einkommens- und Vermögenslage der Antragsgegnerin an der Voraussetzung, daß sie auf die an den Antragsgegner abzugebenden rund 300 DM dringend angewiesen ist; zum anderen ergibt sich auch eine ausgewogene Versorgungslage beider Parteien: Der Antragsteller bezieht ab 1.7.1992 im Hinblick auf die erfolgte Rentenerhöhung nach Abzug des Krankenversicherungsbeitrags eine Nettorente von (2.652,50 DM ./. [6,25 %] 165,78 DM =) 2.486,72 DM. Die von der ... bezogene Rente der Antragsgegnerin hat sich entsprechend auf (1.790,20 DM ./. [6,25 %] 111,88 DM =) 1.678,32 DM erhöht. Die der Antragsgegnerin von der ... gezahlten Bezüge belaufen sich auf (1.601,20 DM ./. [Lohnsteuer] 130,33 DM ./. [Krankenversicherungsbeitrag von 5,55 %] 88,87 DM =) 1.382 DM. Bei Durchführung des Ausgleichs in Höhe von 297,28 DM haben beide Parteien Einkünfte, die nur um rund 57 DM differieren, wobei sich die Differenz noch wegen der Steuerentlastung der Antragsgegnerin nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG (s. dazu unten Ziffer 5 c, bb) weiter verringern dürfte:

a')Antragsgegnerin:
aa)...: brutto vor Ausgleich1.790,20 DM
./. 67,20 DM, bezogen auf den 30.11.1991, per 1.7.1992:./.69,13 DM
=1.721,07 DM
./. 6,25 % Krankenversicherung./.107,57 DM
=1.613,50 DM *
bb)... neto1.382,00 DM
./. schuldrechtlich auszugleichen./.234,28 DM
=1.147,72 DM *
b')Antragsteller:
aa)...:
brutto vor Ausgleich2.652,50 DM
+ 67,20 DM, bezogen auf den 30.11.1991, per 1.7.1992:+69,13 DM
=2.721,63 DM
./. 6,25 % Krankenversicherung./.170,10 DM
=2.551,53 DM *
bb)schuldrechtlicher Anspruch=234,28 DM *
48

Damit stehen Bezüge des Antragstellers von (2.551,53 DM + 234,28 DM =) 2.785,81 DM Bezügen der Antragsgegnerin von (1.613,50 DM + 1.147,72 DM =) 2.761,22 DM (zuzüglich Steuerentlastung nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG) gegenüber.

49

5.

Zur Berechnung der Ausgleichsbeträge von 67,20 DM + 234,28 DM (s. oben unter Ziffer 4 e, cc, d'):

50

a)

Auszugehen ist zunächst von einem (insgesamt dynamischen) Ausgleichsanspruch von 317,10 DM. Davon sind gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG zunächst 67,20 DM im Wege der erweiterten Rentensplitting auszugleichen (vgl. oben Ziffer 3 b). Danach verbleiben noch 249,90 DM, die dem schuldrechtlichen Ausgleich unterliegen.

51

b)

Der schuldrechtliche Ausgleich erstreckt sich auf die "erlangten" auszugleichenden Ansprüche. Der generell geltende Grundsatz der Halbteilung gebietet es hierbei, nur die Beträge schuldrechtlich auszugleichen, die der Verpflichtete tatsächlich bezieht. Soweit er Krankenkassenbeiträge zu zahlen hat, wirkt sich dieses auch auf den Ausgleichsanspruch aus (vgl. BGH, FamRZ 1990, 380, 382 [BGH 19.12.1989 - IVb ZB 183/88]; OLG Kamm, FamRZ 1992, 694); denn anders als beim öffentlich-rechtlichen Ausgleich, bei dem jede Partei die Krankenversicherungsbeiträge auf die ihr zustehenden Bruttobeträge (einschließlich der übertragenen oder begründeten Anwartschaften) zu entrichten hat, bleibt es beim schuldrechtlichen Ausgleich bei der Belastung des Ausgleichsverpflichteten mit den Krankenversicherungsbeiträgen für seinen vom schuldrechtlichen Ausgleich nicht direkt berührten Anspruch gegen den entsprechenden Versorgungsträger (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, NJW-RR 1989, 966 [LSG Nordrhein-Westfalen 07.12.1988 - L 11 Kr 49/87]; Soergel/Vorwerk, a.a.O., Nachträge, § 1587 g Rz. 13). Von den schuldrechtlich "brutto" auszugleichenden 249,90 DM sind daher noch die dafür von der Antragsgegnerin zu zahlenden Krankenversicherungsbeiträge von (6,25 % =) 15,62 DM abzuziehen, so daß ein Zahlbetrag von 234,28 DM verbleibt.

52

c)

Nicht zu berücksichtigen ist es hingegen, daß die Antragsgegnerin auf die von der ... gezahlten Bezüge Steuern zu zahlen hat. Zum einen ist die unterschiedliche Steuerlast von Versorgungen vom Grundsatz her nicht im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen, weil es Sache des Gesetzgebers ist, die insoweit systembedingten Unterschiede in der Besteuerung von Altersrenten zu beheben (BGH in ständiger Rechtsprechung; vgl. etwa in FamRZ 1988, 709, 710;  1989, 725, 727;  1989, 727, 728;  1989, 844, 846; vgl. ferner OLG Koblenz, FamRZ 1992, 687 [OLG Koblenz 03.12.1991 - 11 UF 820/91]; OLG Hamm, FamRZ 1992, 694, 695) [OLG Hamm 13.01.1992 - 12 UF 252/91]. Etwas anderes kann nur gelten, wenn die unterschiedliche Besteuerung zu erheblichen Differenzen der Nettobezüge aus den ehezeitlich erworbenen Anrechten führen würde, diese Abweichung auch im Verhältnis zur Höhe der beiderseitigen Versorgungen schwer wiegt und - wie bei Rentnern - hinreichend sicher voraussehbar ist (BGH, FamRZ 1989, 1163, 1165). Hier fehlt es schon an der erforderlichen schwerwiegenden Abweichung. Im übrigen ist weiter folgendes zu berücksichtigen:

53

aa)

Die Steuerbelastung beruht darauf, daß die Antragsgegnerin von ... (Brutto-)Bezüge erhält, die weit über dem ehezeitlichen Anteil (nach Kürzung um die Zeit ab 1980) liegen. Bei Bezügen in Höhe der in die Ausgleichsbilanz eingestellten 742,59 DM wären keine Steuern zu zahlen. Es ist daher auch ohne die Grenze der schwerwiegenden Abweichung nicht nach Treu und Glauben (vgl. BGH, FamRZ 1989, 1163, 1165) geboten, gemäß §§ 1587 c Nr. 1, 1587 h Nr. 1 BGB hier insoweit wegen der Steuerbelastung korrigierend einzugreifen.

54

bb)

Die Antragsgegnerin kann die an den Antragsteller zu zahlenden 234,28 DM gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG als dauernde Last von ihrem zu versteuernden Einkommen absetzen, während der Antragsteller diese Einkünfte gemäß § 22 Nr. 1 S. 1 EStG zu versteuern hat; bei der Antragsgegnerin verringert sich die Steuerlast dementsprechend; es wären dann statt 130,33 DM auf 1.601,20 DM nur 91,91 DM auf 1.366,92 DM zu zahlen (vgl. dazu Soergel/Vorwerk, a.a.O. § 1587 c Rz. 13 mit weiteren Nachweisen; ferner neuestens OLG Hamm, FamRZ 1992, 694, 695) [OLG Hamm 13.01.1992 - 12 UF 252/91]. Im übrigen dürfte sich vom nächsten Jahr an, in dem die Antragsgegnerin das 62. Lebensjahr vollenden wird, eine weitere Steuerentlastung durch den Versorgungsfreibetrag nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 EStG ergeben.

55

6.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 93 a ZPO. [...].

Streitwertbeschluss:

Beschwerdewert: 3.617,76 DM.

Der Beschwerdewert ist gemäß § 17 a Nrn. 1 und 2 GKG festgesetzt worden.