Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 07.08.1989, Az.: 4 W 157/89
Durchsetzung der Rechte des einzelnen Wohnungseigentümers; Geltendmachung von Mietrückständen eines Mieters durch den einzelnen Wohnungseigentümer; Auswirkungen auf den Anspruch des einzelnen Wohnungseigentümers, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft auf die Durchführung eines Mahnverfahrens verzichtet
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 07.08.1989
- Aktenzeichen
- 4 W 157/89
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1989, 15101
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:1989:0807.4W157.89.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Lüneburg - 27.04.1989 - AZ: 5 T 11/89
Rechtsgrundlagen
- § 16 Abs. 2 WEG
- § 812 BGB
In der Wohnungseigentumssache
hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle
unter Mitwirkung
des Vorsitzenden Richters ... sowie
der Richter ... und
...
am 07. August 1989
beschlossen:
Tenor:
Auf die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß der 5. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 27. April 1989 aufgehoben.
Es wird festgestellt, daß der geltend gemachte Anspruch dem Grunde nach gerechtfertigt ist.
Im übrigen wird das Verfahren zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Lüneburg zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu entscheiden hat.
Der Beschwerdewert beträgt 855 DM.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Antragsgegner waren früher ebenfalls Miteigentümer von fünf Wohneinheiten. Im Abrechnungszeitraum 1985/86 traten Wohngeldrückstände der Antragsgegner in Höhe von mehr als 9.000 DM auf, die nicht realisiert werden konnten, weil die Antragsgegner in Konkurs fielen. Die übrigen Miteigentümer und die Verwaltung einigten sich in einem anderen Verfahren (2 II 18/87 AG Lüneburg) im Vergleichswege auf die anteilige Übernahme dieser Rückstände mit der Folge, daß der Antragsteller mit 855/08 DM belastet wurde, die er im vorliegenden Verfahren gegen die Antragsgegner geltend macht. Die Antragsgegner bestreiten die Rückstände der Höhe nach und bezweifeln die Befugnis des Antragstellers, Zahlung des von ihm verauslagten Betrages an sich selbst zu verlangen.
Die Eigentümergemeinschaft hat im Februar 1988 beschlossen, ein Mahnverfahren gegen die Antragsgegnerin zu 2. nicht fortzusetzen und ein solches gegen den Antragsgegner zu 1. nicht einzuleiten (Bl. 53 d.A.).
Während man in dem bereits erwähnten Vergleich vereinbart hatte, etwa noch von den Antragsgegnern einzuholende Beträge anteilig auf die Hauseigentümer umzulegen, wurde im Februar 1988 einstimmig beschlossen, "von dieser Ziffer des Vergleichs keinen Gebrauch zu machen".
Amts- und Landgericht haben den Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, der Antragsteller dürfe allenfalls Zahlung an die Gemeinschaft verlangen. Die sofortige weitere Beschwerde hat Erfolg.
II.
Die sofortige weitere Beschwerde ist gemäß den §§ 43, 45 WEG, 27 FGG zulässig und im Ergebnis auch begründet, die angefochtene Entscheidung beruht auf einer Verletzung des Gesetzes.
1.
Der Bundesgerichtshof hat sich in einer kürzlich ergangenen Entscheidung (BGH NJW 1989, 1091), die auf einem Vorlagebeschluß des Senats (4 W 203/87, WE 1988, 102) beruht, ausführlich mit der Frage befaßt, ob und in welchem Umfang ein Wohnungseigentümer Ansprüche auch ohne entsprechenden Beschluß der Wohnungseigentümergemeinschaft geltend machen kann. In dem dortigen Verfahren ging es um die Frage, ob ein Wohnungseigentümer auch ohne Beschluß der Gemeinschaft berechtigt ist, (vermeintliche) Schadensersatzansprüche gegen den Verwalter geltend zu machen. Das vorliegende Verfahren unterscheidet sich zwar in zwei Punkten von dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Sachverhalt, weil in diesem Verfahren gegen ausgeschiedene Wohnungseigentümer prozessiert wird und der Antragsteller darüber hinaus ausdrücklich und trotz Belehrung der Vorinstanz keine Leistung an die Wohnungseigentümergemeinschaft, sondern ausschließlich Zahlung an sich selbst begehrt. Gleichwohl sind die vom Bundesgerichtshof in Übereinstimmung mit dem Vorlagebeschluß angestellten Erwägungen auch im vorliegenden Verfahren von Bedeutung.
2.
Wie der Senat in dem erwähnten Vorlagebeschluß ausgeführt hat, ist es in Übereinstimmung mit dem Bayerischen Obersten Landesgericht (BayObLGZ 1979, 56, 154) und dem Bundesgerichtshof (BGH NJW 1979, 2207; NJW 1981, 1841) nach dem Sinn des Wohnungseigentumsgesetzes geboten, dem einzelnen Wohnungseigentümer die Durchsetzung seiner Rechte nicht unzumutbar zu erschweren, vor allem nicht unmöglich zu machen. Diesem Gedanken ist in der Rechtsprechung (BGH NJW 1981, 1841) bereits dadurch Rechnung getragen worden, daß einem Miteigentümer die Befugnis eingeräumt worden ist, Nachbesserungsansprüche bei Mängeln am Gemeinschaftseigentum selbständig geltend zu machen, und zwar gerade deshalb (BGH NJW 1979, 2208), weil eine derartige Maßnahme auch im wohlverstandenen Interesse der Gemeinschaft liegt.
Der angesprochene Gedanke hat auch in der bereits erwähnten Entscheidung des Bundesgerichtshofes zur Frage der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den Verwalter durch einen Wohnungseigentümer eine entscheidende Rolle gespielt. Der Bundesgerichtshof hat ein derartiges Recht nämlich gerade deshalb abgelehnt, weil, wie dort ausführlich dargelegt ist, es auch im wohlverstandenen Interesse der Gemeinschaft liegen kann, das gute Verhältnis zu einem tüchtigen Verwalter nicht durch möglicherweise querulatorische Rechtstreitigkeiten zwischen einem Eigentümer und dem Verwalter trüben zu lassen, und zwar gerade auch im Hinblick darauf, daß der Verwalter wegen der Regelung des § 47 WEG normalerweise auch bei einem Obsiegen seine eigenen außergerichtlichen Auslagen selbst tragen müsse.
Aus sämtlichen erwähnten Entscheidungen läßt sich deshalb ein allgemeiner Rechtsgedanke des Inhalts ableiten, daß dem einzelnen Wohnungseigentümer die Geltendmachung bestimmter Rechte jedenfalls dann nicht versagt werden darf, wenn gegenläufige Interessen der Gemeinschaft unter keinem vernünftigen Gesichtspunkt beeinträchtigt werden können. Dies ist indessen hier der Fall.
3.
Die Eigentümergemeinschaft hat im Februar 1988 beschlossen, ein Mahnverfahren gegen die Antragsgegnerin zu 2. nicht fortzusetzen und ein solches gegen den Antragsgegner zu 1. nicht einzuleiten. Wenn die Gemeinschaft der Auffassung war und ist, ein bestimmter Anspruch solle aus Zeit- oder Kostengründen - oder weil die Vollstreckbarkeit ungewiß ist - nicht weiter verfolgt werden, so ist der einzelne Miteigentümer, wie der Senat in dem bereits erwähnten Vorlagebeschluß ausgeführt hat, grundsätzlich daran gebunden, es sei denn, diese Entscheidung beruhe auf sachfremden und unvertretbaren Erwägungen. Die Wohnungseigentümergemeinschaft wollte mit diesem Beschluß aber ersichtlich dem Antragsteller nicht untersagen, die Erstattung derjenigen Beträge durchzusetzen, die auf den Antragsteller infolge der Nichtzahlung der Antragsgegner entfallen waren. Dazu hätte im übrigen der Gemeinschaft auch gar kein Recht zugestanden, denn wenn sie selbst der Ansicht ist, bei den Antragsgegnern sei nichts zu vollstrecken, so gibt ihr das nicht die Befugnis, dem Antragsteller die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens zu untersagen, weil Interessen der Gemeinschaft - zumal bei einem ausgeschiedenen Wohnungseigentümer - unter keinem denkbaren Gesichtspunkt berührt sein können.
4.
Konstruktiv läßt sich mit dem Antragsteller durchaus argumentieren, der Beschluß der Wohnungseigentümergemeinschaft über die Nichtweiterverfolgung von Ansprüchen gegen die Antragsgegner stelle eine Auseinandersetzung der Gemeinschaft bezüglich der Forderungen gegen die ausgeschiedenen Wohnungseigentümer dar. Im übrigen läßt sich auch sagen, daß die in § 432 BGB geregelten Grundsätze über das Verhältnis von Mitgläubigem zueinander jedenfalls dann eine Einschränkung der Rechte des einzelnen Gläubigers nicht erfordern, wenn die übrigen Gläubiger rechtsverbindlich auf die ihnen zustehenden Ansprüche verzichtet haben. Der Anspruch ist mithin aus § 16 Abs. 2 WEG i.V.m. § 812 BGB dem Grunde nach gerechtfertigt.
Streitwertbeschluss:
Der Beschwerdewert beträgt 855 DM.