Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 26.07.1989, Az.: 9 U 154/88

Verkehrssicherungspflicht; Bundesstraße; Kreuzende öffentlicheStraße; Baulicher Zustand; Eckausrundungen; Obliegenheit; Gemeinde; Kontrolle der Verkehrssicherheit; Zuständige Verwaltungsbehörde

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
26.07.1989
Aktenzeichen
9 U 154/88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 13805
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:1989:0726.9U154.88.0A

Fundstellen

  • NVwZ-RR 1990, 114-116 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1989, 1194-1196 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Bei einer höhengleichen Kreuzung zwischen einer Bundesstraße und einer sonstigen öffentlichen Straße obliegt die Verkehrssicherungspflicht für den baulichen Zustand der befestigten Fahrstreifen der kreuzenden Straße vom Anfang ihrer Eckausrundungen an demjenigen, der die Verkehrssicherungspflicht für den baulichen Zustand der Bundesstraße trägt.

2. Eine Gemeinde ist als für die öffentliche Sicherheit und Ordnung allgemein zuständige Verwaltungsbehörde grundsätzlich nicht verpflichtet, auch die Straßen bzw. Straßenstellen auf ihre Verkehrssicherheit hinsichtlich des baulichen Zustands zu kontrollieren, für deren Verkehrssicherheit die Straßenbaubehörden des Landes zu sorgen haben. Sie hat nur dann einzugreifen, wenn hierfür eine besondere Veranlassung besteht.