Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 18.06.1976, Az.: 15 W 23/75
Anspruch auf Einräumung einer Sicherungshypothek an einem Baugrundstück; Einbeziehung von Baureinigungskosten in den Anspruch; Qualifizierung der Befreiung eines Bauvorhabens von Bauschutt und anderen Rückständen als Herstellung des Bauwerks ; Errichtung und Schaffung eines mangelfreien Baues; Zwingende Nebenleistungen eines Bauvertrages; Zulässigkeit der Eintragung einer Gesamthypothek auf verschiedene Baugrundstücke einer Miteigentumsgemeinschaft; Zweck der Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung eines Gläubigeranspruchs; Abhängigkeit der Effektivität eines Sicherungsmittels vom Rang im Grundbuch; Entstehung eines Eintragungsanspruchs bereits mit dem Entstehen der Werklohnforderung
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 18.06.1976
- Aktenzeichen
- 15 W 23/75
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1976, 15981
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:1976:0618.15W23.75.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Stade - 28.08.1975 - AZ: 3 O 264/75
Rechtsgrundlagen
- § 631 Abs. 2 BGB
- § 648 BGB
- § 885 BGB
Fundstelle
- NJW 1977, 1731 (amtl. Leitsatz)
Verfahrensgegenstand
Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung der Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek;
hier: Kostenentscheidung nach § 91 a, ZPO
In dem Rechtsstreitverfahren
hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle
am 16. Juni 1976
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Tanke und
die Richter am Oberlandesgericht Reise und Kaul
beschlossen:
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß der 3. Ferienzivilkammer des Landgerichts Stade vom 28. August 1975 teilweise geändert:
Die Beklagte trägt 29/30, die Klägerin trägt 1/30 der Kosten des Verfahrens.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten zu 29/30 und der Klägerin zu 1/30 auferlegt.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.400 bis 1.500 festgesetzt.
Gründe:
Die Beklagte errichtete in C. ein Appartement-Hochhaus mit insgesamt 273 Wohnungs- und Teileigentumseinheiten. Mit den Maurerarbeiten war die Firma H. in H. beauftragt. Für diese wurde aufgrund einstweiliger Verfügung des Landgerichts Stade vom 12. Juli 1974 am 3. September 1974 zur Gesamthaft in den Wohnungsgrundbüchern S. Bl. 1255 bis 1432 und den Teileigentumsgrundbüchern S. Bl. 1433 bis 1503 eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Eintragung einer Sicherungshypothek von 726.890 DM eingetragen. Im Auftrag der Beklagten vom 31.12.1974 stemmte die Klägerin 330 Löcher in die Yton-Wände dieses Bauvorhabens für die Entlüftungsrohre, ferner führte die Klägerin im Auftrag der Beklagten zwischen dem 21. Januar und 4. April 1975 umfangreiche Baureinigungsarbeiten aus, die alle Eigentumswohnungen, nicht aber auch die Garagen betrafen Ihre Leistungen stellte die Klägerin der Beklagten wie folgt in Rechnung:
a) | Stammarbeiten: | |||
---|---|---|---|---|
Rechnung vom | 10.2.1975 | 6.062,27 | DM | |
b) | Baureinigungsarbeiten: | |||
Rechnung vom | 10.2.1975 | 2.021,61 | DM | |
Rechnung vom | 21.2.1975 | 3.536,02 | DM | |
Rechnung vom | 7.3.1975 | 3.624,42 | DM | |
Rechnung vom | 24.3.1975 | 2.823,31 | DM | |
Rechnung vom | 15.4.1975 | 5.370,32 | DM | |
insgesamt | 23.543,45 | DM. |
Die Klägerin mahnte die Beklagte mündlich und hinsichtlich des Gesamtbetrages mit Schreiben vom 23. April 1975 unter Fristsetzung bis zum 28. April 1975. Eine Zahlung ging jedoch erst am 13. Juni 1975 auf dem Konto der Klägerin ein.
Am 23. Mai 1975 hat die Klägerin beim Amtsgericht C. beantragt, im Wege der einstweiligen Verfügung anzuordnen, in den Wohnungs- bzw. Teileigentumsgrundbüchern von Sahlenburg Bde. 43 bis 50, die sie hinsichtlich der der Beklagten noch gehörenden Eigentumseinheiten der Blattzahl nach im einzelnen bezeichnet hat, eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Eintragung einer Sicherungshypothek von 23.543,45 DM nebst 10,5 % Zinsen seit dem 29. April 1975 zur Gesamthaft einzutragen. Am 26. Mai 1975 hat das Amtsgericht C. die einstweilige Verfügung antragsgemäß erlassen. Das Grundbuchamt hat die Vormerkungen am 6. Juni 1975 eingetragen. Die Beklagte hat der einstweiligen Verfügung widersprochen und im Termin vom 24. Juni 1975 die Unzuständigkeit des Amtsgerichts C. gerügt. Im Termin vom 21. August 1975 vor dem Landgericht haben beide Parteien übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt und widersprechende Kostenanträge gestellt. Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Beschluß die Kosten des Rechtsstreites der Klägerin auferlegt. Zur Begründung hat es ausgeführt. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Einräumung einer Sicherungshypothek am Baugrundstück hinsichtlich ihrer Vergütungsansprüche für die Baureinigungsarbeiten, abgesehen davon, daß es sich bei Reinigungsarbeiten in der Regel um Dienstleistungen und nicht um Werkverträge handele, hätten die Baureinigungsarbeiten nicht der Erstellung eines Bauwerks oder eines Teiles davon gedient, die Bausubstanz also nicht im Wert erhöht, so das sie auch nicht nach § 648 BGB sicherbar seien. Hinsichtlich ihres Anspruchs auf Vergütung der Stammarbeiten habe die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil sie die Beklagte nicht vor der Beantragung der einstweiligen Verfügung aufgefordert habe, die Eintragung einer Bauwerkssicherungshypothek zu bewilligen; die Klägerin habe auch keinen Anlaß zu der Annahme gehabt, die Beklagte werde die Bewilligung nicht erteilen oder nach der Aufforderung die Rechte der Klägerin durch weitere dingliche Belastungen oder Veräusserung des Grundstücks vereiteln. Daß die Beklagte mit der Zahlung der Werklohnforderung in Verzug geraten sei, könne nicht als ausreichender Anlaß für eine einstweilige Verfügung angesehen werden.
Hiergegen wendet sich die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Klägerin.
II.
Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden (§ 91 a ZPO). Entgegen der Ansicht des Landgerichts hätte ohne Erledigungserklärung die einstweilige Verfügung im Hauptverfahren überwiegend bestätigt werden müssen. Es ist daher billig, daß die Beklagte die Verfahrenskosten überwiegend trägt.
1.
Die Klägerin hat hinsichtlich des gesamten sich aus ihren 6 Rechnungen ergebenden Betrages von 23.543,45 DM einen Anspruch auf Einräumung einer Sicherungshypothek an dem Baugrundstück, soweit es noch im Eigentum der Beklagten stand. Entgegen der Ansicht des Landgerichts besteht dieser Anspruch der Klägerin auch für ihre Vergütung für die Baureinigungsarbeiten. Insoweit handelt es sich nicht um einem Dienstvertrag. Vielmehr hatte die Klägerin "durch Arbeit oder Dienstleistung" (vgl. § 631 Abs. 2 BGB) den in der Befreiung des Bauvorhabens von Bauschutt und anderen Arbeitsrückständen bestehenden Erfolg herbeizuführen. Mit der Ausführung dieser Arbeiten war die Klägerin "Unternehmer eines einzelnen Teiles eines Bauwerks" im Sinne des § 648 BGB. Die Befreiung des Bauvorhabens von Bauschutt und anderen Rückständen der auf die Herstellung des Bauwerks gerichteten Arbeiten ist ebensowie diese Arbeiten selbst auf die Herstellung das Bauwerks gerichtet und dient mithin der Errichtung und Schaffung eines mangelfreien Baues, wären der Schutt und die anderen Arbeitsrückstände im Bau geblieben, wäre dieses Werk nicht fehlerfrei, vielmehr sein Wert oder seine Tauglichkeit zum gewöhnlichen Gebrauch gemindert, wenn nicht gar aufgehoben. Der Baufortschritt wäre beeinträchtigt, behinderte Nachunternehmer könnten nicht weiterarbeiten; die Beseitigung des Bauschutts diente mithin der Schaffung weiterer Bausubstanz. Das zeigt sich insbesondere darin, daß zur Herstellung des Bauwerks beitragende Unternehmer regelmäßig, sei es aufgrund der vereinbarten Geltung der Verdingungsordnung für Bauleistungen (deren Teil B § 1 Nr. 1 S. 2 i.V.m. Teil C), sei es nach der gewerblichen Verkehrssitte (§ 157 BGB) zugleich die Beseitigung der Rückstände ihrer Arbeit schulden. Danach gehört zu den Nebenleistungen, die auch ohne Erwähnung in der Leistungsbeschreibung zur vertraglichen Leistung gehören, das Beseitigen aller Verunreinigungen (Abfälle, Bauschutt und dergl.), die von den Arbeiten des Auftragnehmers herrühren (vgl. z.B. DIN 18330 Maurerarbeiten Abschnitt 4.1.10., DIN 18331 Beton- und Stahlbetonarbeiten Abschnitt 4.1.10., DIN 18350 Putz- und Stuckarbeiten Abschnitt 4.1.10., DIN 18353 Estricharbeiten Abschnitt 4.1.9). Ist mithin ohne die Beseitigung der Arbeitsrückstände die Werkleistung nicht ordnungsgemäß oder behindern die Rückstände die Werkleistung anderer Unternehmer, so gehört die Beseitigung der Arbeitsrückstände zur Schaffung einer mangelfreien Bausubstanz.
Daran vermag die Abspaltung der reinen Beseitigungsarbeiten von den eigentlichen Herstellungsarbeiten durch Übertragung beider an verschiedene Unternehmer - etwa nach dem Auftreten von Differenzen mit dem Unternehmer der eigentlichen Herstellungsarbeiten - nichts zu ändern. Die Sicherbarkeit des Vergütungsanspruchs durch Einräumung einer Bauhandwerker-Sicherungshypothek nach § 648 BGB wird hierdurch nicht beeinträchtigt. Denn eine kleinliche Abgrenzung ist nicht am Platz (RGRK-Glanzmann, 12. Aufl., Rdn. 5 zu § 648 BGB).
2.
Dieser Sicherungsanspruch der Klägerin ist auch auf Einräumung einer Gesamthypothek an dem Baugrundstück, das ist an allen bei Eintragung der Vormerkung noch im Eigentum der Beklagten stehenden Wohnungseigentumseinheiten gerichtet, eine Aufteilung der Werklohnforderung der Klägerin auf die einzelnen Wohnungseigentumseinheiten (nach welchem Maßstab auch immer) ist nicht erforderlich. Denn diese bilden in tatsächlicher Beziehung ein einheitliches Bauvorhaben, die Beklagte hat die Klägerin in einem einheitlichen Vertrag mit einer als Gesamterfolg geschuldeten, mithin ebenfalls einheitlichen Leistung beauftragt. In Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, daß in denjenigen Fällen, in denen auf zwei rechtlich selbständigen Grundstücken ein einheitliches Gebäude errichtet wird, der Bauunternehmer wegen seiner vollen Forderung die Eintragung einer Gesamthypothek auf beiden Grundstücken verlangen kann (KGJ 36 A 259; OLG Nürnberg NJW 1951, 155 [OLG Nürnberg 08.11.1950 - 2 W 416/50]; Staudinger-Riedel, 11. Aufl., Anm. 5 c Rdn. 8 zu § 648; RGRK-Glanzmann, a.a.O. Rdn. 13; Soergel-Ballerstedt, 10. Aufl., Rdn. 9 zu § 648 BGB; zustimmend OLG Frankfurt NJW 1975, 785; OLG München NJW 1975, 220 [OLG München 11.11.1974 - 23 W 1876/74]; OLG Düsseldorf BauR, 1975, 62; LG Frankfurt MDR 1974, 579; Brych NJW 1974, 483). Den mehreren Grundstücken sind mehrere Wohnungs- und Teileigentumseinheiten gleichzustellen (§ 1132, 1114 BGB). Die Streitfrage, ob der Bauunternehmer seine Werklohnforderung auf einzelne Wohnungs- und Teileigentumseinheiten aufteilen muß, ist nicht für den - hier gegebenen - Fall des Vorliegens mehrerer Grundstücke - Wohnungs- und Teileigentumseinheiten bereits im Zeitpunkt der Auftragserteilung, sondern für den Fall aufgeworfen worden (OLG Frankfurt NJW 1974, 02), daß der Eigentümer eines Grundstücks nach der Durchführung von Bauarbeiten Wohnungseigentum gebildet hat, und bedarf daher keiner Vertiefung. Die Frage kann lediglich sein, ob die Klägerin einen Anspruch hatte, daß für ihre Gesamthypothek auch diejenigen Wohnungs- und Teileigentumseinheiten mithaften, in denen sie unstreitig keine Werkleistungen ausgeführt hat. Die Frage ist zu verneinen. Insoweit handelt es sich nicht um Baugrundstücke der Beklagten im Sinne des § 648. Die Vormerkung hätte also auf die Wohnungsgrundbücher beschränkt werden müssen und nicht auf die Teileigentumsgrundbücher erstreckt werden dürfen, weil die Klägerin Werkleistungen für die Garagenerrichtung nicht erbracht hat. Nur mit dieser Maßgabe hätte die einstweilige Verfügung bestätigt werden können. Infolgedessen fallen der Klägerin anteilige Kosten zur Last, deren Quote der Senat in Anlehnung an Anzahl und Wert der betroffenen Einheiten auf 1/30 bemißt.
3.
Die Beklagte hat der Klägerin auch Veranlassung zur Beantragung der einstweiligen Verfügung (der Klageerhebung im Sinne des entsprechend anzuwendenden I 93 ZPO) gegeben. Allerdings war die Beklagte mit der Erfüllung des Anspruchs der Klägerin auf Eintragung einer Sicherungshypothek nach § 648 BGB nicht im Verzug ferner ergab sich auch nicht aus besonderen Umständen, daß die Beklagte der Klägerin die Eintragung einer Sicherungshypothek nicht bewilligen oder deren Rang unterlaufen werde. Das war aber auch zur Vermeidung von Kostennachteilen für die Klägerin nicht erforderlich. Der in Rechtsprechung und Schrifttum teilweise vertretenen Auffassung, die die Vermeidung von Kostennachteilen für den Kläger von dem Vorliegen eines der genannten Erfordernisse abhängig macht (OLG Düsseldorf MDR 1971, 1018 [OLG Düsseldorf 07.07.1970 - 5 W 19/70]; NJW 1972, 1676; OLG Oldenburg NdsRpfl. 1975, 245; LG München MDR 1963, 418), vermag der Senat nicht zu folgen. Sie trägt weder dem Sinn und Zweck der §§ 648, 885 BGB hinreichend Rechnung noch ist sie praxisnah; sie hat demgemäß keine allgemeine Anerkennung gefunden (vgl. OLG Köln NJW 1975, 454 [OLG Köln 27.11.1974 - 16 U 124/74]). Sie ist abzulehnen, weil sie den gesetzgeberischen Grund für die Regelung des § 885 BGB, der die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs des Gläubigers auf Eintragung einer - die Werklohnforderung sichernden - Hypothek von der sonst erforderlich (§§ 935, 936, 920 Abs. 2 ZPO) Glaubhaftmachung des Verfügungsgrundes befreit, nicht hinreichend zur Geltung kommen läßt. Von der Glaubhaftmachung der Gefährdung des Anspruchs des Gläubigers auf Eintragung einer Hypothek zur Sicherung seines Werklohnanspruchs sieht das Gesetz ab, weil diese vermutet werden muß. Denn selbst wenn der Schuldner die Eintragung einer Sicherungshypothek bewilligt, ist damit der Rang dieses Sicherungsmittels nicht zugleich gewehrt. Von seinem Rang aber hängt die Effektivität dieses Sicherungsmittels und damit die Erreichung des Zweckes, zu dem es geschaffen ist, ab. Das Gesetz billigt dem Eintragungsanspruch bereits mit dem Entstehen der Werklohnforderung zu. Diese also soll vom Beginn an gesichert werden und somit dem Rang erhalten können, der ihrer zeitlichen Entstehung entspricht. Diesem Rang kann der Schuldner jederzeit vereiteln, wenn er von der Geltendmachung des Eintragungsanspruchs erfährt, also gerade dann, wenn er um die Eintragungsbewilligung angegangen wird, gleichgültig, ob er die Bewilligung auch erteilt oder nicht. Denn in jedem Fall kann der Schuldner noch vor dem Eingang des Eintragungsantrags, insbesondere durch frühere Beantragung der Eintragung einer Eigentümergrundschuld, um entweder die weitere Finanzierung des Bauvorhabens zu versuchen oder jedenfalls den Handwerker nicht zum Zuge kommen zu lassen, dem Gläubiger zuvorkommen. Der Rang der Sicherungshypothek wird nur durch die Reihenfolge des Eingangs der Eintragungsanträge gewahrt, unabhängig davon, ob die Eintragung des früher beantragten Rechts vor der des später beantragten bewilligt worden ist oder erst danach. Daß der Schuldner so nicht verfahren, nach Kenntniserhalt vom Eintragungsverlangen den Eintragungsantrag des Gläubigers durch rangbessere Antragstellung also nicht unterlaufen werde, ist dermaßen offen, daß der Gesetzgeber mit gutem Grund von der Gefährdung des Einräumungsanspruchs und damit mittelbar auch des zu sichernden Zahlungsanspruchs ausgegangen ist. Deshalb kann nicht ohne Verkehrung der Entscheidung des Gesetzgebers im Grundsatz von dem Vorliegen einer konkreten Gefährdung des Eintragungsanspruchs des Gläubigers abhängig gemacht werden, ob der Gläubiger Veranlassung hatte, zur Wahrung der Effektivität seines Eintragungsanspruchs durch Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung die Eintragung einer Vormerkung zu erwirken, deren Rang vom Schuldner praktisch nicht gefährdet werden kann. Der Grundsatz muß vielmehr sein, daß der Gläubiger Veranlassung zu dieser Inanspruchnahme des Gerichts hat, wenn nicht besondere Umstände des konkreten Falles das Vorliegen einer Gefährdung ausschließlich oder zumindest unwahrscheinlich machen. Zu diesen Umständen kann insbesondere gehören, daß der Gläubiger einer Sicherung seines Werklohnanspruches durch Eintragung einer Sicherungshypothek nach § 648 BGB nicht bedarf, weil der Schuldner seiner Zahlungspflicht offensichtlich pünktlich nachkommt. Andererseits ist, wenn der Schuldner mit der Erfüllung der Zahlungsverpflichtung in Verzug gerät, nicht nur der Zahlungsanspruch des Gläubigers gefährdet; vielmehr liegt dann für den Gläubiger in diesem Verzuge auch Gefahr für seinen Eintragungsanspruch, da dann von Zahlungsschwierigkeiten oder von Zahlungsunwilligkeit und demnach auch von dem Bedürfnis des Schuldners ausgegangen werden muß, das Grundstück für die Beschaffung von Kredit oder weiteren Kredites vorrangig vor dem vom Handwerker durch Erfüllung seiner Vorleistungspflicht bei wirtschaftlicher Betrachtung bereits erhaltenen Kredit zu verwerten oder zur Erhaltung der Verkaufschancen, die durch jede Eintragung von Grundstücksbelastungen beeinträchtigt werden können, sogleich zu veräußern. Daraus folgt, daß bei der Prüfung, ob der Gläubiger Veranlassung hatte, im Wege der einstweiligen Verfügung die Eintragung einer Vormerkung zu erwirken, auch darauf abzustellen ist, ob der Schuldner seiner Zahlungspflicht nachgekommen oder nur aus einen Verzug ausschließenden Gründen - etwa dem Vorliegen eines Leistungsverweigerungsrechts wegen mangelhafter Werkleistung des Gläubigers - nicht nachgekommen ist.
Bei Anwendung dieser Grundsätze hatte die Klägerin Veranlassung, im Wege der einstweiligen Verfügung die rangwahrende Sicherung ihre Ansprüche auf Einräumung einer Hypothek und damit ihres Werklohnanspruchs durch Eintragung einer Vormerkung herbeizuführen. Unter den Parteien ist unstreitig, daß der Werklohnanspruch der Klägerin fällig war - die Vereinbarung der VOB/B (1973) mit ihrer Fälligkeitsregelung in § 16 Nr. 3 Abs. 1 ist nicht behauptet, so daß die Fälligkeit mit der Vollendung der Werkleistung eingetreten ist, § 646 BGB - und die Beklagte trotz Mahnung und - entbehrlicher - Fristsetzung bis zur Absendung des Verfügungsantrages durch die Klägerin nicht gezahlt hatte, wobei es auf den Zeitpunkt des Eingangs des Geldes bei der Klägerin ankommt. Ein den Verzug der Beklagten hindernder Umstand war damals (und ist auch heute) nicht ersichtlich.
Nach alledem entspricht es der Billigkeit, daß die Beklagte 29/30 und die Klägerin 1/30 der Kosten des Verfahrens trägt; gemäß den §§ 97 Abs. 1, 91 ZPO müssen die Kosten des Beschwerdeverfahrens dementsprechend anteilig auf die Parteien entfallen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.400 bis 1.500 festgesetzt.
Reise
Kaul