Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 12.08.1976, Az.: 5 U 185/75
Unfall; Rechtsanwalt; Schadenersatz; Kraftfahrzeug; Krankenhaus; Schmerzensgeld; Verdienst; Haftpflicht
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 12.08.1976
- Aktenzeichen
- 5 U 185/75
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1976, 11629
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:1976:0812.5U185.75.0A
Rechtsgrundlage
- § 3 Ziffer 3 PflVG
Amtlicher Leitsatz
1. Läßt ein Unfallgeschädigter durch seinen Rechtsanwalt dem Haftpflichtversicherer des Gegners mitteilen, er begehre Schadenersatz und bei dem Unfall seien sein Kraftfahrzeug beschädigt und er mit der Folge stationärer Krankenhausbehandlung verletzt worden, so sind damit alle In Betracht kommenden Ansprüche (z. B. auf Schmerzensgeld, Ersatz von Verdienstausfall und Anwaltskosten) i. S. des 3 Ziffer 3 PflVG angemeldet.
2. Die Hemmung nach Ziffer 3 endet nur auf Grund schriftlicher Entscheidung des Haftpflichtversicherers. Ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen In einem Stillschweigen des Geschädigten Über einen längeren Zeitraum eine Rücknahme des angemeldeten Anspruchs gesehen werden kann, bleibt offen.