Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 12.08.1976, Az.: 5 U 185/75

Unfall; Rechtsanwalt; Schadenersatz; Kraftfahrzeug; Krankenhaus; Schmerzensgeld; Verdienst; Haftpflicht

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
12.08.1976
Aktenzeichen
5 U 185/75
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1976, 11629
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:1976:0812.5U185.75.0A

Amtlicher Leitsatz

1. Läßt ein Unfallgeschädigter durch seinen Rechtsanwalt dem Haftpflichtversicherer des Gegners mitteilen, er begehre Schadenersatz und bei dem Unfall seien sein Kraftfahrzeug beschädigt und er mit der Folge stationärer Krankenhausbehandlung verletzt worden, so sind damit alle In Betracht kommenden Ansprüche (z. B. auf Schmerzensgeld, Ersatz von Verdienstausfall und Anwaltskosten) i. S. des 3 Ziffer 3 PflVG angemeldet.

2. Die Hemmung nach Ziffer 3 endet nur auf Grund schriftlicher Entscheidung des Haftpflichtversicherers. Ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen In einem Stillschweigen des Geschädigten Über einen längeren Zeitraum eine Rücknahme des angemeldeten Anspruchs gesehen werden kann, bleibt offen.