Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 20.05.1976, Az.: 5 U 147/75

Straße; Grundstücksausfahrt; Grundstück; Verkehrsteilnehmer

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
20.05.1976
Aktenzeichen
5 U 147/75
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1976, 11630
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:1976:0520.5U147.75.0A

Amtlicher Leitsatz

Bei Straßeneinmündungen, die für den Benutzer der anderen Straße als solche nicht zu erkennen sind (hier: sog. überführte Einmündung), sondern für ihn wie eine Grundstücksausfahrt erscheinen, muß sich der aus der Einmündung kommende Verkehrsteilnehmer wie ein aus einem Grundstück kommender Verkehrsteilnehmer verhalten, d. h. entsprechend § 10 StVO. § 8 Abs. 1 S. 1 StVO gilt für ihn nicht. Darauf darf der andere Verkehrsteilnehmer vertrauen, auch wenn er von dem Vorhandensein einer Straßeneinmündung weiß.