§ 6 Nds. SÜG - Zuständigkeit
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren der Sicherheitsüberprüfungen von Personen im Rahmen des Geheimschutzes (Niedersächsisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz - Nds. SÜG)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. SÜG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 12000040000000
(1) Zuständige Stelle für die Sicherheitsüberprüfung ist die Behörde, die eine Person mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betrauen will. Das Innenministerium kann eine abweichende Zuständigkeit bestimmen.
(2) Die Aufgaben der zuständigen Stelle nach diesem Gesetz sind von einer von der Personalverwaltung personell und organisatorisch getrennten Stelle wahrzunehmen.
(3) Mitwirkende Behörde bei der Sicherheitsüberprüfung ist das Niedersächsische Landesamt für Verfassungsschutz.
(4) Das Innenministerium erklärt eine Behörde oder Teile einer Behörde zum Sicherheitsbereich, wenn dies auf Grund des Umfangs und der Bedeutung der dort anfallenden Verschlusssachen erforderlich ist. Das Innenministerium kann die Zuständigkeit auf andere Behörden übertragen.