Abschnitt 7 RL MBErl - Anweisungen zum Verfahren
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Migrationsberatung in Niedersachsen (Richtlinie Migrationsberatung)
- Redaktionelle Abkürzung
- RL MBErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 27400
7.1 Für die Bewilligung, die Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen sind.
7.2 Bewilligungsbehörde ist das LS.
7.3 Die Anträge sind bis zum 30. September des Vorjahres bei der Bewilligungsbehörde zu stellen. Ausnahmen von der Antragsfrist können in besonders begründeten Fällen zugelassen werden.
7.4 Dem Antrag auf eine Zuwendung nach Nummer 2.1 ist eine Erklärung über die vorrangige Inanspruchnahme der Fördermittel des Bundes für die MBE und JMD beizufügen. Soweit Fördermittel nicht in Anspruch genommen werden können, ist dies schriftlich zu erklären.
7.5 Die Entscheidung über die Anträge nach Nummer 2.2 trifft das LS nach vorheriger Erörterung mit der LAB NI und dem MS.
7.6 Für den Nachweis der Verwendung der Zuwendung zu den Sachausgaben wird ein einfacher Verwendungsnachweis zugelassen.
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 8 des Erlasses vom 19. Januar 2022 (Nds. MBl. S. 147)