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§ 30 NHG - Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG)
Amtliche Abkürzung
NHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210

(1) Die Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren haben die Aufgabe, sich durch die selbständige Wahrnehmung der ihrer Hochschule obliegenden Aufgaben in Wissenschaft und Kunst, Forschung und Lehre sowie Weiterbildung und Dienstleistung für die Berufung zu Professorinnen oder Professoren an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule zu qualifizieren. Die Voraussetzungen hierfür sind bei der Ausgestaltung des Dienstverhältnisses und der Funktionsbeschreibung der Stelle zu gewährleisten.

(2) Einstellungsvoraussetzungen für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren sind

  1. 1.
    ein abgeschlossenes Hochschulstudium,
  2. 2.
    pädagogische Eignung und
  3. 3.
    die besondere Befähigung zu vertiefter selbständiger wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die herausragende Qualität einer Promotion nachgewiesen wird, oder die besondere Befähigung zu selbständiger künstlerischer Arbeit.

Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren mit ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Aufgaben sollen zusätzlich die Anerkennung als Fachärztin oder Facharzt oder, soweit diese in dem jeweiligen Fachgebiet nicht vorgesehen ist, eine ärztliche Tätigkeit von mindestens fünf Jahren nach Erhalt der Approbation, Bestallung oder Erlaubnis der Berufsausübung nachweisen. § 25 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.

(3) Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren werden vom Präsidium auf Vorschlag des Fakultätsrats bestellt. Der Vorschlag wird von einer Auswahlkommission der Fakultät, die wie eine Berufungskommission zusammengesetzt ist, unter Einbeziehung von Gutachten auswärtiger sachverständiger Personen erstellt; der Senat wirkt bei der Erstellung des Vorschlages wie bei den Vorschlägen zur Berufung von Professorinnen und Professoren nach § 26 mit. Der Vorschlag ist zurückzuverweisen, wenn die Gleichstellungsbeauftragte eine Verletzung des Gleichstellungsauftrags geltend macht; § 42 Abs. 4 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren werden für die Dauer von drei Jahren beschäftigt. Das Dienstverhältnis kann vom Präsidium auf Vorschlag des Fakultätsrats um bis zu drei Jahre verlängert werden, wenn eine Lehrevaluation und eine auswärtige Begutachtung der Leistungen in Forschung oder Kunst dies rechtfertigen. Andernfalls kann das Dienstverhältnis um bis zu ein Jahr verlängert werden. § 50 Abs. 3 und 4 HRG findet mit der Maßgabe, dass die Regelungen zur Beurlaubung aus Arbeitsmarkt- und familiären Gründen in den §§ 80d und 87a NBG an die Stelle des § 44b BRRG treten, entsprechende Anwendung. 5§ 27 Abs. 1, 3 und 5 gilt entsprechend.

(5) Sofern vor oder nach der Promotion eine Beschäftigung als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder wissenschaftlicher Mitarbeiter oder wissenschaftliche Hilfskraft erfolgt ist, sollen Promotions- und Beschäftigungsphase zusammen nicht mehr als sechs Jahre, im Bereich der Medizin nicht mehr als neun Jahre betragen haben. Verlängerungen nach § 57b Abs. 4 Nrn. 1 und 3 bis 5 HRG bleiben hierbei außer Betracht; § 57b Abs. 2 Satz 1 HRG gilt entsprechend.

(6) Im Angestelltenverhältnis beschäftigte Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren führen die Bezeichnung "Juniorprofessorin" oder "Juniorprofessor". Liegen die Voraussetzungen für eine Verlängerung nach Absatz 4 Satz 2 vor, so kann die Juniorprofessorin oder der Juniorprofessor nach Ablauf des Dienstverhältnisses, so lange sie oder er Aufgaben in der Lehre wahrnimmt, die Bezeichnung "außerplanmäßige Professorin" oder "außerplanmäßiger Professor" führen.