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Art. 8 GÜL-StV - Geltungsdauer, Kündigung (1)

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag über die Einrichtung einer Gemeinsamen elektronischen Überwachungsstelle der Länder
Redaktionelle Abkürzung
GÜL-StV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34110

(1) Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann von jedem Land durch schriftliche Erklärung gegenüber den übrigen Ländern zum Ende eines Kalenderjahres zum Ablauf des folgenden Kalenderjahres gekündigt werden.

(2) Durch das Ausscheiden eines Landes wird die Wirksamkeit des Vertrags zwischen den übrigen Ländern nicht berührt. Dies gilt nicht im Fall einer Kündigung durch das Land Hessen.

Der Tag, an dem der Beitritt nach Artikel 9 Absatz 2 des Staatsvertrages in Kraft tritt, ist nach Artikel 1 Absatz 3 des Gesetzes zum Beitritt des Landes Niedersachsen zu dem Staatsvertrag über die Einrichtung einer Gemeinsamen elektronischen Überwachungsstelle der Länder vom 23. März 2012 (Nds. GVBl. S. 37) im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen.