Verwaltungsgericht Lüneburg
Beschl. v. 20.05.1996, Az.: 5 B13/96
Voraussetzungen für die Umgestaltung von Jagdbezirken
Bibliographie
- Gericht
- VG Lüneburg
- Datum
- 20.05.1996
- Aktenzeichen
- 5 B13/96
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1996, 25065
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGLUENE:1996:0520.5B13.96.0A
Rechtsgrundlagen
- § 123 VwGO
- § 5 Abs. 1 BJagdG
- Art. 6 Abs. 1 LJagdG
Verfahrensgegenstand
Gestaltung eines Jagdbezirkes
In der Verwaltungsrechtssache
...
hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Lüneburg
am 20. Mai 1996
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
- 2.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
6.000,00 DM
festgesetzt.
Gründe
Die Antragstellerin begehrt, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gem. §123 VwGO aufzugeben, bestimmte Flächen des Eigenjagdbezirkes des Antragsgegners mit einer Größe von insgesamt 83,7 ha dem gemeinschaftlichen Jagdbezirk der Antragstellerin zumindest solange anzugliedern, bis über den Verbleib der Flächen abschließend im Hauptsacheverfahren entschieden ist, und dementsprechend die Verpachtung dieser Flächen vorläufig auszusetzen.
Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg.
Die Antragstellerin hat offensichtlich gegenüber dem Antragsgegner keinen Anspruch auf Angliederung der streitigen Flächen, so daß es an dem für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsanspruch fehlt.
Die Antragstellerin begehrt die - vorläufige - Angliederung bestimmter, im Eigentum des Antragsgegners stehender Grundflächen an ihren gemeinschaftlichen Jagdbezirk. Ziel des Begehrens ist somit eine Abrundung des Jagdbezirkes gemäß §5 Abs. 1 BJagdG. Nach Art. 6 Abs. 1 LJagdG kann eine Abrundung durch privatrechtliche Vereinbarung zwischen den Beteiligten (Nr. 1) nur einverständlich oder durch Verfügung der Jagdbehörde (Nr. 2) erfolgen. Wenn - wie hier - eine vertragliche Abrundungsvereinbarung zwischen den Beteiligten nicht zustande kommt, kann eine Umgestaltung der Jagdbezirke jedoch nur durch die Jagdbehörde von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten vorgenommen werden. Dementsprechend könnte die Antragstellerin allenfalls von der zuständigen Unteren Jagdbehörde eine Angliederung der Flächen des Antragsgegners an ihren Jagdbezirk verlangen. Das Land Niedersachsen als Eigenjagdbesitzer, dessen Flächen teilweise abgetrennt werden sollen, ist insoweit der falsche Antragsgegner, weil in dieser Richtung kein Anordnungsanspruch besteht.
Im übrigen hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, daß die Voraussetzungen des §5 Abs. 1 BJagdG vorliegen. Danach können Jagdbezirke nur abgerundet werden, wenn dies aus Erfordernissen der Jagdpflege und Jagdausübung notwendig ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus §154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Rechtsmittelbelehrung
Zu 1.:
Gegen diesen Beschluß ist die Beschwerde an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht statthaft.
Zu 2.:
Gegen diesen Beschluß ist die Beschwerde an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 100,- DM übersteigt.
v. Bierbrauer zu Brennstein
Tröster