Art. 1 AbgGÄndG - Änderung des Niedersächsischen Abgeordnetengesetzes
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Abgeordnetengesetzes
- Redaktionelle Abkürzung
- AbgGÄndG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 11110
Red. Anm.: Die Änderungen wurden oder werden entsprechend ihrem Inkrafttreten in das Stammgesetz eingearbeitet.
Das Niedersächsische Abgeordnetengesetz in der Fassung vom 20. Juni 2000 (Nds. GVBl. S. 129), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72), wird wie folgt geändert:
- 1.
§ 13 wird wie folgt geändert:
- a)
In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte "Höchstbeitrages der für den Wohnort des Abgeordneten zuständigen Allgemeinen Ortskrankenkasse" durch die Worte "durch Rechtsverordnung nach § 243 des Fünften Buchs des Sozialgesetzbuchs festgelegten Beitragssatzes" ersetzt.
- b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
In Satz 2 wird das Wort "Annahme" durch das Wort "Beginn" ersetzt.
- bb)
Es werden die folgenden Sätze 3 und 4 angefügt:
"3Bestand ein Anspruch auf Beihilfen nach Satz 1 oder nach beamtenrechtlichen Vorschriften bereits am Tag vor dem Beginn des Mandats, so erhält der Abgeordnete Beihilfen nach Satz 1 auch ohne einen Antrag nach Satz 2; in diesem Fall kann er innerhalb der Frist des Satzes 2 beantragen, anstelle der Beihilfen den Zuschuss nach Absatz 1 zu erhalten. 4Der Antrag nach Satz 3 Halbsatz 2 ist für die Wahlperiode unwiderruflich."
- 2.
§ 24 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a)
In Satz 1 wird die Angabe "§ 13 Abs. 1, 2 Satz 1 und Abs. 3" durch die Angabe "§ 13 Abs. 1, 2 Sätze 1 und 3 und Abs. 3" ersetzt.
- b)
Nach Satz 1 wird der folgende neue Satz 2 eingefügt:
"2An die Stelle des Beginns des Mandats nach § 13 Abs. 2 Satz 3 tritt der Zeitpunkt des erstmaligen Bezugs der in Satz 1 genannten Leistungen."
- c)
Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden Sätze 3 und 4.
- d)
Nach dem neuen Satz 4 wird der folgende neue Satz 5 eingefügt:
"5Als Zuschuss zu den Kosten der Krankenversicherung wird höchstens die Hälfte des durch Rechtsverordnung nach § 241 des Fünften Buchs des Sozialgesetzbuchs festgelegten Beitragssatzes gezahlt."
- e)
Die bisherigen Sätze 4 bis 6 werden Sätze 6 bis 8.
- f)
In dem neuen Satz 7 werden die Worte "und einer Pflegeversicherung" durch die Worte "oder auf Gewährung eines Zuschusses zu den Kosten einer Krankenversicherung anstelle der Gewährung von Beihilfen" ersetzt.