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  • ab 26.02.2008 (aktuelle Fassung)

Art. 1 AbgGÄndG - Änderung des Niedersächsischen Abgeordnetengesetzes

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Abgeordnetengesetzes
Redaktionelle Abkürzung
AbgGÄndG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11110

Red. Anm.: Die Änderungen wurden oder werden entsprechend ihrem Inkrafttreten in das Stammgesetz eingearbeitet.

Das Niedersächsische Abgeordnetengesetz in der Fassung vom 20. Juni 2000 (Nds. GVBl. S. 129), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 13 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte "Höchstbeitrages der für den Wohnort des Abgeordneten zuständigen Allgemeinen Ortskrankenkasse" durch die Worte "durch Rechtsverordnung nach § 243 des Fünften Buchs des Sozialgesetzbuchs festgelegten Beitragssatzes" ersetzt.

    2. b)

      Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Satz 2 wird das Wort "Annahme" durch das Wort "Beginn" ersetzt.

      2. bb)

        Es werden die folgenden Sätze 3 und 4 angefügt:

        "3Bestand ein Anspruch auf Beihilfen nach Satz 1 oder nach beamtenrechtlichen Vorschriften bereits am Tag vor dem Beginn des Mandats, so erhält der Abgeordnete Beihilfen nach Satz 1 auch ohne einen Antrag nach Satz 2; in diesem Fall kann er innerhalb der Frist des Satzes 2 beantragen, anstelle der Beihilfen den Zuschuss nach Absatz 1 zu erhalten. 4Der Antrag nach Satz 3 Halbsatz 2 ist für die Wahlperiode unwiderruflich."

  2. 2.

    § 24 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Satz 1 wird die Angabe "§ 13 Abs. 1, 2 Satz 1 und Abs. 3" durch die Angabe "§ 13 Abs. 1, 2 Sätze 1 und 3 und Abs. 3" ersetzt.

    2. b)

      Nach Satz 1 wird der folgende neue Satz 2 eingefügt:

      "2An die Stelle des Beginns des Mandats nach § 13 Abs. 2 Satz 3 tritt der Zeitpunkt des erstmaligen Bezugs der in Satz 1 genannten Leistungen."

    3. c)

      Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden Sätze 3 und 4.

    4. d)

      Nach dem neuen Satz 4 wird der folgende neue Satz 5 eingefügt:

      "5Als Zuschuss zu den Kosten der Krankenversicherung wird höchstens die Hälfte des durch Rechtsverordnung nach § 241 des Fünften Buchs des Sozialgesetzbuchs festgelegten Beitragssatzes gezahlt."

    5. e)

      Die bisherigen Sätze 4 bis 6 werden Sätze 6 bis 8.

    6. f)

      In dem neuen Satz 7 werden die Worte "und einer Pflegeversicherung" durch die Worte "oder auf Gewährung eines Zuschusses zu den Kosten einer Krankenversicherung anstelle der Gewährung von Beihilfen" ersetzt.